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Urteil

11 U 154/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach Aufhebung der Pflegschaft unterschriebene Entlastungserklärung des Pfleglings ist ein negatives Anerkenntnis i.S.v. §397 Abs.2 BGB und kann unter den Voraussetzungen der §§812 Abs.2, 814 BGB kondiziert werden. • Der Rückfordernde hat zu beweisen, dass entgegen der Entlastungserklärung eine Forderung tatsächlich bestanden hat und er sich beim Abgeben der Erklärung geirrt hat. • Fehlende Quittung, widersprüchliche Angaben von Zeugen und die Möglichkeit zur Überprüfung vor Unterschrift können die Kondizierbarkeit ausschließen. • Für die Anwendung des AGB-Gesetzes bzw. für dessen Nichtigkeitstatbestände sind vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar.
Entscheidungsgründe
Kondizierbarkeit von Entlastungserklärungen nach Aufhebung der Pflegschaft • Eine nach Aufhebung der Pflegschaft unterschriebene Entlastungserklärung des Pfleglings ist ein negatives Anerkenntnis i.S.v. §397 Abs.2 BGB und kann unter den Voraussetzungen der §§812 Abs.2, 814 BGB kondiziert werden. • Der Rückfordernde hat zu beweisen, dass entgegen der Entlastungserklärung eine Forderung tatsächlich bestanden hat und er sich beim Abgeben der Erklärung geirrt hat. • Fehlende Quittung, widersprüchliche Angaben von Zeugen und die Möglichkeit zur Überprüfung vor Unterschrift können die Kondizierbarkeit ausschließen. • Für die Anwendung des AGB-Gesetzes bzw. für dessen Nichtigkeitstatbestände sind vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar. Die Kläger verlangen von ihrem ehemaligen Abwesenheitspfleger Auszahlung von vermeintlich bei ihm verbliebenem Bargeld (16.900 DM). Die Kläger hatten am 8. bzw. 27.02.1990 Entlastungserklärungen unterschrieben, nachdem die Pflegschaft aufgehoben worden war. Die Kläger behaupten, das Geld sei nach dem Tod ihres Vaters in seiner Wohnung gefunden und später an den Beklagten ausgefolgt worden. Zeugen bestätigen eine Geldübergabe, es fehlt jedoch eine Quittung; die Zeugen machten teils widersprüchliche Angaben und gerieten zeitweise unter Verdacht. Der Beklagte bestreitet die Erinnerung an eine Übergabe und weist darauf hin, dass den Klägern Abrechnungen vorlagen, die eine Überprüfung ermöglichten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. • Rechtsnatur der Entlastungserklärung: Die Erklärungen der Kläger nach Aufhebung der Pflegschaft sind negative Anerkenntnisse i.S.v. §397 Abs.2 BGB und damit grundsätzlich kondizierbar nach §§812 Abs.2, 814 BGB. • Beweislast: Wer eine kondizierbare Erklärung zurückfordert, muss beweisen, dass entgegen dem Anerkenntnis eine Forderung tatsächlich bestand und dass er sich bei Abgabe geirrt hat. • Formelles Verfahren: Für Volljährige ist die im Zusammenhang mit §1892 BGB stehende Verfahrensweise hier nicht erforderlich; die rechtliche Bedeutung ergibt sich aus dem Erklärungsinhalt. • Beweiswürdigung zur Entstehung der Forderung: Das Gericht sieht die tatsächliche Entstehung der behaupteten Forderung nicht als sicher bewiesen an; insbesondere spricht das Fehlen einer Quittung gegen eine Auszahlung von 16.900 DM an den Beklagten. • Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen: Obwohl die Zeugen grundsätzlich als glaubwürdig angesehen wurden, sind ihre Aussagen teils widersprüchlich und in Zusammenhang mit Verdachtsmomenten zu sehen; daher reicht ihre Beweiskraft nicht aus. • Kenntnis- und Prüfungsmöglichkeit der Kläger: Nach den Aussagen hatten die Kläger vor Unterzeichnung der Entlastungserklärungen Anlass und Gelegenheit, den Verbleib des Geldes und die Abrechnungen zu prüfen; damit fehlt der Irrtum über Existenz oder Verbleib des behaupteten Nachlasswerts. • Fehlende Anhaltspunkte für AGB-Recht: Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entlastungserklärungen dem AGB-Gesetz unterfielen oder nach §11 Nr.15 bzw. §9 AGBG nichtig wären. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg; die Klageforderung der Kläger ist nicht begründet. Die Entlastungserklärungen der Kläger vom 08.02.1990 bzw. 27.02.1990 sind als negative Anerkenntnisse wirksam und können nicht kondiziert werden, weil die Kläger nicht beweisen konnten, dass entgegen ihren Erklärungen tatsächlich eine Forderung in Höhe von 16.900 DM bestand oder sie sich beim Unterzeichnen geirrt hatten. Insbesondere fehlt ein sicherer Nachweis der Auszahlung an den Beklagten, Quittungen fehlen und die Zeugenaussagen sind widersprüchlich; zudem hatten die Kläger Gelegenheit zur Überprüfung der Abrechnungen vor der Unterschrift. Damit ist die Klage abzuweisen; die Nebenentscheidungen folgen entsprechend.