Beschluss
16 Wx 8/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach dem 01.04.1994 geborenes Kind kann als Geburtsnamen keinen Doppelnamen aus den Geburtsnamen beider Elternteile erhalten, wenn die Neuregelung des Familiennamensrechts dies ausschließt (§ 1616 Abs. 2 BGB n.F.).
• Die Bindungswirkung der für ein Kind gewählten Namensbestimmung (§ 1616 Abs. 2 S. 3 BGB) greift nur bei einer Namensbestimmung nach dem neuen Familiennamensrecht und begründet keine Fortgeltung zuvor nach vorläufiger Verfassungsregelung gewählter Doppelnamen.
• Das Prinzip der Namenseinheit der Geschwister darf nicht Vorrang vor der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung zur Verhinderung der Neubildung von Doppelnamen haben.
• Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verbot neuer Doppelnamen bestehen nicht; Art. 6 GG gebietet die Namenseinheit der Familie nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Kein Eintrag von Doppelgeburtsnamen nach FamNamRG für nach 01.04.1994 geborene Kinder • Ein nach dem 01.04.1994 geborenes Kind kann als Geburtsnamen keinen Doppelnamen aus den Geburtsnamen beider Elternteile erhalten, wenn die Neuregelung des Familiennamensrechts dies ausschließt (§ 1616 Abs. 2 BGB n.F.). • Die Bindungswirkung der für ein Kind gewählten Namensbestimmung (§ 1616 Abs. 2 S. 3 BGB) greift nur bei einer Namensbestimmung nach dem neuen Familiennamensrecht und begründet keine Fortgeltung zuvor nach vorläufiger Verfassungsregelung gewählter Doppelnamen. • Das Prinzip der Namenseinheit der Geschwister darf nicht Vorrang vor der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung zur Verhinderung der Neubildung von Doppelnamen haben. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verbot neuer Doppelnamen bestehen nicht; Art. 6 GG gebietet die Namenseinheit der Familie nicht zwingend. Die Eheleute führen bei Eheschließung unterschiedliche Familiennamen. Für das zuerst geborene Kind war aufgrund vorläufiger verfassungsrechtlicher Regelungen ein Doppelname aus beiden Elternnamen eingetragen worden. Für das 1995 geborene zweite Kind beantragten die Eltern die Eintragung desselben Doppelnamens als Geburtsnamen. Der Standesbeamte verweigerte die Beurkundung; die Eltern wendeten sich erfolglos gegen die Ablehnung zunächst an Amtsgericht und Landgericht und legten Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Anwendbares Recht ist das nach dem 01.04.1994 in Kraft getretene Familiennamensrechtsgesetz; für nach diesem Zeitpunkt geborene Kinder gilt die neue Namensregelung. • Nach § 1616 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. können Eltern nur noch zwischen dem Geburtsnamen des Vaters oder der Mutter wählen; die Bildung eines Doppelnamens aus beiden Geburtsnamen ist ausgeschlossen. • Die Bindungswirkung für weitere Kinder (§ 1616 Abs. 2 S. 3 BGB) setzt eine Namensbestimmung nach dem neuen Recht voraus und erstreckt sich nicht auf frühere, lediglich vorläufig verfassungsrechtlich erlaubte Doppelnamen. • Auslegung nach Wortlaut, Systematik und dem Willen des Gesetzgebers zeigt, daß die Neuregelung die Neubildung von Doppelnamen verhindern und das Namensgefüge stabilisieren will; dies rechtfertigt die Beschränkung der elterlichen Wahl. • Das Prinzip der Namenseinheit der Geschwister kann nicht über die gesetzliche Grundsatzentscheidung gestellt werden; Übergangsregelungen ermöglichen allenfalls durch Neubestimmung des früher geborenen Kindes eine einheitliche Namensführung. • Die vorläufige Regelung des Bundesverfassungsgerichts begründete kein schutzwürdiges Vertrauen, das eine Fortgeltung des Doppelnamens nach Inkrafttreten des neuen Rechts erzwingt. • Verfassungsrechtlich verletzt die Neuregelung nicht Art. 6 GG; Ehe und Familie stehen unter Schutz, doch folgt daraus kein Anspruch auf Namenseinheit, zumal gesetzliche Übergangslösungen bestehen. Die Beschwerde der Eltern hatte keinen Erfolg. Das OLG bestätigt, dass der Standesbeamte nicht angewiesen werden kann, für das nach dem 01.04.1994 geborene Kind einen Doppelnamen aus beiden Elterngeburtsnamen einzutragen, weil § 1616 Abs. 2 BGB n.F. dies ausschließt. Die früher für das erstgeborene Kind zulässige vorläufige Eintragung eines Doppelnamens begründet keine fortwirkende Bindung für nachgeborene Kinder. Das Gericht verweist auf den Regelungswillen des Gesetzgebers, Neubildungen von Doppelnamen zu unterbinden, und sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Lösung. Damit bleibt die Ablehnung der Eintragung des gewünschten Doppelnamens rechtskräftig und die Eltern können allenfalls durch die im Übergangsrecht vorgesehenen Neubestimmungen eine einheitliche Namensführung herbeiführen.