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Beschluss

16 WX 18/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen Festsetzungsentscheidungen nach den Vorschriften des ZSEG ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen; der Rechtsmittelzug richtet sich nach §16 Abs.2 ZSEG. • Für Verfahrenspfleger gelten die Vergütungsregelungen der §§1835 ff. BGB entsprechend, sodass der eingeschränkte Rechtsmittelzug des ZSEG Anwendung findet. • Beschäftigte eines Betreuungsvereins (Vereinsmitarbeiter) haben keinen eigenen Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz aus der Staatskasse für Verfahrenspflegschaften; §1908e BGB und §1836 BGB sind dafür nicht entsprechend anwendbar. • Ein Betreuungsverein kann für die Übernahme einer Verfahrenspflegschaft keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse geltend machen; materiellrechtliche Lücken können nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Keine weitere Beschwerde und kein Vergütungsanspruch für Vereinsverfahrenspfleger • Gegen Festsetzungsentscheidungen nach den Vorschriften des ZSEG ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen; der Rechtsmittelzug richtet sich nach §16 Abs.2 ZSEG. • Für Verfahrenspfleger gelten die Vergütungsregelungen der §§1835 ff. BGB entsprechend, sodass der eingeschränkte Rechtsmittelzug des ZSEG Anwendung findet. • Beschäftigte eines Betreuungsvereins (Vereinsmitarbeiter) haben keinen eigenen Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz aus der Staatskasse für Verfahrenspflegschaften; §1908e BGB und §1836 BGB sind dafür nicht entsprechend anwendbar. • Ein Betreuungsverein kann für die Übernahme einer Verfahrenspflegschaft keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse geltend machen; materiellrechtliche Lücken können nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden. Das Amtsgericht Köln leitete ein Überprüfungsverfahren zur Umwandlung einer Vormundschaft in Betreuung ein. Ein Verfahrenspfleger wurde bestellt, der bei einem Betreuungsverein beschäftigt ist. Der Verfahrenspfleger beantragte Festsetzung von Aufwendungen und Kosten gegen die Staatskasse; das Amtsgericht setzte einen Teilbetrag fest. Die Landeskasse legte Erinnerung ein, das Landgericht wies den Vergütungsantrag ab und verwies auf fehlende Anspruchsgrundlage. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beteiligten weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht. Streitpunkt war, ob die weitere Beschwerde statthaft ist und ob Vereinsmitarbeiter bzw. der Verein Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse haben. • Die weitere Beschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsmittelzug im Festsetzungsverfahren den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) folgt; nach §16 Abs.2 ZSEG ist gegen Festsetzungsbeschlüsse nur die Erstbeschwerde statthaft. • Die gesetzlichen Verweisungen in §§1835,1836 BGB auf das ZSEG regeln nicht nur die Bemessung, sondern auch den Rechtsweg; diese Auffassung entspricht der herrschenden Rechtsprechung und wird hier beibehalten. • Für Verfahrenspfleger findet §1915 BGB Anwendung; ihre Ansprüche leiten sich aus §§1835 bis 1836a BGB, wodurch der eingeschränkte Rechtsmittelzug des ZSEG anzuwenden ist. • Ein Anspruch des einzelnen Sozialarbeiters (Vereinsmitarbeiters) auf Vergütung oder Aufwendungsersatz scheitert an §1908e Abs.2 BGB und an der Zwecksetzung des §1836 Abs.2 BGB, der auf selbständig tätige Betreuungspersonen zielt, nicht auf angestellte Vereinsmitarbeiter. • Der Betreuungsverein selbst kann keinen Vergütungs- oder Pauschalanspruch nach §1836 Abs.4 oder §1908e BGB für die Tätigkeit eines Verfahrenspflegers geltend machen; §1908e BGB ist auf Vereinsbetreuer beschränkt und wegen Spezialität nicht entsprechend zu erweitern. • Die unterschiedliche Rechtsnatur und Aufgabenstellung von Betreuer und Verfahrenspfleger spricht gegen Analogie; Verfahrenspflegschaften sind nur verfahrensbezogene Zwischenentscheidungen, sodass die Vergütungsregelungen der Betreuung nicht übertragbar sind. • Rechtspolitische Erwägungen für eine Vergütung von Vereinsverfahrenspflegern sind möglich, begründen aber keine richterliche Rechtsfortbildung; eine gesetzliche Änderung ist Sache des Gesetzgebers. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 wird verworfen, da sie unzulässig ist. Es fehlt an einem Rechtsmittel gegen den Festsetzungsbeschluss nach Maßgabe des ZSEG; der Rechtsmittelweg ist mit der Erstbeschwerde erschöpft. Materiell besteht kein Anspruch des angestellten Verfahrenspflegers auf Vergütung oder Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse, ebenso wenig hat der Betreuungsverein einen solchen Anspruch. Damit ist der Festsetzungsantrag in der begehrten Form abzuweisen; eine Änderung der Rechtslage müsste der Gesetzgeber vornehmen. Das Verfahren wird gerichtsgebührenfrei entschieden, Kosten werden nicht erstattet.