Beschluss
2 Ws 62/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO muss der Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die den Schuldspruch tragenden Feststellungen erschüttern.
• Bei der Prüfung der Eignung neuer Tatsachen ist eine hypothetische Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, unterstellt wird die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen.
• Eine vage Aussage Dritter, ohne Zeitbezug und konkrete Umstände, ist ungeeignet, ernstliche Zweifel an einer rechtskräftigen Verurteilung zu begründen.
Entscheidungsgründe
Ungeeignetes Wiederaufnahmevorbringen: unkonkrete Entlastungsbehauptung reicht nicht • Zur Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO muss der Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die den Schuldspruch tragenden Feststellungen erschüttern. • Bei der Prüfung der Eignung neuer Tatsachen ist eine hypothetische Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, unterstellt wird die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen. • Eine vage Aussage Dritter, ohne Zeitbezug und konkrete Umstände, ist ungeeignet, ernstliche Zweifel an einer rechtskräftigen Verurteilung zu begründen. Der Verurteilte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegen den Zeugen H. B. rechtskräftig verurteilt. Er beantragte fast ein Jahr später die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Behauptung, H. B. habe gegenüber der Zeugin C. W. erklärt, er selbst (B.) habe den Angeklagten zusammengeschlagen. Als weitere Beweismittel benannte der Antragsteller die Zeugin C. W. und seine Tochter M. T., die von einem Gespräch berichten sollen. Das Landgericht Köln verwies den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig, weil die neuen Angaben nicht geeignet seien, die Verurteilung zu erschüttern. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war statthaft und fristgemäß nach § 372 StPO. • Erfordernis der Geeignetheit: Nach § 359 Nr. 5 StPO muss der Wiederaufnahmeantrag neue Tatsachen oder Beweismittel enthalten, die die tragenden Feststellungen des Urteils mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Frage stellen. • Darlegungspflicht: Der Antragsteller muss die Eignung der neuen Angaben darlegen; der Umfang dieser Pflicht ist vor dem Hintergrund der bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilung erhöht. • Hypothetische Schlüssigkeitsprüfung: Unter Annahme der Richtigkeit der neuen Behauptungen ist zu prüfen, ob sie die Urteilsfeststellungen erschüttern können. • Anwendung auf den Streitfall: Die behauptete Aussage des Zeugen B., er habe den Angeklagten zusammengeschlagen, ist zu allgemein und ohne zeitlichen oder inhaltlichen Bezug zum verhandelten Vorfall; es fehlt an Darlegungen, dass das Gespräch sich auf den Tatzeitpunkt bezog. • Weiterer Kontext: Zwischen den Parteien bestanden bereits vorherige Streitigkeiten und verschiedene Vorkommnisse; die Äußerung des Zeugen B. könnte sich auch darauf bezogen haben. • Ergebnis der Prüfung: Selbst unter zugrunde gelegter Richtigkeit der neuen Aussage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung; daher fehlt die Eignung im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet; das Landgericht Köln hat zu Recht den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen. Die neuen Angaben und die benannten Zeugen sind nicht geeignet, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erschüttern, weil die behauptete Äußerung zu unkonkret ist und kein Bezug zum verhandelten Tatgeschehen dargelegt wurde. Dem Beschwerdeführer wäre eine ergänzende Darlegung nur dann aufzugeben gewesen, wenn Anhaltspunkte bestanden hätten, dass er hierzu in der Lage ist; solche Anhaltspunkte fehlen. Ergebnis ist daher die Bestätigung, dass die rechtskräftige Verurteilung Bestand hat; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.