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Beschluss

2 Ws 314/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrags nach § 359 Nr. 5 StPO ist statthaft, wenn sie frist- und formgerecht eingelegt ist. • Neue Beweismittel (§ 359 Nr. 5 StPO) müssen geeignet sein, die tragenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils zu erschüttern; bloße Möglichkeiten oder unbestimmte Angaben genügen nicht. • Frühere Mitangeklagte, deren Einlassung bereits in der Hauptverhandlung verwertet wurde, sind nicht ohne Weiteres neue Beweismittel i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO. • Angriffe auf die Beweiswürdigung sind im Wiederaufnahmeverfahren grundsätzlich unzulässig; es kommt auf die konkrete Eignung der Noven an, die vorinstanzlichen Überzeugungsgrundlagen zu erschüttern.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags mangels erheblich geeigneter neuer Beweismittel • Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrags nach § 359 Nr. 5 StPO ist statthaft, wenn sie frist- und formgerecht eingelegt ist. • Neue Beweismittel (§ 359 Nr. 5 StPO) müssen geeignet sein, die tragenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils zu erschüttern; bloße Möglichkeiten oder unbestimmte Angaben genügen nicht. • Frühere Mitangeklagte, deren Einlassung bereits in der Hauptverhandlung verwertet wurde, sind nicht ohne Weiteres neue Beweismittel i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO. • Angriffe auf die Beweiswürdigung sind im Wiederaufnahmeverfahren grundsätzlich unzulässig; es kommt auf die konkrete Eignung der Noven an, die vorinstanzlichen Überzeugungsgrundlagen zu erschüttern. Der Verurteilte wurde vom Landgericht Bonn wegen mehrerer Betrugs- und Subventionsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die Revision wurde verworfen. Er beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO hinsichtlich vier Teilsachverhalte (Fälle E a–d) mit dem Vorbringen neuer Tatsachen und Zeugen, die angebliche Manipulationen von Rechnungen und die Existenz bzw. Herstellungsfähigkeit großer Mengen PTFE-Konzentrats belegen sollten. Das Landgericht Köln wies den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurück; hiergegen erhob der Verurteilte sofortige Beschwerde. Die Angelegenheiten betreffen insbesondere Streitigkeiten über die Echtheit und Zeitpunktseintragungen von Rechnungen, den tatsächlichen Warenbestand bei mehreren Brand- und Diebstahlsschäden sowie die Frage, ob der Beschwerdeführer PTFE-Konzentrate selbst herstellen konnte. Vorgeschlagene neue Zeugen und eidesstattliche Versicherungen sollten die Urteilsfeststellungen in Zweifel ziehen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 372 Satz 1 StPO statthaft und fristgerecht eingelegt. • Grundsatz der Nova: Neue Beweismittel nach § 359 Nr. 5 StPO sind nur erheblich, wenn sie geeignet sind, die tragenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils zu erschüttern. • Fall E a (Rechnung 16.11.1984): Die benannten Zeuginnen sind zwar zum Teil als neue Beweismittel anzusehen, liefern aber keine hinreichend bestimmten Angaben zum Zeitpunkt der Eintragungen; Widersprüche und Streichungen in eidesstattlichen Versicherungen mindern die Verwertbarkeit; sie entkräften nicht die wesentliche Einlassung des früheren Mitangeklagten, die Rechnung sei fingiert. • Fall E b (Brandschaden Starnberg 4.1.1985): Der frühere Mitangeklagte P. ist kein neues Beweismittel, da seine Einlassung bereits in der Hauptverhandlung verwertet wurde; die eidesstattlichen Versicherungen der Zeuginnen enthalten keine konkreten Zeitangaben und sind daher ungeeignet, die Berechnung der Verfügbaren Warenmengen und damit die Schlussfolgerung der Strafkammer zu widerlegen. • Fall E c (Transportschaden 4.7.1985): Auch hier ist der frühere Mitangeklagte nicht neu; die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und Zeugenaussagen enthalten keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründe oder sicheren Zeitnachweise, die die Überzeugung des Gerichts, Rechnungen seien manipuliert, erschüttern könnten. • Fall E d (Brandschaden 11.2.1986): Angriffe auf die Beweiswürdigung und behauptete Rechnungsfehler stellen keine neuen, geeigneten Tatsachen dar; selbst wenn einige Zeugen aussagen, ein hoher Preis sei möglich gewesen, widerlegt dies nicht die grundlegende Feststellung der Strafkammer, dass nur der Wiederbeschaffungswert ansetzbar gewesen sei. • Beweiswürdigungsvorbehalt: Wiederaufnahme-Anforderungen setzen hohe Anforderungen an Eignung und Bestimmtheit der Noven; bloße Möglichkeiten, unklare Bestätigungen oder nicht spezifizierte Herstellungsbehauptungen reichen nicht aus. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: Die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen; eine Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 360 Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist unbegründet; das Landgericht Köln hat die Wiederaufnahme des Verfahrens in allen geltend gemachten Punkten zu Recht als unzulässig verworfen. Die benannten neuen Beweismittel und eidesstattlichen Versicherungen sind nicht geeignet, die tragenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils zu erschüttern, da sie keine hinreichend bestimmten Zeitangaben oder konkret die entscheidenden Einlassungen früherer Mitangeklagter widerlegen. Frühere Mitangeklagte, deren Aussagen bereits in der Hauptverhandlung verwertet wurden, gelten nicht als neue Beweismittel i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer; eine Aussetzung der Vollstreckung wird nicht angeordnet.