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Urteil

6 U 77/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Annahme einer unzulässigen Vorwegnahme eines Schlußverkaufs nach § 7 Abs.1 UWG kommt es darauf an, ob die Werbung in ihrer Gesamtheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck einer aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr herausfallenden Schlußverkaufsveranstaltung erweckt. • Die bloße Hervorhebung von Preisen oder die gelegentliche Gegenüberstellung von durchgestrichenen Preisen reicht nicht aus, um eine Schlußverkaufswerbung anzunehmen, wenn die Gestaltung insgesamt nicht typisch für radikale Preissenkungen ist. • Häufige oder auch mehrfache Sonderangebote in einer Warenhauswerbung begründen für sich genommen noch nicht den Eindruck einer unzulässigen Sonderveranstaltung; entscheidend sind Umfang, Gestaltung und Inhalt der Werbemittel.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer Schlußverkaufswerbung: Gesamteindruck entscheidend • Zur Annahme einer unzulässigen Vorwegnahme eines Schlußverkaufs nach § 7 Abs.1 UWG kommt es darauf an, ob die Werbung in ihrer Gesamtheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck einer aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr herausfallenden Schlußverkaufsveranstaltung erweckt. • Die bloße Hervorhebung von Preisen oder die gelegentliche Gegenüberstellung von durchgestrichenen Preisen reicht nicht aus, um eine Schlußverkaufswerbung anzunehmen, wenn die Gestaltung insgesamt nicht typisch für radikale Preissenkungen ist. • Häufige oder auch mehrfache Sonderangebote in einer Warenhauswerbung begründen für sich genommen noch nicht den Eindruck einer unzulässigen Sonderveranstaltung; entscheidend sind Umfang, Gestaltung und Inhalt der Werbemittel. Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen einer Werbebeilage vom 17.1.1995. Streitgegenstand war die Frage, ob die Beilage den Eindruck erweckte, der Winterschlußverkauf sei bereits begonnen oder vorgezogen worden, und damit eine unzulässige Sonderveranstaltung nach § 7 Abs.1 UWG darstelle. Die Beilage umfasste 16 Seiten mit zahlreichen Angeboten und unterschiedlichen Preisdarstellungen, teils in roten Zahlen, teils auf farbigen Sternen, sowie vier Slogans. Der Beginn des offiziellen Winterschlußverkaufs lag 13 Tage nach dem Erscheinungsdatum der Beilage. Die Antragstellerin machte geltend, die Gestaltung und Wortwahl ließen nicht erkennen, dass es sich um normale Angebote oder einzelne Sonderangebote handele. Das OLG prüfte den Gesamteindruck der Beilage gegenüber den angesprochenen Verbraucherkreisen. • Zulässigkeitsprüfung: Die Berufung war zulässig, hatte aber materiell keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen einer unzulässigen Sonderveranstaltung nach § 7 Abs.1 UWG nicht glaubhaft gemacht wurden. • Rechtsstandpunkt: Maßgeblich ist die gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach der Gesamteindruck der Werbung darüber entscheiden muss, ob eine aus dem normalen Geschäftsverkehr herausfallende Schlußverkaufsveranstaltung angekündigt wird. • Preisgestaltung: Die überwiegende Zahl der Preisangaben war in roter Schrift als übliche Preiskennzeichnung gestaltet und unterschied sich weder in Größe noch in Schreibweise oder Farbgestaltung so deutlich, dass an eine radikale Preissenkung gedacht werden müsse. • Sonderangebote vs. Schlußverkauf: Vereinzelte Hervorhebungen (Sterne, farbige Preisschilder, durchgestrichene Preise) entsprechen gängiger Werbung für Sonderangebote und begründen bei einem breit sortierten Warenhaus nicht den Eindruck eines flächendeckenden Schlußverkaufs. • Slogans und Wortwahl: Die verwendeten Slogans bezogen sich auf Sortiment und Qualität, nicht auf besondere Preisvorteile; ein einmal vorkommender Slogan mit dem Wort "Preisvorteil" prägt die Beilage nicht derart, dass sie als Schlußverkaufsankündigung einzustufen wäre. • Gesamteindruck: Unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Aufmachung, Häufung und Verteilung der Sonderhinweise sowie des breiten Sortiments der Antragsgegnerin, fehlt es an der für eine einstweilige Verfügung notwendigen Glaubhaftmachung der Unzulässigkeit nach § 7 Abs.1 UWG. Die Berufung der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die beanstandete Werbebeilage bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, der Winterschlußverkauf sei bereits begonnen oder vorgezogen worden, und somit die Voraussetzungen einer unzulässigen Sonderveranstaltung nach § 7 Abs.1 UWG erfüllt würden. Preisgestaltung, einzelne Hervorhebungen und Slogans genügten nicht, um den erforderlichen Gesamteindruck einer Schlußverkaufswerbung zu erzeugen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs.1 ZPO.