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Urteil

22 U 202/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche des Verleihers wegen Beschädigung einer Leihsache verjähren nach § 606, § 558 Abs. 2 BGB in sechs Monaten ab Rückgabe. • Verjährungshemmung durch Verhandlungen gemäß § 852 Abs. 2 BGB gilt auch für vertragliche Schadensersatzansprüche aus Leihe; die Hemmung endet, wenn die Verhandlungen durch abschließende Regulierung beendet sind. • Ein Regulierungsbescheid der Versicherung, der einen klaren Ablehnungs- bzw. Abschlusscharakter erkennen lässt, beendet auch die zwischen dem Verletzten und dem Versicherungsnehmer geführten Verhandlungen und löst damit das Ende der Hemmung aus.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Beschädigung einer Leihsache durch Regulierung der Versicherung • Ansprüche des Verleihers wegen Beschädigung einer Leihsache verjähren nach § 606, § 558 Abs. 2 BGB in sechs Monaten ab Rückgabe. • Verjährungshemmung durch Verhandlungen gemäß § 852 Abs. 2 BGB gilt auch für vertragliche Schadensersatzansprüche aus Leihe; die Hemmung endet, wenn die Verhandlungen durch abschließende Regulierung beendet sind. • Ein Regulierungsbescheid der Versicherung, der einen klaren Ablehnungs- bzw. Abschlusscharakter erkennen lässt, beendet auch die zwischen dem Verletzten und dem Versicherungsnehmer geführten Verhandlungen und löst damit das Ende der Hemmung aus. Der Kläger verlieh der beklagten Stadt 1991 eine Bronze-Skulptur (Kennzeichnung "00/3") zur Ausstellung. Nach Ende der Ausstellung fiel die Skulptur beim Verpacken zu Boden und wurde verformt. Der Kläger verhandelte mit der Beklagten und deren Ausstellungsversicherung über Schadensersatz; die Versicherung regulierte schließlich mit 106.206,30 DM und übersandte dem Kläger am 11.03.1992 ein entsprechendes Schreiben mit Gutachten. Die Beklagte erklärte am 20.03.1992 die Anfechtung des Leihvertrags und bezog sich auf das Gutachten; Differenzen über die Entschädigungshöhe blieben. Der Kläger forderte später 3,393 Mio. DM, erhob Klage und unterlag in erster Instanz. Er rügte, die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB sei nicht einschlägig oder durch fortgesetzte Verhandlungen gehemmt gewesen. • Anwendbarkeit der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 606 i.V.m. § 558 Abs. 2 BGB: Die Skulptur war körperlich vorhanden und zurückgegeben, daher gilt die kurze Frist auch bei erheblicher Verformung; es kommt nicht auf wirtschaftliche Unterscheidungen an. • Unterbrechung und Hemmung der Verjährung: Anerkenntnisse der Versicherung (29.08.1991) und der Beklagten (30.10.1991) setzten eine neue Verjährungsfrist in Gang, diese wurde aber durch die bis zum 11.03.1992 geführten Verhandlungen gemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt. • Beendigung der Hemmung durch den Regulierungsbescheid: Mit dem Schreiben der Versicherung vom 11.03.1992, das die Regulierungssumme ankündigte und als abschließende Regulierung bezeichnete, endeten die Verhandlungen; die Hemmung lief daher spätestens ab dem 15.03.1992 weiter und endete am 15.09.1992. • Keine Fortsetzung der Verhandlungen: Schriftliche und telefonische Kontakte nach dem Regulierungsbescheid gingen überwiegend vom Kläger aus; Beklagte und Versicherung hielten an ihrer ablehnenden Haltung fest und signalisierten, erst bei Vorlage eines neuen Gutachtens erneut zu verhandeln. • Rechtsprechungskonforme Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB: Auch vertragliche Ersatzansprüche aus Leihe sind von der Hemmungsregel erfasst; abweichende Entscheidungen im Transportrecht sind sachlich begrenzt und nicht übertragbar. • Keine treuwidrige Verhaltensweise der Beklagten: Die Beklagte hat den Kläger nicht durch Verhalten vom rechtzeitigen Klageerheben abgehalten; daher ist die Verjährungseinrede nicht wegen Treu und Glauben zu versagen. Die Berufung des Klägers war unbegründet; die Klage ist verjährt und damit abzuweisen. Der Ersatzanspruch des Klägers verjährte nach §§ 606, 558 Abs. 2 BGB innerhalb von sechs Monaten ab Rückgabe; zwischenzeitliche Verhandlungen hatten die Frist zwar gehemmt, die Hemmung endete aber mit dem Regulierungsbescheid der Versicherung vom 11.03.1992, so dass die Verjährung spätestens am 15.09.1992 eintrat. Die von dem Kläger behaupteten Fortsetzungs- oder Wiederaufnahmewerden von Verhandlungen bis zur Klageeinreichung konnten nicht nachgewiesen werden. Eine treuwidrige Hemmung der Klageerhebung durch die Beklagte lag nicht vor. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.