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Urteil

12 U 190/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einvernehmlicher Übernahme einer zweipersonigen KG wachsen deren Aktiva und Passiva kraft Gesetzes der Übernehmerin zu; sie wird deren Rechtsnachfolgerin i.S.v. § 727 ZPO. • Eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Fortsetzungsklausel führt bei Ausscheiden eines Gesellschafters zur Anwachsung des Ausscheidendenanteils ohne gesonderten Übertragungsakt (§ 142 HGB entsprechend anzuwenden). • § 181 BGB steht der wirksamen Vereinbarung über die Übernahme der Aktiva und Passiva nicht entgegen, sofern die Maßnahme satzungsändernden Charakter nicht hat. • Vollstreckungsklauseln können auch dann umgeschrieben werden, wenn die ursprünglichen Klauseln zuvor auf Erinnerung aufgehoben wurden und die Voraussetzungen der §§ 727 ff. ZPO vorliegen.
Entscheidungsgründe
Rechtsnachfolge durch Anwachsung bei einvernehmlicher Übernahme einer KG (Anwachsung § 142 HGB) • Bei einvernehmlicher Übernahme einer zweipersonigen KG wachsen deren Aktiva und Passiva kraft Gesetzes der Übernehmerin zu; sie wird deren Rechtsnachfolgerin i.S.v. § 727 ZPO. • Eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Fortsetzungsklausel führt bei Ausscheiden eines Gesellschafters zur Anwachsung des Ausscheidendenanteils ohne gesonderten Übertragungsakt (§ 142 HGB entsprechend anzuwenden). • § 181 BGB steht der wirksamen Vereinbarung über die Übernahme der Aktiva und Passiva nicht entgegen, sofern die Maßnahme satzungsändernden Charakter nicht hat. • Vollstreckungsklauseln können auch dann umgeschrieben werden, wenn die ursprünglichen Klauseln zuvor auf Erinnerung aufgehoben wurden und die Voraussetzungen der §§ 727 ff. ZPO vorliegen. Die Klägerin verlangt Umschreibung notarieller Vollstreckungsklauseln gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der B. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG. Ursprünglich war die B. mehrgesellschaf­tlich; durch Beschluss vom 4.3.1988 traten die geschäftsführende Gesellschafterin aus und die Beklagte übernahm nach Darstellung der Klägerin Aktiva und Passiva ohne Liquidation. Die Beklagte befand sich bereits in Liquidation und wurde später im Handelsregister als Rechtsnachfolgerin geführt; sie bestreitet jedoch, dass hierfür wirksame Beschlüsse oder eine Befreiung von § 181 BGB vorgelegen hätten. Die Klägerin beantragt die Feststellung der Umschreibung von vier notariellen Titeln; das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung hatte Erfolg. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Beklagte durch einvernehmliche Vereinbarung Rechtsnachfolgerin der B. geworden ist und ob die titulierten Forderungen hinreichend bestimmt sind. • Zulässigkeit: Die Teilklage auf Erteilung von Vollstreckungsklauseln nach §§ 731, 794 Abs.1 Nr.5, 795, 797 Abs.5 ZPO ist zulässig; ein Rechtsschutzinteresse besteht trotz der Aufhebung früherer Klauseln und trotz möglicher Vermögenslosigkeit der Beklagten. • Rechtsnachfolge durch Anwachsung: Der Gesellschaftsvertrag enthielt Fortsetzungsklauseln (§ 12), wonach bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft ohne Liquidation von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird; bei nur noch zwei Gesellschaftern ist diese Klausel als Übernahmerecht analog § 142 HGB auszulegen. • Gesamtrechtsnachfolge: Durch die einvernehmliche Übernahme gingen Aktiva und Passiva der B. kraft Gesetzes auf die Beklagte über; dies gilt auch, wenn die Übernehmerin selbst in Liquidation war und erforderte keine besondere Form. • § 181 BGB: Die Vorschrift steht einer solchen Gesellschaftervereinbarung nicht entgegen, weil es sich nicht um satzungsändernde Maßnahmen handelt; es kann offen bleiben, ob eine ausdrückliche Befreiung erteilt wurde. • Vollstreckbarkeit und Bestimmtheit: Die Hauptforderungen aus der Urkunde vom 21.7.1981 sind hinreichend bestimmt (Anlage mit Grundschuldangaben), sodass die Umschreibung und Erteilung der Vollstreckungsklauseln möglich ist. • Rechtsfolgen: Entsprechend §§ 727 ff. ZPO können die notariellen Titel nun gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin umgeschrieben werden. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich; die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der B. anzusehen, weil deren Aktiva und Passiva ihr gemäß der vertraglichen Fortsetzungsklausel und entsprechender Anwendung des § 142 HGB zugewachsen sind. Daher sind vollstreckbare Ausfertigungen der angeführten notariellen Urkunden gegen die Beklagte zu erteilen; insoweit sind die Hauptforderungen ausreichend bestimmt. Die prozessualen Nebenentscheidungen erfolgen nach den §§ 91, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die einvernehmliche Übernahme wirksam war und § 181 BGB dem nicht entgegensteht, sodass die Klägerin die begehrten Rechtsnachfolgeklauseln erhalten hat.