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Urteil

6 U 217/92

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertragliche Laufzeitklausel von 10 Jahren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 9 Abs.1 AGBG darstellen und ist der Inhaltskontrolle nicht entzogen. • Ein Verband kann nach § 13 AGBG in der Verbandsklage insbesondere die Untersagung des Berufens auf eine beanstandete Klausel in bereits bestehenden Verträgen begehren; Wiederholungsgefahr ist Voraussetzung für Unterlassungsanspruch. • Vorformulierte Klauseln i.S.v. § 1 Abs.1 AGBG können auch dann vorliegen, wenn die konkrete Regelung erst durch Ausfüllen von Formularfeldern entsteht; Vertreterhandlungen, die regelmäßig eine bestimmte Laufzeit vorgeben, stellen eine "Stellung" der Klausel dar. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist gemäß § 18 AGBG die Bekanntmachungsbefugnis auszusprechen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit zehnjähriger Laufzeitklauseln in AGB von Versicherungsverträgen • Eine vertragliche Laufzeitklausel von 10 Jahren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 9 Abs.1 AGBG darstellen und ist der Inhaltskontrolle nicht entzogen. • Ein Verband kann nach § 13 AGBG in der Verbandsklage insbesondere die Untersagung des Berufens auf eine beanstandete Klausel in bereits bestehenden Verträgen begehren; Wiederholungsgefahr ist Voraussetzung für Unterlassungsanspruch. • Vorformulierte Klauseln i.S.v. § 1 Abs.1 AGBG können auch dann vorliegen, wenn die konkrete Regelung erst durch Ausfüllen von Formularfeldern entsteht; Vertreterhandlungen, die regelmäßig eine bestimmte Laufzeit vorgeben, stellen eine "Stellung" der Klausel dar. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist gemäß § 18 AGBG die Bekanntmachungsbefugnis auszusprechen. Der Kläger (verbandsklagebefugt nach § 13 Abs.2 AGBG) begehrt, der Beklagten zu untersagen, sich auf Vertragsklauseln über eine 10-jährige Laufzeit zu berufen. Die Beklagte verwendete Antragsformulare, in denen Beginn- und Enddatum einzutragen waren; durch Eintragung ergaben sich regelmäßig 10-jährige Laufzeiten. Zeugenvorträge ergaben, dass Vertreter oft die Laufzeit nicht besprachen oder 10 Jahre als üblich bezeichneten. Der Kläger behauptet Wiederholungsgefahr und verlangt zudem die Veröffentlichung der Entscheidung (§ 18 AGBG). Die Beklagte bestreitet die Praxis in dieser Allgemeinheit; Gegenzeugen konnten die Klägerdarstellungen nicht entkräften. Das Berufungsgericht prüfte vorrangig, ob es sich um eine vorformulierte und gestellte Klausel i.S.v. § 1 Abs.1 AGBG handelt und ob die Klausel nach § 9 Abs.1 AGBG unangemessen ist. • Rechtsgrundlagen: § 1 Abs.1, § 9 Abs.1, § 13 Abs.1, § 18 AGBG; Verfahrensrechtliche Bezugnahmen auf §§ 523, 263, 708 Nr.10, 713, 91 ZPO. • Unterlassungsanspruch: Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 9 Abs.1 i.V.m. § 13 Abs.1 AGBG sind gegeben; Wiederholungsgefahr liegt vor, weil sich die Beklagte in der Vergangenheit bereits auf die Klausel berufen hat und dies weiterhin tut. • Vorformuliertheit (§ 1 Abs.1 AGBG): Eine Klausel kann vorformuliert sein, auch wenn sie im Formular nicht vollständig vorgedruckt ist, sondern durch Eintragung von Beginn- und Enddatum ergänzt wird; entscheidend ist, dass der Verwender die Regelung vorbereitet und dem Vertragspartner nicht eine freie Wahl lässt. • Stellen der Klausel: Die Vertreter der Beklagten haben in einer Vielzahl von Fällen entweder die Laufzeit nicht angesprochen und so 10 Jahre eingetragen oder die 10-jährige Laufzeit als üblich dargestellt; damit ist die Klausel im Sinne des § 1 Abs.1 AGBG gestellt. • Unangemessene Benachteiligung (§ 9 Abs.1 AGBG): Entsprechend der Rechtsprechung des BGH stellen 10-jährige Laufzeiten in Versicherungs-AGB eine unangemessene Benachteiligung dar und sind der Inhaltskontrolle nicht entzogen; der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen auf Klägerseite wurden als glaubhaft bewertet; die Gegenzeugen konnten die Darstellung nicht widerlegen, teils bestätigten sie sogar die Praxis. • Beklagtenvorbringen und Verfahrensfragen: Eine Klageänderung im Berufungsverfahren auf Erweiterung auf Unfallversicherungen wurde als sachdienlich angesehen; damit wurde der Antrag umfassend geprüft und entschieden. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Beklagten wird untersagt, sich auf Vereinbarungen über 10-jährige Vertragslaufzeiten zu berufen, sofern die in der Entscheidung genannten Voraussetzungen vorliegen; die Bekanntmachungsbefugnis nach § 18 AGBG wird eingeräumt. Der Kläger hat damit in der Sache obsiegt, weil die 10-jährige Laufzeitklausel als vorformulierte und gestellte Klausel i.S.v. § 1 Abs.1 AGBG feststeht und nach § 9 Abs.1 AGBG eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Die Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr nach § 13 AGBG sind erfüllt, sodass das Unterlassungsgebot gerechtfertigt ist. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf Unfallversicherungen; die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt.