Urteil
7 U 19/94
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Besorgnis grober Pflichtverletzung durch fehlende oder unzureichende Badaufsicht begründet Haftung des Badehallenbetreibers wegen positiver Vertragsverletzung und nach § 831 BGB.
• Hat der Arbeitgeber eines Aufsichtspflichtigen dessen Überwachungspflichten nicht ausreichend organisiert oder kontrolliert, trifft ihn nach § 278 BGB Verantwortung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen.
• Ein Bademeister haftet nicht, wenn sich aus der Beweisaufnahme ergibt, dass er die Reanimationsmaßnahmen nach Kräften geführt hat und ein Zusammenhang zwischen etwaigen Fehlern und dem Schaden des Kindes nicht feststellbar ist.
• Bei besonders gravierenden Dauerschäden jüngerer Kinder kann ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Haftung des Badbetreibers bei unbeaufsichtigtem Lehrschwimmbecken; Abweisung gegen Bademeister • Die Besorgnis grober Pflichtverletzung durch fehlende oder unzureichende Badaufsicht begründet Haftung des Badehallenbetreibers wegen positiver Vertragsverletzung und nach § 831 BGB. • Hat der Arbeitgeber eines Aufsichtspflichtigen dessen Überwachungspflichten nicht ausreichend organisiert oder kontrolliert, trifft ihn nach § 278 BGB Verantwortung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen. • Ein Bademeister haftet nicht, wenn sich aus der Beweisaufnahme ergibt, dass er die Reanimationsmaßnahmen nach Kräften geführt hat und ein Zusammenhang zwischen etwaigen Fehlern und dem Schaden des Kindes nicht feststellbar ist. • Bei besonders gravierenden Dauerschäden jüngerer Kinder kann ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld gerechtfertigt sein. Ein siebenjähriger Kläger sank während eines Hortausflugs in einem Lehrschwimmbecken bewusstlos. Die Hortleiterin und eine Aushilfskraft begleiteten die Kinder; die planmäßigen Bademeister befanden sich teils auf Inspektionsrundgang bzw. beaufsichtigten nur das Hauptbecken. Das Kind trieb reglos; ein Badegast barg es und übergab es einem als Aushilfsbademeister eingesetzten Rettungsschwimmer, der es in die Schwimmeisterkabine brachte. Ein Schwimmeister versuchte mit Unterstützung der Beklagten zu 2) die Wiederbelebung; der Notarzt traf erst nach erheblicher Zeit ein. Durch den Sauerstoffmangel erlitt das Kind eine irreversible Großhirnschädigung und ist schwerstbehindert. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen die Stadt (Betreiberin) sowie gegen den Schwimmeister. Das Landgericht verurteilte Stadt und Schwimmeister; Berufung führte zur Abweisung gegen den Schwimmeister, Bestätigung bzw. Erhöhung des Schmerzensgeldes gegen die Stadt. • Haftung der Stadt aus positiver Vertragsverletzung des Badbenutzungsvertrages und nach § 278 BGB: Mindestens einer der eingesetzten Aufsichtspersonen hat grob fahrlässig Aufsichtspflichten verletzt, weil das Lehrschwimmbecken zeitweise unbeaufsichtigt war. • Die Stadt konnte den für grobe Pflichtverletzung erforderlichen Entlastungsbeweis nicht erbringen; sie hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass bei ordnungsgemäßer Aufsicht der heutige Schaden des Klägers unvermeidlich gewesen wäre. • Organisationsmängel und unterlassene Kontrollmaßnahmen der Stadt (unzureichende Personaldisposition, fehlende unangekündigte Kontrollen, fehlerhafte Einsatzregeln nach eigenem Merkblatt) begründen die Verantwortlichkeit der Erstbeklagten. • Die Beweisaufnahme ergab Unklarheiten, ob der Schwimmeister (Beklagter zu 3) den anderen Aufsichtspersonen über sein Rundgangsvorhaben unterrichtet hat; unabhängig davon haftet die Stadt für die Pflichtverletzung ihres Erfüllungsgehilfen. • Entlastungsbeweis nach § 831 BGB durch die Stadt gegenüber dem betreffenden Gehilfen wurde nicht geführt. • Haftung des Schwimmeisters (Beklagter zu 3) abgewiesen: Nach Würdigung der Zeugenaussagen und des Gutachtens ist nicht erwiesen, dass er die Aufsichtspflicht verletzt oder die Reanimationsmaßnahmen derart mangelhaft geführt hat, dass dies kausal für den Schaden geworden wäre. • Wiederbelebungsmaßnahmen: Zwar wäre die Beteiligung eines zweiten, körperlich geeigneten und ausgebildeten Rettungsschwimmers wünschenswert gewesen, jedoch liegt keine Überzeugung des Gerichts vor, dass Fehler des Schwimmeisters ursächlich zum Eintritt des heutigen Schadens führten. • Schmerzensgeldbemessung: Aufgrund des gesamten Leids des Kindes, des groben Überwachungsverschuldens eines Erfüllungsgehilfen und der geringen wirtschaftlichen Belastung der Stadt erhöht das Oberlandesgericht das Schmerzensgeld auf 150.000 DM. • Feststellungsklage hinsichtlich zukünftigen immateriellen Schadens ist zulässig; eine weitere Erhöhung des Schmerzensgeldes wäre nur bei nachträglicher Besserung oder weiteren relevanten Änderungen des Zustands denkbar. Der Klageantrag gegen den Schwimmeister (Beklagter zu 3) wird abgewiesen; gegen die Stadt (Beklagte zu 1) wird die Haftung bejaht. Die Stadt haftet als Betreiberin des Hallenbads für die durch den Badeunfall entstandenen Schäden des Klägers wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens ihres Erfüllungsgehilfen; das Schmerzensgeld wird auf 150.000 DM erhöht. Die Stadt hat den materialisierten Pflege- und Zukunftsschaden zu tragen; die Feststellungsklage auf zukünftigen immateriellen Schaden bleibt zulässig, eine weitere Schmerzensgelderhöhung ist nur bei veränderten medizinischen Umständen denkbar.