Beschluss
16 Wx 78/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zustimmung zu einer über die Instandhaltung hinausgehenden baulichen Veränderung im Gemeinschaftseigentum (Balkonanbau) kann nach § 22 Abs.1 S.2 WEG entbehrlich sein, wenn dadurch die Rechte der übrigen Eigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
• Geringfügige Abweichungen in Größe und Erscheinungsbild bereits vorhandener, uneinheitlicher Balkone begründen keinen ablehnungsfähigen Nachteil und können die Genehmigung rechtfertigen.
• Der Einbau einer doppelten Balkontür stellt eine wesentliche Änderung der Außenwand dar und bedarf der Zustimmung aller Eigentümer; eine behauptete frühere Zustimmung des Verwalters kann unwirksam sein, wenn sie gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt.
Entscheidungsgründe
Teilweise Genehmigung eines Balkonanbaus trotz früherer Gemeinschaftsregelung • Eine Zustimmung zu einer über die Instandhaltung hinausgehenden baulichen Veränderung im Gemeinschaftseigentum (Balkonanbau) kann nach § 22 Abs.1 S.2 WEG entbehrlich sein, wenn dadurch die Rechte der übrigen Eigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. • Geringfügige Abweichungen in Größe und Erscheinungsbild bereits vorhandener, uneinheitlicher Balkone begründen keinen ablehnungsfähigen Nachteil und können die Genehmigung rechtfertigen. • Der Einbau einer doppelten Balkontür stellt eine wesentliche Änderung der Außenwand dar und bedarf der Zustimmung aller Eigentümer; eine behauptete frühere Zustimmung des Verwalters kann unwirksam sein, wenn sie gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt. Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft streiten über die Genehmigung eines rückwärtigen Balkonanbaus an Wohnung Nr.4. In der Anlage bestehen bereits unterschiedlich ausgeführte Balkone mit variierenden Maßen; ein Beschluss vom 01.09.1987 regelte die Voraussetzungen für weitere Balkone. Die Antragstellerin beantragte in der Versammlung einen Balkon von 160x500 cm und wurde abgelehnt. Sie machte geltend, die Ablehnung verstoße gegen ordnungsgemäße Verwaltung, verwies auf Einheitlichkeit mit nebenliegenden Balkonen und auf ihre Gehbehinderung. Vorinstanzen wiesen ihre Anträge ab, weil sie an den Beschluss von 1987 gebunden sei. Die Antragstellerin legte weitere Beschwerde ein; das OLG prüfte insbesondere, ob die größere Balkongröße die Rechte anderer Eigentümer über das nach §14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt und ob die Teilungs- oder Beschlussregelung von 1987 der Antragstellerin wirksam bindet. • Zulässigkeit: Das Begehren der Antragstellerin, die Zustimmung für den Balkonanbau zu erstreiten, ist nach §43 Abs.1 Nr.1 WEG in zulässiger Form geltend gemacht; formelle Mängel des Rubrums wirkten nicht prozessbeendend. • Rechtsnatur des Bauvorhabens: Der verlangte Balkonanbau ist eine bauliche Veränderung i.S.v. §22 Abs.1 WEG, die grundsätzlich einstimmig erfordert wird, jedoch nach §22 Abs.1 S.2 WEG entbehrlich ist, wenn kein Nachteil über das in §14 WEG bestimmte Maß hinaus entsteht. • Prüfung der Beeinträchtigung: Anhand der vorgelegten Lichtbilder stellte das Gericht fest, dass die um 40 cm breitere und 20 cm tiefere Ausführung den äußeren Gesamteindruck nicht erheblich verschlechtert und die Interessen der Miteigentümer nur unerheblich berührt werden. • Bindungswirkung früherer Vereinbarung: Ob der Beschluss vom 01.09.1987 als Vereinbarung (§10 Abs.2 WEG) eingetragen wurde oder als Beschluss (§10 Abs.3 WEG) zu qualifizieren ist, konnte offengehalten werden; in beiden Fällen war die beantragte Änderung wegen der nur geringfügigen Abweichung und unter strengen Billigkeitsmaßstäben durchsetzbar. • Verwalterzustimmung zur Balkontür: Der von der Antragstellerin beanspruchte Einbau einer doppelten Balkontür greift deutlich in die Außenwand ein und ist nicht unerheblich; eine behauptete frühere Zustimmung des Verwalters ist nicht substantiiert nachgewiesen und wäre unabhängig davon nicht bindend, wenn sie gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt. • Prognose- und Feststellungsermessen: Das Rechtsbeschwerdegericht durfte bei entscheidungsreifen Akten selbst feststellen, dass die größere Balkonmaßgabe keine erhebliche Beeinträchtigung bewirkt, sodass Zurückverweisung nicht erforderlich war. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte in Teilumfang Erfolg: Die Antragsgegner sind zu verpflichten, der Antragstellerin den rückwärtigen Anbau eines Balkons an Wohneinheit Nr.4 in den Maßen 160 cm Tiefe und 500 cm Breite in entsprechender Ausführung zu genehmigen. Der Antrag auf Einbau einer doppelten Balkontür wurde hingegen abgewiesen, da hierfür die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist und eine behauptete frühere Verwalterzustimmung nicht greift bzw. nicht nachgewiesen ist. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die geringfügige Vergrößerung des Balkons die Rechte der übrigen Eigentümer nicht über das nach §14 WEG hinzunehmende Maß hinaus beeinträchtigt und ein Festhalten an der früheren Beschlusslage unter den gegebenen Umständen als grob unbillig erscheinen würde.