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Urteil

11 U 123/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Übertragungsvertrag vom 31.05.1991 ist überwiegend als Schenkung mit Auflage zu qualifizieren; die in §2 enthaltene Verpflichtung des Erwerbers, alles zu tun, um das Wohnrecht der Veräußerin zu erhalten, ist keine Gegenleistung i.S.d. entgeltlichen Geschäfts. • Ein vertragliches Rücktrittsrecht war nicht vereinbart und kann nicht aus der Urkunde ergänzt werden. • Ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks (§§530,531 BGB) ist nur bei nachweislich schwerer, tadelnswerter Verfehlung des Beschenkten möglich; die konkret festgestellten Verhaltensweisen des Beklagten rechtfertigen keinen Widerruf. • Eine Verpfändung der Erbanteile begründet kein stillschweigendes Rücktrittsrecht und sichert keine Nicht-Übertragungspflicht des Beschenkten. • Die Klage auf Rückübertragung der Erbanteile ist unbegründet; es fehlt sowohl an einem Rücktrittsrecht als auch an den Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung.
Entscheidungsgründe
Schenkung mit Auflage; kein Rücktritt oder Widerruf wegen angeblichen groben Undanks • Der Übertragungsvertrag vom 31.05.1991 ist überwiegend als Schenkung mit Auflage zu qualifizieren; die in §2 enthaltene Verpflichtung des Erwerbers, alles zu tun, um das Wohnrecht der Veräußerin zu erhalten, ist keine Gegenleistung i.S.d. entgeltlichen Geschäfts. • Ein vertragliches Rücktrittsrecht war nicht vereinbart und kann nicht aus der Urkunde ergänzt werden. • Ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks (§§530,531 BGB) ist nur bei nachweislich schwerer, tadelnswerter Verfehlung des Beschenkten möglich; die konkret festgestellten Verhaltensweisen des Beklagten rechtfertigen keinen Widerruf. • Eine Verpfändung der Erbanteile begründet kein stillschweigendes Rücktrittsrecht und sichert keine Nicht-Übertragungspflicht des Beschenkten. • Die Klage auf Rückübertragung der Erbanteile ist unbegründet; es fehlt sowohl an einem Rücktrittsrecht als auch an den Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung. Die Klägerin übertrug durch notarielle Urkunde vom 31.05.1991 ihre Erbanteile an ihrem Sohn (Beklagter) und erhielt im Vertrag als Verpflichtung des Beklagten die Zusage, alles zu tun, um ihr das Wohnrecht an ihrer bisherigen Wohnung zu erhalten; zur Sicherung wurden die Erbanteile verpfändet und ins Grundbuch eingetragen. Nach der Übertragung traten Spannungen zwischen der Klägerin und den Miterben auf; der Beklagte übernahm die Verwaltung und forderte die Klägerin wiederholt zur Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrags auf. Nachdem Verhandlungen gescheitert schrieben die Erben dem Klägerin die Räumung an und stellten Vorschläge für einen Mietvertragsentwurf. Die Klägerin erklärte Rücktritt bzw. Widerruf und begehrte im Verfahren die Rückübertragung der Erbanteile mit der Begründung, der Beklagte habe seine Verpflichtungen nicht erfüllt und sich des groben Undanks schuldig gemacht. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief erfolglos. • Qualifikation des Vertrags: Der Übertragungsvertrag ist überwiegend als Schenkung mit Auflage zu sehen; die Pflicht des Beklagten in §2 stellt keine Gegenleistung dar, sondern eine Auflage nach §525 Abs.1 BGB. • Rücktrittsrecht: Ein vertragliches Rücktrittsrecht wurde nicht vereinbart und lässt sich auch nicht aus der Urkunde durch Auslegung ergänzen; §326 BGB ist nicht einschlägig. • Verpfändung: Die Verpfändung der Erbanteile sichert nur Geldforderungen und begründet kein stillschweigendes Rücktrittsrecht oder eine Verpflichtung zur Rückübertragung. • Widerruf wegen groben Undanks (§§530,531 BGB): Die Jahresfrist des §532 BGB ist eingehalten; materiell fehlt es aber an der erforderlichen schweren Verfehlung. Die vom Beklagten getroffene Handlung (z. B. Verhandlungen über Mietvertrag, teils schroffe Äußerungen) rechtfertigt keinen Widerruf, da sie nicht die erforderliche objektive Schwere und subjektive Undankgesinnung erreicht. • Miet- und Innenverhältnis: Es ist unstreitig ein mündliches Mietverhältnis zwischen Klägerin und den Erbengemeinschaften vorhanden; das Bestreben der Erben, die Rechtsverhältnisse schriftlich zu regeln, war nachvollziehbar und rechtfertigt nicht per se die Annahme von Undank. • Gesamtwürdigung: Bei Abwägung aller Umstände zeigt sich, dass der Beklagte sich zwar ungeschickt verhielt und zum Teil falsch kommunizierte, aber keine so schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, die einen Widerruf der Schenkung oder eine Rückübertragung der Erbanteile rechtfertigt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Rückübertragung der Erbanteile ist unbegründet. Der Übertragungsvertrag ist als Schenkung mit Auflage zu qualifizieren, ein vertragliches Rücktrittsrecht ist nicht vorgesehen und kann nicht aus der Urkunde hergeleitet werden. Ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks scheitert daran, dass die vom Beklagten festgestellten Verhaltensweisen weder objektiv die erforderliche Schwere noch subjektiv die notwendige undankbare Gesinnung aufweisen. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der übertragenen Erbanteile.