Urteil
19 U 296/94
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
6mal zitiert
6Normen
Leitsätze
• Wer durch verbotene Eigenmacht den Besitz einer Sache erlangt, kann nach § 861 BGB zur Herausgabe verpflichtet werden.
• Ein Herausgabeanspruch nach § 861 BGB kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht und ausnahmsweise endgültig erfüllt werden.
• Ein Selbsthilferecht nach §§ 229, 230 BGB rechtfertigt das Vorgehen nicht, wenn ein Titel gegen einen Dritten vorliegt und die Sache nicht im Gewahrsam des Schuldners war.
• Die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher ändert nicht die Fehlerhaftigkeit des mittelbaren Besitzes, wenn die vorherige Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht erfolgt ist, es sei denn, zum Zeitpunkt der späteren Pfändung hätte der Erwerber auch ohne die Eigenmacht rechtmäßig vollstrecken können.
Entscheidungsgründe
Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht begründet Herausgabeanspruch nach § 861 BGB • Wer durch verbotene Eigenmacht den Besitz einer Sache erlangt, kann nach § 861 BGB zur Herausgabe verpflichtet werden. • Ein Herausgabeanspruch nach § 861 BGB kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht und ausnahmsweise endgültig erfüllt werden. • Ein Selbsthilferecht nach §§ 229, 230 BGB rechtfertigt das Vorgehen nicht, wenn ein Titel gegen einen Dritten vorliegt und die Sache nicht im Gewahrsam des Schuldners war. • Die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher ändert nicht die Fehlerhaftigkeit des mittelbaren Besitzes, wenn die vorherige Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht erfolgt ist, es sei denn, zum Zeitpunkt der späteren Pfändung hätte der Erwerber auch ohne die Eigenmacht rechtmäßig vollstrecken können. Die Klägerin war unmittelbare Besitzerin eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden VW-Kastenwagens, der auf ihrem Betriebsgelände abgestellt war. Die Beklagte brachte das Fahrzeug ohne Wissen der Klägerin auf ihr Betriebsgelände, ließ es dort pfänden und behauptete, es sei herrenlos bzw. von einem Abschleppunternehmer geliefert worden. Die Beklagte berief sich auf ein Selbsthilferecht sowie auf Titel gegen den Geschäftsführer der Klägerin; sie erwirkte später einen Titel gegen die Klägerin selbst und pfändete das Fahrzeug erneut. Das Fahrzeug wurde schließlich versteigert. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung für erledigt; verbleibend war die Kostenentscheidung. Streitgegenstand war, ob die Beklagte durch verbotene Eigenmacht Besitzentziehung begangen hat und ob die Klägerin Herausgabe nach § 861 BGB zusteht. • Die Klägerin hat einen Herausgabeanspruch nach § 861 BGB, weil die Beklagte den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt hat. Unstreitig war das Fahrzeug zunächst auf dem Betriebsgelände der Klägerin und ist ohne deren Wissen auf dem Hof der Beklagten wieder aufgetaucht; die Beklagte konnte dessen erfolgten Zugriff nicht überzeugend erklären. • Ein Selbsthilferecht nach §§ 229, 230 BGB stand der Beklagten nicht zu; selbst bei bestehender Kaufpreisforderung hätte sie einen Titel gegen die Klägerin erwirken und vollstrecken müssen. Ein Titel gegen den Geschäftsführer berechtigte nicht zur Vollstreckung in die Sache der juristischen Person, da Gewahrsam bei der juristischen Person liegt (§ 808 ZPO; Vertretung durch das Organ begründet keinen persönlichen Gewahrsam des Geschäftsführers). • Die zwischenzeitliche Pfändung durch den Gerichtsvollzieher beseitigt nicht die Fehlerhaftigkeit des mittelbaren Besitzes, wenn die Erreichung des Besitzes tatsächlich durch die vorherige verbotene Eigenmacht ermöglicht wurde. Ausnahme: Wenn der Erwerber zum Zeitpunkt einer späteren Pfändung auch ohne die Eigenmacht rechtmäßig hätte vollstrecken können, besteht kein innerer Zusammenhang mehr. • Petitorische Einwendungen gegen den Herausgabeanspruch waren ausgeschlossen (§ 863 BGB) und ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs.1 BGB kam nicht in Betracht. Auch ein kaufmännisches Zurückbehaltungs- und Befriedigungsrecht nach § 369 HGB scheidet aus, weil das Fahrzeug nicht mit Willen der Klägerin in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangte. • Aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes war nach § 91a ZPO billig, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sie ohne die erneute Pfändung im Dezember 1994 im Hauptsacheverfahren unterlegen gewesen wäre. Die Klägerin gewann; sie hatte einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs nach § 861 BGB wegen Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht. Die Beklagte konnte sich nicht auf ein Selbsthilferecht, auf petitorische Einwendungen, auf ein Zurückbehaltungsrecht oder auf ein kaufmännisches Befriedigungsrecht berufen. Die zwischenzeitliche Pfändung durch den Gerichtsvollzieher hob die Fehlerhaftigkeit des mittelbaren Besitzes nicht auf, weil die Besitzverschaffung durch verbotene Eigenmacht ermöglicht wurde. Daher wurden der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, da sie ohne die erneute Pfändung im Dezember 1994 unterlegen gewesen wäre.