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Urteil

17 U 114/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sicherungseigentum an unter Eigentumsvorbehalt zu liefernden Gegenständen kann grundsätzlich übertragen werden, führt aber im Durchgangserwerb zur Belastung mit einem vorrangigen Vermieterpfandrecht. • Die freihändige Veräußerung eines vom Vermieter gepfändeten Inventars ohne Beteiligung des Sicherungseigentümers ist nach §1243 BGB unrechtmäßig und begründet keinen Eigentumserwerb des Erwerbers. • Ein gutgläubiger Erwerb vom Pfandgläubiger nach §1244 BGB scheidet aus, wenn die bei Verkauf nach §1235 BGB vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden.
Entscheidungsgründe
Sicherungseigentum, Durchgangserwerb und Vorrang des Vermieterpfandrechts • Sicherungseigentum an unter Eigentumsvorbehalt zu liefernden Gegenständen kann grundsätzlich übertragen werden, führt aber im Durchgangserwerb zur Belastung mit einem vorrangigen Vermieterpfandrecht. • Die freihändige Veräußerung eines vom Vermieter gepfändeten Inventars ohne Beteiligung des Sicherungseigentümers ist nach §1243 BGB unrechtmäßig und begründet keinen Eigentumserwerb des Erwerbers. • Ein gutgläubiger Erwerb vom Pfandgläubiger nach §1244 BGB scheidet aus, wenn die bei Verkauf nach §1235 BGB vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden. Die Klägerin (Brauerei) schloss mit der Fa. N. am 2.11.1992 einen Getränkebezugsvertrag und einen Sicherungsübereignungsvertrag über Inventar einer Gaststätte. Die Einrichtungsgegenstände wurden im Feb.1993 von der Fa. K. GmbH unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Ende 1993 stellte Fa. N. den Betrieb ein; der Vermieter (Zeuge H.) machte Mietforderungen geltend und verwertete das Inventar. Der Vermieter verkaufte einzelne Gegenstände freihändig an die Beklagte. Die Klägerin verlangt Herausgabe der Gegenstände und beruft sich auf ihr Sicherungseigentum; die Beklagte behauptet, sie habe gutgläubig Eigentum erworben und die Klägerin müsse gegebenenfalls gegen Zahlung lastenfrei machen. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat Erfolg; die Klage ist abzuweisen, weil die Beklagte durch den freihändigen Erwerb kein Eigentum erlangt hat (§1243 BGB). • Die Klägerin hat jedoch Sicherungseigentum an den von der Fa. K. gelieferten Gegenständen erworben; dieses Sicherungseigentum ist im Zeitpunkt des Durchgangserwerbs der Fa. N. mit dem Vermieterpfandrecht des Zeugen H. belastet worden (§559 BGB i.V.m. Durchgangserwerb). • Zum Zeitpunkt des Sicherungsvertrages hatte die Fa. N. noch kein Anwartschaftsrecht; dieses entstand erst mit der Lieferung und damit zugleich das Vermieterpfandrecht. Eine Übertragung eines künftigen Anwartschaftsrechts war nur unter aufschiebender Bedingung möglich und führt ebenfalls nicht zu einer Vorzugsstellung gegenüber dem Vermieter. • Die Veräußerung durch den Vermieter an die Beklagte war nicht nach den Vorschriften für Pfandverwertung durchgeführt (§§1235 ff. BGB); daher ist der Verkauf unrechtmäßig und schließt den gutgläubigen Erwerb nach §1244 BGB aus. • Der Besitz der Beklagten gegenüber dem Vermieter aus dem Kaufvertrag ist von dessen Recht zur Veräußerung zu unterscheiden; gegenüber der Klägerin steht der Beklagten kein Besitzrecht gegen den Eigentümer zu (§986 BGB). • Eine Entscheidung nach §1246 Abs.2 BGB, die den außerordentlichen Verkauf im Nachhinein billigen würde, kommt nicht in Betracht, da dies Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft und nicht nachträglich erfolgen kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat zwar Sicherungseigentum an den gelieferten Einrichtungsgegenständen erworben, dieses ist aber durch den Durchgangserwerb der Fa. N. mit dem Vermieterpfandrecht des Vermieters belastet. Der Vermieter durfte die Gegenstände nicht freihändig ohne Mitwirkung des Sicherungseigentümers veräußern; deshalb hat die Beklagte durch den Kauf kein Eigentum erworben (§1243 BGB). Ein gutgläubiger Erwerb nach §1244 BGB scheidet aus, weil die für eine Pfandveräußerung erforderlichen Verfahren nicht eingehalten wurden. Die Klägerin könnte allenfalls Herausgabe vom Vermieter verlangen, hat hierfür jedoch keinen entsprechenden Antrag gestellt; deshalb bleibt die Beklagte im Besitz gegenüber der Klägerin schutzlos, sodass die Klage insgesamt abzuweisen ist.