Urteil
7 U 146/94
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Geschädigter hat nach § 39 Abs. 1 a OBGNW i.V.m. § 67 PolGNW Anspruch auf Ersatz, wenn er infolge polizeilicher Maßnahmen als Nichtstörer beeinträchtigt wurde.
• Bei der Prüfung des Entschädigungsanspruchs ist grundsätzlich die Sicht der handelnden Beamten zur Tatzeit maßgeblich; die Rechtsprechung lässt jedoch eine ex-post-Betrachtung zu, wenn der vermeintliche Störer objektiv keiner war und die anscheinserzeugenden Umstände nicht von ihm zu verantworten sind.
• Ein Anspruchsausschluss nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 b OBGNW kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme im Ergebnis objektiv das Vermögen des Geschädigten geschützt hat.
• Nach § 40 Abs. 4 OBGNW kann der Geschädigte einen Teil des Schadens selbst zu tragen haben, wenn er durch Verletzung eigener Obliegenheiten mitursächlich geworden ist.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz nach gewaltsamer Wohnungsöffnung; Mitverantwortung wegen Nichtinformation von Nachbarn • Ein Geschädigter hat nach § 39 Abs. 1 a OBGNW i.V.m. § 67 PolGNW Anspruch auf Ersatz, wenn er infolge polizeilicher Maßnahmen als Nichtstörer beeinträchtigt wurde. • Bei der Prüfung des Entschädigungsanspruchs ist grundsätzlich die Sicht der handelnden Beamten zur Tatzeit maßgeblich; die Rechtsprechung lässt jedoch eine ex-post-Betrachtung zu, wenn der vermeintliche Störer objektiv keiner war und die anscheinserzeugenden Umstände nicht von ihm zu verantworten sind. • Ein Anspruchsausschluss nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 b OBGNW kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme im Ergebnis objektiv das Vermögen des Geschädigten geschützt hat. • Nach § 40 Abs. 4 OBGNW kann der Geschädigte einen Teil des Schadens selbst zu tragen haben, wenn er durch Verletzung eigener Obliegenheiten mitursächlich geworden ist. Der Kläger befand sich mit seiner Familie im Sommerurlaub. In seiner Abwesenheit erzeugte eine an das Fernsehgerät gekoppelte Zeitschaltuhr Licht und Geräusche in seiner Wohnung. Nachbarn, die über die Urlaubsabwesenheit des Klägers wussten, sahen dies und riefen die Polizei in der Annahme eines Einbruchs. Polizeistreifen erschienen, das Licht ging später aus, und nach Eintreffen einer Verstärkung brachen Beamte die Wohnungstür gewaltsam auf. In der Wohnung wurde niemand angetroffen; die Nachbarn hatten nicht von der Zeitschaltuhr gewusst. Der Kläger verlangt Schadensersatz für die beschädigte Tür, das Land lehnte ab. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurde der Kläger teilweise erfolgreich: das Land ist ersatzpflichtig, aber der Kläger hat 2/3 des Schadens selbst zu tragen. • Anspruchsgrundlage und Adressat: Nach § 39 Abs. 1 a OBGNW i.V.m. § 67 PolGNW ist ein Schaden zu ersetzen, den jemand durch polizeiliche Maßnahmen erleidet, wenn er als Nichtstörer betroffen wurde. Die Polizeimaßnahme richtete sich gegen einen vermeintlichen Störer (mutmaßlichen Einbrecher), die Tür wurde beschädigt, somit liegt ein ersatzfähiger Eingriff vor. • Ex-ante vs. ex-post: Für die Beurteilung, ob jemand als Nichtstörer anzusehen ist, kommt es grundsätzlich auf die Vorstellung der handelnden Beamten zur Tatzeit an (ex-ante). Die Rechtsprechung erlaubt jedoch ausgleichend eine nachträgliche objektive Betrachtung, wenn sich herausstellt, dass der Beschuldigte objektiv kein Störer war und die anscheinserzeugenden Umstände nicht von ihm zu verantworten sind. • Kein Anscheinsstörer: Der Kläger war nicht als Anscheinsstörer anzusehen, weil er nur mittelbar durch Installation der Zeitschaltuhr eine Ursache schuf, die nicht darauf gerichtet war, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit herbeizuführen. Die Zeitschaltuhr diente der Diebstahlabschreckung und ist von der Kriminalpolizei empfohlen; damit fehlt der Tatvorsatz oder die Zielsetzung, die Polizeibeamten zu täuschen. • Ausschluss nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 b OBGNW nicht gegeben: Ein Anspruchsausschluss wegen Schutz des Vermögens kommt nicht in Betracht, weil die Maßnahme das Vermögen des Klägers objektiv beschädigte und nicht schützte; eine ex-post-Sicht würde ansonsten zu inkonsequenten Ergebnissen führen. • Mitverschulden/Obliegenheitsverletzung nach § 40 Abs. 4 OBGNW: Der Kläger hat seine unmittelbaren Nachbarn, die von seiner Abwesenheit wussten, nicht über die vorhandene Zeitschaltuhr informiert. Dies war ihm zumutbar und hätte das Missverständnis vermeiden können. Daher hat er durch Verletzung eigener Obliegenheiten zur Schadensentstehung beigetragen. • Ermessensprüfungen der Polizei: Das Vorgehen der Polizei war trotz der Möglichkeit, einen Schlüsseldienst zu rufen, nicht ersetzlich. Die Beamten durften den sofortigen Türöffnungsentscheid treffen, um mögliche Personengefährdungen oder Flucht zu verhindern; ein Ermessenfehler ist nicht feststellbar. • Quotenmäßige Haftungsverteilung: Unter Abwägung aller Umstände ist eine Haftungsbeteiligung des beklagten Landes mit 1/3 und des Klägers mit 2/3 angemessen. • Schadenshöhe und Verzugsfolgen: Der Gesamtschaden beträgt 2.742,55 DM; das Land war ab Ablehnungsschreiben in Verzug, daher sind Zinsen geschuldet. Der Kläger hat teilweise Erfolg. Das Land ist nach § 39 Abs. 1 a OBGNW i.V.m. § 67 PolGNW zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Kläger als Nichtstörer durch die polizeiliche Türöffnung geschädigt wurde. Zugleich hat der Kläger gemäß § 40 Abs. 4 OBGNW 2/3 des Schadens selbst zu tragen, da er durch die unterlassene Information unmittelbarer Nachbarn über die installierte Zeitschaltuhr wesentlich zur Entstehung des Missverständnisses beigetragen hat. Das beklagte Land haftet im Umfang von 1/3 des Schadens; der Gesamtschaden wurde mit 2.742,55 DM beziffert und ist verzinst zu ersetzen.