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Urteil

11 U 95/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer für eine noch nicht existierende Gesellschaft als deren Vertreter auftritt, haftet nach § 179 Abs. 1 BGB wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht. • § 41 Abs. 1 AktG ist nur anwendbar, wenn die Aktiengesellschaft gemäß § 29 AktG errichtet ist und kann insoweit nicht herangezogen werden, wenn keine Gründung vorliegt. • Fahrlässiges Verhalten des Vertragspartners nach § 179 Abs. 3 BGB liegt nicht vor, wenn dieser keine Anhaltspunkte dafür setzt, dass eine andere Vertragspartei genannt oder offengelegt wurde. • Nebenkostenvorauszahlungen können nach Ablauf der Abrechnungsperiode nicht mehr als Abschläge, sondern allenfalls im Rahmen der Jahresabrechnung als Guthaben geltend gemacht werden. • Schadensersatz- oder Zahlungsansprüche sind hinsichtlich Verzugszinsen auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu beschränken, soweit kein Handelsgeschäft vorliegt.
Entscheidungsgründe
Haftung für Auftreten als Vertreter nicht gegründeter Gesellschaft nach § 179 Abs. 1 BGB • Wer für eine noch nicht existierende Gesellschaft als deren Vertreter auftritt, haftet nach § 179 Abs. 1 BGB wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht. • § 41 Abs. 1 AktG ist nur anwendbar, wenn die Aktiengesellschaft gemäß § 29 AktG errichtet ist und kann insoweit nicht herangezogen werden, wenn keine Gründung vorliegt. • Fahrlässiges Verhalten des Vertragspartners nach § 179 Abs. 3 BGB liegt nicht vor, wenn dieser keine Anhaltspunkte dafür setzt, dass eine andere Vertragspartei genannt oder offengelegt wurde. • Nebenkostenvorauszahlungen können nach Ablauf der Abrechnungsperiode nicht mehr als Abschläge, sondern allenfalls im Rahmen der Jahresabrechnung als Guthaben geltend gemacht werden. • Schadensersatz- oder Zahlungsansprüche sind hinsichtlich Verzugszinsen auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu beschränken, soweit kein Handelsgeschäft vorliegt. Die Kläger hatten mit einer in der Vertragsurkunde als G.v.R. AG bezeichneten Partei einen Mietvertrag abgeschlossen. Der Beklagte zu 2) trat im Vertrag als "Geschäftsführer" der G.v.R. AG auf, obwohl keine deutsche Aktiengesellschaft gegründet oder eingetragen war. Die Kläger machten Mietzinsansprüche und Nebenkostenvorauszahlungen für 1993 gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte behauptete, er habe als Bevollmächtigter einer in Wyoming ansässigen Gesellschaft gehandelt; dies wurde von der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Parteien stritten insbesondere über die persönliche Haftung des Beklagten und über die Forderung der Nebenkostenvorauszahlungen. Die Vorinstanz verurteilte die Beklagten teilweise zur Zahlung; das Berufungsgericht prüfte die Verantwortlichkeit des persönlich Aufgetretenen und die Voraussetzungen für Nebenkostenforderungen. • Anspruchsgrundlage: Da die im Vertrag genannte Aktiengesellschaft nicht gegründet oder eingetragen war, kommt § 41 Abs. 1 AktG nicht in Betracht; maßgeblich ist § 179 Abs. 1 BGB; wer für eine nicht existierende Person rechtsgeschäftlich handelt, haftet wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht. • Keine Offenlegung einer Vertretung: Aus der Urkunde und der Beweisaufnahme ergibt sich, dass der Beklagte als Geschäftsführer auftrat und nicht erkennbar gegenüber dem Verhandlungsführer offengelegt hat, für eine bestehende oder zu gründende Gesellschaft in Wyoming tätig zu sein. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen ergaben keine sichere Feststellung, dass eine Vollmacht vorgelegt oder ein Vertretungsverhältnis offengelegt wurde; der Vertrag wurde mit dem vorliegenden Inhalt abgefasst und unterschrieben, was gegen ein Offenlegen spricht. • Keine Fahrlässigkeit des Klägers: Ein fahrlässiges Verhalten der Kläger im Sinne des § 179 Abs. 3 BGB liegt nicht vor; die Kläger konnten auf das Auftreten des Beklagten vertrauen. • Nebenkostenanspruch abzuweisen: Die Anspruchsgrundlage für die Nebenkostenvorauszahlungen ist entfallen, weil die Abrechnungsperiode (Kalenderjahr) verstrichen ist; Abschlagszahlungen können nicht mehr beansprucht werden, die Kläger müssten eine Jahresabrechnung vorlegen und ein etwaiges Guthaben geltend machen. • Zinsen: Die Verzugszinsen sind nach § 288 BGB auf 4 % zu begrenzen, da nicht ersichtlich ist, dass es sich um ein Handelsgeschäft handelt. • Bürgschaftsverpflichtung: Die Verurteilung zur Verschaffung einer Bürgschaft ist unbegründet, da das Sicherungsbedürfnis bis zur Erfüllung der Mietzinsansprüche fortbesteht und eine Bürgschaft keine Doppelzahlung bewirkt. • Prozesskosten und Vollstreckung: Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen stützen sich auf die einschlägigen ZPO-Vorschriften. Der Beklagte zu 2) haftet den Klägern nach § 179 Abs. 1 BGB für die Mietzinsansprüche von Juni bis November 1993 in der unstreitigen Höhe von 24.843,12 DM, weil er sich als Vertreter einer nicht bestehenden Gesellschaft verpflichtet hat und kein Offenlegen eines Vertretungsverhältnisses festgestellt wurde. Der Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 6.440,82 DM ist abgewiesen, da die Abrechnungsperiode abgelaufen ist und Abschlagsforderungen nicht mehr durchgesetzt werden können; die Kläger müssen gegebenenfalls eine Jahresabrechnung vorlegen und ein Guthaben geltend machen. Die Verzugszinsen sind auf 4 % zu begrenzen, weil kein Handelsgeschäft dargelegt ist. Der Antrag auf Verurteilung zur Beschaffung einer Bürgschaft ist unbegründet. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften.