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Urteil

18 U 93/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dringendem Schutzbedürfnis der Gesellschaft kann ein Gesellschafter nach Treuepflicht zur Zustimmung zu einer Grundschuldbestellung verpflichtet werden. • Einstweilige Verfügungen zur Abgabe einer Willenserklärung sind ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls der Gesellschaft erhebliche und nicht ersetzbare Nachteile drohen. • Ein Zurückbehaltungsrecht des Gesellschafters wegen eigener Forderungen ist wegen Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn die Zustimmung für die Erfüllung des Gesellschaftszwecks dringend erforderlich ist. • Für Eilverfahren ist gemäß Art. 24 EuGVÜ i.V.m. § 23 ZPO auch der Gerichtsstand des Vermögens maßgeblich; internationale Zuständigkeit kann daher gegeben sein.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Verpflichtung zur Zustimmung zur Grundschuldbestellung wegen gesellschaftlicher Treuepflicht • Bei dringendem Schutzbedürfnis der Gesellschaft kann ein Gesellschafter nach Treuepflicht zur Zustimmung zu einer Grundschuldbestellung verpflichtet werden. • Einstweilige Verfügungen zur Abgabe einer Willenserklärung sind ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls der Gesellschaft erhebliche und nicht ersetzbare Nachteile drohen. • Ein Zurückbehaltungsrecht des Gesellschafters wegen eigener Forderungen ist wegen Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn die Zustimmung für die Erfüllung des Gesellschaftszwecks dringend erforderlich ist. • Für Eilverfahren ist gemäß Art. 24 EuGVÜ i.V.m. § 23 ZPO auch der Gerichtsstand des Vermögens maßgeblich; internationale Zuständigkeit kann daher gegeben sein. Die verbleibenden Gesellschafter einer Fonds-GbR beantragten einstweilige Verfügung gegen einen ausgeschlossenen bzw. teilweise ausgetretenen Gesellschafter zur Genehmigung und Bewilligung der Eintragung einer zusätzlichen Grundschuld über 1.000.000 DM. Die Gesellschaft benötigte die Grundschuld zur Aufnahme dringender Darlehen, andernfalls drohte Baustopp mit erheblichen Schäden. Der Verfügungsbeklagte verweigerte die Zustimmung mit dem Hinweis auf eigene Zahlungsansprüche gegen die Gesellschaft und erhob internationale Unzuständigkeitseinwände. Das Landgericht erließ ohne mündliche Verhandlung die begehrte Verfügung; das Landgericht und später das OLG bejahten die Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Der Verfügungsbeklagte focht die Verfügung an mit Einwänden gegen Zulässigkeit der Willenserklärung im Eilverfahren und mit Hinweisen auf veränderte Umstände und Unbestimmtheit des Gesellschaftsvertrags. • Internationale und örtliche Zuständigkeit: Art. 24 EuGVÜ i.V.m. § 23 ZPO ermöglicht Eilmaßnahmen auch vor deutschen Gerichten, wenn Vermögen des Beklagten im Landgerichtsbezirk vorhanden ist; hier betreibt der Beklagte in H. eine Versicherungsagentur und besitzt dort Vermögen. • Stellung der Verfügungskläger: Die verbleibenden Gesellschafter sind gemeinsam befugt, Ansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten geltend zu machen; tatsächliche Gesellschaftsausübung genügt für Wirksamkeit der Vertretung. • Gesellschaftliche Treuepflicht: Aus § 705 BGB i.V.m. § 242 BGB folgt die Pflicht des Gesellschafters, die Zustimmung zur Grundschuldbestellung zu erteilen, wenn diese für den Gesellschaftszweck dringend erforderlich ist; die Beklagten haben die Notwendigkeit nicht bestritten. • Ausschluss von Zurückbehaltung: Ein Festhalten an eigenen Forderungen (§ 273 BGB) kann nicht verlangt werden, wenn dadurch der Gesellschaft die Erfüllung des Zwecks verwehrt würde; Treuepflicht überdauert das Gesellschaftsverhältnis. • Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung zur Abgabe einer Willenserklärung: Obwohl umstritten, ist eine solche Verfügung möglich, wenn eine Dringlichkeit vorliegt und andernfalls erhebliche, nicht ersetzbare Schäden drohen; die Nachteile für den Beklagten sind gering und die Entscheidung kann im Hauptsacheverfahren berücksichtigt werden. • Unbegründetheit des Einwands veränderter Umstände: Die Verfügung ist nicht aufzuheben wegen Nichtvollziehung oder anderer veränderter Umstände, da die Vollstreckungswirkung bei Verurteilung zur Willenserklärung kraft Gesetzes mit der Rechtskraft eintritt und keine Parteizustellung nach § 929 Abs.2 ZPO verlangt wird. Die Berufung des Verfügungsbeklagten bleibt ohne Erfolg. Das OLG bestätigt die einstweilige Verfügung: Der Beklagte ist aufgrund seiner gesellschaftlichen Treuepflicht zur Zustimmung zur Bestellung und Eintragung der Grundschuld verpflichtet; ein Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Forderungen ist ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die internationale und örtliche Zuständigkeit sind gegeben. Die einstweilige Verfügung zur Abgabe der Willenserklärung ist wegen der Dringlichkeit zum Schutz des Gesellschaftszwecks und zur Abwendung erheblicher Schäden gerechtfertigt; deshalb haben die Antragsteller obsiegt und können die erforderliche Genehmigung durchsetzen.