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Beschluss

2 W 9/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erwirbt der Ersteher auch Eigentum an einem zuvor als Scheinbestandteil behandelten Gebäudeteil, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen eingehalten sind. • Ablieferung im Sinne des § 817 Abs. 2 ZPO kann durch Übertragung des mittelbaren Besitzes gemäß § 931 BGB ersetzt werden, wenn der Gerichtsvollzieher nur mittelbarer Besitzer ist und der Ersteher einverstanden ist. • Ein Wohnungsrecht, das nicht in das geringste Gebot gefallen ist, erlischt durch Zuschlag hinsichtlich des Grundstücks nicht, liegt aber kein schutzwürdiges Leibgedinge i.S.d. § 9 Abs. 1 EGZVG vor, kann es dem Schuldner kein Besitzrecht gemäß § 986 BGB verschaffen.
Entscheidungsgründe
Zuschlag und Eigentumsübergang bei Scheinbestandteil durch Ablieferung in Form mittelbaren Besitzübergangs • Durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erwirbt der Ersteher auch Eigentum an einem zuvor als Scheinbestandteil behandelten Gebäudeteil, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen eingehalten sind. • Ablieferung im Sinne des § 817 Abs. 2 ZPO kann durch Übertragung des mittelbaren Besitzes gemäß § 931 BGB ersetzt werden, wenn der Gerichtsvollzieher nur mittelbarer Besitzer ist und der Ersteher einverstanden ist. • Ein Wohnungsrecht, das nicht in das geringste Gebot gefallen ist, erlischt durch Zuschlag hinsichtlich des Grundstücks nicht, liegt aber kein schutzwürdiges Leibgedinge i.S.d. § 9 Abs. 1 EGZVG vor, kann es dem Schuldner kein Besitzrecht gemäß § 986 BGB verschaffen. Die Mutter des Beklagten war Eigentümerin eines Grundstücks mit einem eingeschossigen Haus; der Beklagte baute 1977 ein erstes Obergeschoß auf und erhielt von der Mutter ein Wohnungsrecht an diesen Räumen. Gegen den Beklagten wurde 1989/1990 Zwangsvollstreckung betrieben; der Gerichtsvollzieher pfändete das erste Obergeschoß und brachte Pfandzeichen an. In Versteigerungsverfahren erhielt die Klägerin am 24. Januar 1995 den Zuschlag für die Wohnung im ersten Obergeschoß und zahlte einen Teil des Gebots durch Verrechnung mit einer titulierten Forderung; der Gerichtsvollzieher wies im Versteigerungsprotokoll den Besitzübergang aus. Die Klägerin erhielt außerdem den Zuschlag für das Grundstück, wodurch ein nicht in das geringste Gebot fallendes Wohnungsrecht erlosch. Der Beklagte wehrte sich mit Klageabweisung und beantragte Prozesskostenhilfe; das Landgericht verurteilte ihn zur Räumung und lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab. • Anwendung des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB: Der Beklagte ist Besitzer, die Klägerin Eigentümerin der Räume seit dem Zuschlag vom 24.01.1995. • Unabhängig von der Einordnung des ersten Obergeschosses als wesentlicher Bestandteil (§§ 93,94 BGB) oder Scheinbestandteil (§ 95 BGB) erwarb die Klägerin Eigentum entweder kraft Zuschlags an dem Grundstück (bei wesentlichem Bestandteil) oder durch Zwangsversteigerungsablauf bei beweglichen Sachen (bei Scheinbestandteil). • Bei Versteigerung beweglicher Sachen geht Eigentum nach § 817 ZPO durch Ablieferung über; Ablieferung kann in besonderen Fällen durch Übertragung des mittelbaren Besitzes gemäß § 931 BGB ersetzt werden, wenn der Gerichtsvollzieher nur mittelbarer Besitzer ist und der Ersteher zustimmt. • Hier war der Gerichtsvollzieher aus Schuldner-schutzgründen nicht unmittelbarer Besitzer; das Versteigerungsprotokoll dokumentierte die Zuweisung des (mittelbaren) Besitzes an die Klägerin, und die Zahlung/Verrechnung des Restbetrags war erfolgt, sodass die Voraussetzungen des Eigentumsübergangs vorlagen. • Ein rechtserhaltendes Besitzrecht des Beklagten gemäß § 986 BGB besteht nicht: Es liegen keine schuldrechtlichen Vereinbarungen mit der Klägerin vor, und ein von der Mutter eingeräumtes Wohnungsrecht ist durch den Zuschlag erloschen (§ 91 Abs.1 ZVG) bzw. stellt kein schutzfähiges Leibgedinge i.S.d. § 9 Abs.1 EGZVG dar. • Die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die Herausgabeklage hatte nach § 114 ZPO keine Aussicht auf Erfolg; daher war das Begehren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Die Klägerin ist seit dem Zuschlag Eigentümerin der Räume im ersten Obergeschoss und kann von dem Beklagten nach § 985 BGB deren Räumung und Herausgabe verlangen. Eine behauptete Besitzberechtigung des Beklagten wegen eines Wohnungsrechts oder Leibgedinges besteht nicht, weil das Wohnungsrecht nicht in das geringste Gebot gefallen war und durch den Zuschlag erloschen ist und kein schutzfähiges Leibgedinge nach § 9 Abs.1 EGZVG vorliegt. Die Ablieferung im Sinne des § 817 Abs.2 ZPO ist durch Übertragung des mittelbaren Besitzes gemäß § 931 BGB ersetzt worden, sodass der Eigentumsübergang wirksam war und die Klage erfolgreich blieb.