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Urteil

7 U 52/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Blaulicht allein begründet nicht das Wegerecht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO; dieses setzt zusätzlich die Betätigung des Einsatzhorns voraus. • Sonderrechte nach § 35 StVO können auch ohne Einsatzhorn in Anspruch genommen werden, sind aber nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter Wahrung größtmöglicher Sorgfalt auszuüben. • Bei unzureichender Beachtung der Sorgfaltspflicht eines Einsatzfahrers trägt dieser das volle Schadenersatzrisiko, wenn infolge seines Verhaltens ein Unfall verursacht wird. • Dem Opfer einer Kollision ist nur ein Mitverschulden anzulasten, wenn bewiesen ist, dass es das Einsatzfahrzeug rechtzeitig erkannt und atypisches Verhalten des Einsatzfahrers hätte erwarten müssen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Trägers für Einsatzfahrer bei Blaulicht ohne Einsatzhorn: volle Ersatzpflicht • Das Blaulicht allein begründet nicht das Wegerecht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO; dieses setzt zusätzlich die Betätigung des Einsatzhorns voraus. • Sonderrechte nach § 35 StVO können auch ohne Einsatzhorn in Anspruch genommen werden, sind aber nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter Wahrung größtmöglicher Sorgfalt auszuüben. • Bei unzureichender Beachtung der Sorgfaltspflicht eines Einsatzfahrers trägt dieser das volle Schadenersatzrisiko, wenn infolge seines Verhaltens ein Unfall verursacht wird. • Dem Opfer einer Kollision ist nur ein Mitverschulden anzulasten, wenn bewiesen ist, dass es das Einsatzfahrzeug rechtzeitig erkannt und atypisches Verhalten des Einsatzfahrers hätte erwarten müssen. Die Klägerin kollidierte am 3.5.1994 in einer Kreuzung mit einem Rettungswagen; der Fahrer des Rettungswagens (Beklagter zu 2) fuhr mit eingeschaltetem Blaulicht, jedoch ohne Einsatzhorn, und überfuhr eine rote Ampel. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten zu 2) ihre Klage in erster Instanz zurückgenommen; die Berufung richtete sich allein gegen die Beklagte zu 1) als Halter/Träger. Streitgegenstand war die Ersatzpflicht für den durch den Unfall entstandenen Schaden. Das Landgericht hatte dem Klägerteil zuvor Schadenersatz zugesprochen; das Berufungsgericht prüfte, ob dem Rettungsfahrer ein Wegerecht zustand oder er sich zumindest auf Sonderrechte nach § 35 StVO berufen konnte. Entscheidend war, ob der Fahrer die nach § 35 Abs. 8 StVO gebotene Sorgfalt beachtete und ob ein Mitverschulden der Klägerin vorlag. Höhe des Schadens war zwischen den Parteien im Berufungsverfahren weitgehend geklärt. • Rechtsstand: § 38 StVO regelt das Blaulicht in Abs. 1 zusammen mit dem Einsatzhorn; das Wegerecht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 besteht nur bei Blaulicht und Einsatzhorn. Die Verwendung von Blaulicht allein ist in § 38 Abs. 2 geregelt und gewährt nicht die Verpflichtung der übrigen Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen. • Sonderrechte: § 35 StVO ermöglicht die Inanspruchnahme von Sonderrechten unabhängig von der Betätigung des Einsatzhorns oder Blaulichts, allerdings nur unter Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 35 Abs. 8 StVO; diese Vorschrift begründet für den Einsatzfahrer eine Amtspflicht zur besonderen Sorgfalt. • Pflichtverletzung des Einsatzfahrers: Der Fahrer des Rettungswagens hat die Sorgfaltspflicht nach § 35 Abs. 8 StVO verletzt. Er betätigte nur das Blaulicht, nicht das Horn, und nahm das herannahende Fahrzeug der Klägerin nach eigenen Angaben erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß wahr, obwohl Sichtverhältnisse eine frühere Wahrnehmung ermöglichten. • Keine Beweislast des Mitverschuldens der Klägerin: Ein Mitverschulden der Klägerin konnte nicht nachgewiesen werden. Ohne Einsatzhorn bestand für sie keine Pflicht, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen; sie durfte bei grün-zeigender Ampel und freiem Kreuzungsbereich auf ihr Vorfahrtsrecht vertrauen. • Betriebsgefahr und Gewichtung: Selbst wenn Betriebsgefahren der Klägerin nicht völlig ausgeräumt sind, treten diese hinter dem erheblichen Verschulden des Einsatzfahrers und der hohen Gefährdung eines bei Rot überfahrenden Fahrzeugs zurück. • Schadenshöhe und Verzinsung: Die Höhe des ersatzpflichtigen Schadens war unstreitig, Streitpunkte wurden im Termin bereinigt; der Ersatzbetrag ist mit 4 % seit dem 1.8.1994 zu verzinsen. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig, aber unbegründet; die Beklagte zu 1) hat den der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Der Fahrer des Rettungswagens hat seine aus § 35 Abs. 8 StVO folgende Sorgfaltspflicht verletzt, indem er nur das Blaulicht einschaltete, das Einsatzhorn nicht betätigte und das entgegenkommende Fahrzeug zu spät wahrnahm. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht bewiesen; sie durfte bei grün zeigender Ampel auf freie Fahrt vertrauen. Die Klägerin erhält den geltend gemachten Schaden ersetzt; der Betrag ist mit 4 % seit dem 1.8.1994 zu verzinsen.