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Beschluss

27 WF 38/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rechtsanwalt hat Beschwerde gegen die Aufhebung seiner Beiordnung, wenn diese seine Gebührenansprüche gegen die Staatskasse berührt. • Widerruft die Partei dem beigeordneten Anwalt wegen Vertrauensverlusts die Vollmacht, rechtfertigt dies grundsätzlich die Aufhebung der Beiordnung. • Die bis zum Aufhebungsbeschluss entstandenen Vergütungsansprüche des beigeordneten Anwalts bleiben grundsätzlich erhalten; eine rückwirkende Kürzung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, etwa bei treuwidrigem Verhalten des Anwalts.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Beiordnung bei Widerruf der Vollmacht durch Mandanten • Ein Rechtsanwalt hat Beschwerde gegen die Aufhebung seiner Beiordnung, wenn diese seine Gebührenansprüche gegen die Staatskasse berührt. • Widerruft die Partei dem beigeordneten Anwalt wegen Vertrauensverlusts die Vollmacht, rechtfertigt dies grundsätzlich die Aufhebung der Beiordnung. • Die bis zum Aufhebungsbeschluss entstandenen Vergütungsansprüche des beigeordneten Anwalts bleiben grundsätzlich erhalten; eine rückwirkende Kürzung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, etwa bei treuwidrigem Verhalten des Anwalts. Der beigeordnete Rechtsanwalt legte Beschwerde gegen die Aufhebung seiner Beiordnung ein. Die Antragsgegnerin hatte dem Anwalt wegen Vertrauensverlusts das Mandat entzogen und die Prozessvollmacht widerrufen und erschien mit einem anderen Rechtsanwalt. Im Verhandlungstermin wurde offenbar, dass die Antragsgegnerin nicht mehr von dem beigeordneten Anwalt vertreten werden wollte. Der beigeordnete Anwalt hatte trotz des Widerstands der Mandantin neben dem von ihr beauftragten Anwalt Sachanträge gestellt. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Beiordnung aufgehoben werden durfte und ob dadurch Ansprüche des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse gekürzt werden können. • Zulässigkeit der Beschwerde: Der Senat geht davon aus, dass der beigeordnete Anwalt beschwerdebefugt ist, weil seine Gebührenansprüche durch die Entscheidung betroffen sind. • Aufhebungsgrund: Der Widerruf der Vollmacht durch die Partei begründet in der Regel die Unfähigkeit des Anwalts, die Partei weiter zu vertreten, und rechtfertigt daher die Aufhebung der Beiordnung (§§ der ZPO-Rechtslage betreffend Beiordnung und Aufhebung werden zugrunde gelegt). • Schutz der Gebührenansprüche: Grundsatzlich bleiben bis zum Erlass des Aufhebungsbeschlusses entstandene Vergütungsansprüche des beigeordneten Anwalts gegenüber der Staatskasse bestehen; eine rückwirkende Aufhebung ist grundsätzlich unzulässig. • Ausnahme bei treuwidrigem Verhalten: Hier hat der beigeordnete Anwalt trotz erkennbaren Widerrufs und trotz Anwesenheit des neuen Vertrauensanwalts zusätzliches Verhalten gesetzt, das zu weiteren Gebühren geführt hat. Dieses treuwidrige Verhalten rechtfertigt es, die Rückwirkung der Aufhebung nicht zu beanstanden und die Entscheidung nicht allein wegen der angeordneten Rückwirkung aufzuheben. Die Beschwerde des beigeordneten Anwalts wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der Widerruf der Vollmacht durch die Mandantin die Aufhebung der Beiordnung rechtfertigt und die bislang entstandenen Vergütungsansprüche grundsätzlich bestehen bleiben. Wegen des treuwidrigen Verhaltens des beigeordneten Anwalts, der trotz erkennbaren Widerrufs neben dem von der Mandantin gewählten Anwalt tätig wurde und dadurch zusätzliche Verhandlungsgebühren verursachte, war eine Abänderung der Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers nicht geboten. Damit bleibt die Aufhebung wirksam, ohne dass der Anspruch des Anwalts für Zeiten bis zum Aufhebungszeitpunkt generell entfallen würde.