Beschluss
1 W 10/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das verweisende Gericht ist für das nach Verweisung zuständige Gericht grundsätzlich bindend.
• Ein Rechtszug im Sinne des § 119 S.1 ZPO umfasst das Verfahren vor und nach der Verweisung; die Prozesskostenhilfe gilt für die gesamte Instanz.
• Eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe kann nur in den engen, in § 124 ZPO genannten Ausnahmefällen aufgehoben werden; bloße Fehleinschätzungen der Erfolgsaussichten rechtfertigen dies nicht.
Entscheidungsgründe
Bindung des nachverweisenden Gerichts an die durch das verweisende Gericht bewilligte Prozesskostenhilfe • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das verweisende Gericht ist für das nach Verweisung zuständige Gericht grundsätzlich bindend. • Ein Rechtszug im Sinne des § 119 S.1 ZPO umfasst das Verfahren vor und nach der Verweisung; die Prozesskostenhilfe gilt für die gesamte Instanz. • Eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe kann nur in den engen, in § 124 ZPO genannten Ausnahmefällen aufgehoben werden; bloße Fehleinschätzungen der Erfolgsaussichten rechtfertigen dies nicht. Die Klägerin hatte beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe für Teile ihrer Klageanträge beantragt und diese durch Beschluss vom 10. Mai 1994 bewilligt bekommen; das Arbeitsgericht verwies einen Teil des Streitgegenstands an das Landgericht. Das Landgericht verweigerte anschließend Prozesskostenhilfe für den verwiesenen Teil. Die Klägerin legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob die zuvor vom Arbeitsgericht erteilte Prozesskostenhilfe für das nachverweisende Landgericht bindend ist. Relevante Tatsachen sind die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht, die Verweisung eines Teils der Klage an das Landgericht und die darauf folgende Verweigerung durch das Landgericht. • Nach § 119 S.1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug; Rechtszug ist instanzenrechtlich zu verstehen (§ 27 GKG). • Verweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht gehört weiterhin zur gleichen Instanz bzw. zum gleichen Rechtszug; daher bleibt die zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe grundsätzlich bestehen. • Vertrauensschutz der Prozesspartei gebietet, dass sie sich auf die einmal getroffene positive Entscheidung verlassen kann; eine Widerrufsmöglichkeit besteht nur in den eng begrenzten Fällen des § 124 ZPO. • Das Landgericht war daher an die Bewilligung durch das Arbeitsgericht gebunden; die Verweigerung der Prozesskostenhilfe war aufzuheben. • Ob einer der Tatbestände des § 124 ZPO vorliegt, war in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen und ist dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg; der Beschluss des Landgerichts, der die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigerte, sowie der Nichtabhilfebeschluss wurden aufgehoben. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass die zuvor vom Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe für das nachverweisende Gericht bindend ist. Eine Aufhebung der Bewilligung ist nur in den engen, in § 124 ZPO genannten Ausnahmefällen möglich; bloße unterschiedliche Einschätzungen der Erfolgsaussichten rechtfertigen dies nicht. Die Frage, ob konkret ein Fall des § 124 ZPO vorliegt, bleibt dem erstentscheidenden Gericht vorbehalten. Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen.