Beschluss
19 W 42/94
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beschluss, der dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgibt, ist nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar.
• Eine Ausnahme für die Zulassung der einfachen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO besteht nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung.
• Eine Entscheidung ist nur dann greifbar gesetzeswidrig, wenn sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist; bloße Rechtsirrtümer oder Tatsachenbewertung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit eines Beschlusses über selbständiges Beweisverfahren nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit • Ein Beschluss, der dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgibt, ist nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar. • Eine Ausnahme für die Zulassung der einfachen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO besteht nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung. • Eine Entscheidung ist nur dann greifbar gesetzeswidrig, wenn sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist; bloße Rechtsirrtümer oder Tatsachenbewertung genügen nicht. Die Antragsgegnerin erhielt einen Beschluss des Landgerichts, der ihrem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgab. Der Antragsgegner wandte sich mit Beschwerde dagegen und rügte, die angeordnete Beweisfrage sei praktisch nicht begutachtbar, weil das zu untersuchende Gemisch fortlaufend verarbeitet und durch neue Gemische ersetzt werde. Außerdem machte er geltend, der Antrag sei unklar, sodass der Sachverständige die Begutachtung nicht durchführen könne. Die Antragstellerin hatte demgegenüber vorgetragen, die Menge des Materials nehme durch Verarbeitung ab, weshalb eine Beweissicherung erforderlich sei. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den stattgebenden Beschluss. • Nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind Beschlüsse, die einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgeben, nicht anfechtbar, da sie inhaltlich einem Beweisbeschluss nach § 359 ZPO entsprechen. • Ausnahmsweise kann aus rechtsstaatlichen Gründen die einfache Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO zugelassen werden, wenn die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist. • Greifbare Gesetzeswidrigkeit erfordert, dass die Entscheidung inhaltlich dem Gesetz fremd ist; bloße Fehler in der Rechtsanwendung oder Tatsachenwürdigung genügen nicht. • Die vom Antragsgegner gerügten Mängel (fortlaufende Verarbeitung des Materials; Unklarheit des Antrags) wurden geprüft; selbst unter Zugunsten des Antragsgegners liegen keine derart eindeutigen und gewichtigen Gesetzesverstöße vor, die eine Ausnahme von § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO rechtfertigen würden. • Daher ist die Beschwerde des Antragsgegners nicht statthaft und unzulässig; die angefochtene Beweisanordnung ist nicht inhaltlich gesetzeswidrig. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen, weil nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO Beschlüsse über die Gewährung eines selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Eine Ausnahme für die Zulassung der einfachen Beschwerde kommt nur bei einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung in Betracht. Solche greifbaren Gesetzesverstöße sind hier nicht gegeben; die beanstandeten Punkte rechtfertigen keine inhaltlich dem Gesetz fremde Entscheidung. Damit bleibt der stattgebende Beschluss des Landgerichts wirksam und die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.