Beschluss
27 WF 5/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Streitwert nach § 20 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bemessen und richtet sich nach dem Interesse an der einstweiligen Regelung.
• Bei einer Grundbuchberichtigung nach § 1368 BGB ist grundsätzlich das Interesse des Klägers maßgeblich; wenn die Klage zugleich die Eigentumsverhältnisse klärt, ist auf den vollen Verkehrswert des Grundstücks abzustellen.
• Grundpfandrechte sind bei der Wertermittlung nicht wertmindernd zu berücksichtigen; das wirtschaftliche Verfolgungsziel des Klägers ist nicht allein maßgeblich, wenn die Klage die Eigentumsverhältnisse umfassend betrifft.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Klage auf Grundbuchberichtigung mit Klärung der Eigentumsverhältnisse • Bei einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Streitwert nach § 20 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bemessen und richtet sich nach dem Interesse an der einstweiligen Regelung. • Bei einer Grundbuchberichtigung nach § 1368 BGB ist grundsätzlich das Interesse des Klägers maßgeblich; wenn die Klage zugleich die Eigentumsverhältnisse klärt, ist auf den vollen Verkehrswert des Grundstücks abzustellen. • Grundpfandrechte sind bei der Wertermittlung nicht wertmindernd zu berücksichtigen; das wirtschaftliche Verfolgungsziel des Klägers ist nicht allein maßgeblich, wenn die Klage die Eigentumsverhältnisse umfassend betrifft. Eine Partei begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Berichtigung des Grundbuchs nach § 1368 BGB zugunsten des früheren Eigentümers. Gleichzeitig soll mit der Klage die streitige Eigentumsverhältnisse an dem gesamten Grundstück geklärt werden. Der Kläger ist Ehegatte und verlangt die Eintragung als Eigentümer; es wird vorgebracht, der nicht verfügende Ehegatte habe eigenständige Rechte am Grundstück. Ein Sachverständigengutachten weist den Verkehrswert des Grundstücks aus. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Streitwertfestsetzung über die angemessene Bezifferung für den einstweiligen Rechtsschutz. • Einstweiliger Rechtsschutz: Nach § 20 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach freiem Ermessen zu bemessen; maßgeblich ist das Interesse an der einstweiligen Regelung, regelmäßig als Bruchteil des Hauptsachewerts. • Grundbuchberichtigung/Hauptsache: Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 1368 BGB ist nach § 3 ZPO zu bewerten; maßgeblich ist das Interesse des Klägers, das sich mit dem Recht deckt, das aus der Berichtigung folgt. • Umfassende Klärung der Eigentumsverhältnisse: Wenn die Berichtigungsklage zugleich die streitigen Eigentumsverhältnisse am gesamten Grundstück klärt und stellt, ist auf den vollen Verkehrswert des Grundstücks abzustellen statt nur auf ein wirtschaftliches Teilinteresse. • Berücksichtigung von Grundpfandrechten: Bei der Wertermittlung sind bestehende Grundpfandrechte nicht wertmindernd zu berücksichtigen. • Stellung des nicht verfügenden Ehegatten: Der nicht verfügende Ehegatte kann den Berichtigungsanspruch in eigenem Namen geltend machen, auch nach Scheidung, unabhängig vom wirtschaftlichen Interesse; daher ist nicht auf ein Zurückbehaltungs- oder Sicherungsinteresse abzustellen. • Anwendung früherer Entscheidung: Die abweichende Betrachtung zugunsten einer bloß wirtschaftlichen Bezifferung (vgl. OLG Köln 14.6.1994 - 14 WF 89/94) greift hier nicht, weil es um das gesamte Grundstück geht. • Bemessung des Streitwerts: Dem Gutachten zufolge beträgt der Verkehrswert 680.000,00 DM; für das einstweilige Verfahren setzt der Senat ein Drittel dieses Werts als angemessenen Streitwert an. Die Streitwertbeschwerde führt zu einer Erhöhung der Wertfestsetzung. Für das einstweilige Verfügungsverfahren ist der Streitwert nach freiem Ermessen zu bemessen; da die Klage die Eigentumsverhältnisse des gesamten Grundstücks klärt, ist auf den vollen Verkehrswert abzustellen. Der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert von 680.000,00 DM ist maßgeblich; für das vorliegende einstweilige Verfahren setzt das Gericht ein Drittel dieses Werts, mithin 227.000,00 DM, als Streitwert fest. Damit bleibt die Entscheidung inhaltlich zugunsten der Erhöhung begründet, weil das Interesse des Klägers nicht auf ein bloßes wirtschaftliches Teilinteresse reduzierbar ist.