Urteil
19 U 295/94
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Testkauf (Kauf auf Probe) gilt der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung durch den Käufer; die Billigung kann gesetzlich fingiert werden, wenn der Käufer innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist nicht ablehnt (§ 496 BGB).
• Die Parteien hatten eine vierwöchige Test- bzw. Billigungsfrist vereinbart; die Beklagte hat ihre Mißbilligung erst nach Ablauf dieser Frist erklärt, sodass der Kaufpreis fällig wurde (§ 433 Abs. 2 BGB).
• Zinsen können nur in gesetzlicher Höhe verlangt werden (§ 352 HGB), höhere Kreditkosten waren nicht nachgewiesen.
• Die Klägerin kann Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der gekauften Gegenstände verlangen; die Beklagte befindet sich insoweit im Annahmeverzug, zugleich steht ihr ein Zurückbehaltungsrecht nach § 274 BGB zu.
Entscheidungsgründe
Kauf auf Probe: vierwöchige Billigungsfrist; Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe • Bei einem Testkauf (Kauf auf Probe) gilt der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung durch den Käufer; die Billigung kann gesetzlich fingiert werden, wenn der Käufer innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist nicht ablehnt (§ 496 BGB). • Die Parteien hatten eine vierwöchige Test- bzw. Billigungsfrist vereinbart; die Beklagte hat ihre Mißbilligung erst nach Ablauf dieser Frist erklärt, sodass der Kaufpreis fällig wurde (§ 433 Abs. 2 BGB). • Zinsen können nur in gesetzlicher Höhe verlangt werden (§ 352 HGB), höhere Kreditkosten waren nicht nachgewiesen. • Die Klägerin kann Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der gekauften Gegenstände verlangen; die Beklagte befindet sich insoweit im Annahmeverzug, zugleich steht ihr ein Zurückbehaltungsrecht nach § 274 BGB zu. Die Klägerin lieferte an die Beklagte einen Testkoffer mit zugehöriger Hard- und Software im Rahmen eines Testkaufs. Die Parteien vereinbarten, nach den Feststellungen des Gerichts, eine vierwöchige Frist zum Ausprobieren und zur Erklärung der Billigung oder Mißbilligung. Die Beklagte gab die Geräte nach Ablauf der Frist an den Kunden zurück und erklärte gegenüber der Klägerin erst später die Ablehnung; zeitlich streitig sind Übergabetage und Telefonaussagen. Die Klägerin forderte den Kaufpreis; die Beklagte berief sich in der Berufungsinstanz auf ein Zurückbehaltungsrecht und verweigerte Zahlung. Die Klägerin verlangte neben dem Kaufpreis Zinsen in erhöhter Höhe und Zug um Zug Herausgabe der Geräte; streitig war zudem ein Netzteil. • Zwischen den Parteien lag ein Kauf auf Probe vor; daher war die Leistungserbringung unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung durch den Käufer gestellt (§ 496 BGB). • Zeugenaussagen und Umstände führen zur Würdigung, dass eine vierwöchige Testfrist vereinbart wurde; eine später geltend gemachte sechs Wochen-Frist war nicht substantiiert und widersprach den Zeugenaussagen. • Die Beklagte hat ihre Mißbilligung nicht innerhalb der vierwöchigen Frist erklärt; nach § 495 Satz 2 BGB gilt Schweigen bis Fristablauf als Billigung, sodass der Kaufpreisanspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB entstanden ist. • Zinsansprüche sind nur in gesetzlicher Höhe zuzusprechen; höhere Verzugszinsen wurden nicht nachgewiesen (§ 352 HGB). • Die Klägerin ist zur Herausgabe der Sache nicht mehr verpflichtet, solange die Beklagte den Kaufpreis nicht zahlt; wegen des in der Berufungsinstanz geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts der Beklagten kann die Klägerin Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe verlangen (§ 274 BGB). • Die Beklagte befindet sich bezüglich der betreffenden Gegenstände im Annahmeverzug; ein Feststellungsantrag hierüber war begründet (§§ 756, 765 ZPO). • Da das Zurückbehaltungsrecht erst in der Berufung vorgetragen wurde, sind der Beklagten die Kosten der Berufung aufzuerlegen (§ 97 ZPO). Die Berufung der Beklagten wurde nur teilweise zurückgewiesen: Die Beklagte hat den Kaufpreis zu zahlen, jedoch Zug um Zug gegen Herausgabe des Conway-Koffers Typ 25100, des TOSHIBA-Laptop T2000SX und des Diconix 150 Plus; Zinsen sind nur in gesetzlicher Höhe geschuldet. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte sich bezüglich dieser Gegenstände im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Insgesamt obsiegt die Klägerin mit ihrem Zahlungs- und Herausgabeanspruch, während das vom Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht die Form der Verurteilung auf Zug um Zug Leistung bestimmt.