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Urteil

23 U 9/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuteilung einer Milchreferenzmenge an einen Pächter kann betrieblich akzessorisch sein und damit bei Rückgabe der Pachtfläche auf den Verpächter übergehen. • Beantragt der Pächter eine Milchabgabevergütung ohne Zustimmung des Verpächters und bewirkt der Bewilligungsbescheid die rechtsgeschäftliche Entwertung der bisherigen Nutzung, begründet dies eine wertbegründende Rechtsverschlechterung der Pachtsache. • Ist die Verschlechterung der Pachtsache rechtlicher und nicht tatsächlicher Art, greift die kurze Verjährungsfrist des § 581a BGB nicht. • Bei Vorliegen einer solchen rechtlichen Verschlechterung kann der Pächter nach § 281 BGB zum Ersatz des Vorteils verpflichtet sein, den er durch die Bewilligung erhalten hat.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Verpächters auf Auskehrung von Milchabgabevergütung bei betriebsakzessorischer Referenzmenge • Die Zuteilung einer Milchreferenzmenge an einen Pächter kann betrieblich akzessorisch sein und damit bei Rückgabe der Pachtfläche auf den Verpächter übergehen. • Beantragt der Pächter eine Milchabgabevergütung ohne Zustimmung des Verpächters und bewirkt der Bewilligungsbescheid die rechtsgeschäftliche Entwertung der bisherigen Nutzung, begründet dies eine wertbegründende Rechtsverschlechterung der Pachtsache. • Ist die Verschlechterung der Pachtsache rechtlicher und nicht tatsächlicher Art, greift die kurze Verjährungsfrist des § 581a BGB nicht. • Bei Vorliegen einer solchen rechtlichen Verschlechterung kann der Pächter nach § 281 BGB zum Ersatz des Vorteils verpflichtet sein, den er durch die Bewilligung erhalten hat. Die Klägerin verpachtete 1965 landwirtschaftliche Fläche an den Beklagten. 1984 erhielt der Beklagte eine Milchreferenzmenge, die auf seiner landwirtschaftlichen Fläche beruhte. Er gab Teile der Pachtfläche in den 1980er Jahren zurück; 1990 beantragte er ohne Zustimmung der Klägerin eine Milchabgabevergütung, die bewilligt wurde. Ende 1991 gab er die restliche Pachtfläche zurück und kündigte den Pachtvertrag. Die Klägerin verlangte von ihm nach Auskunftsverfahren die Auszahlung des auf die Pachtfläche entfallenden Anteils der Vergütung nach § 281 BGB. Der Beklagte bestritt eine Pflicht zur Zustimmung, berief sich auf mangelndes Verschulden, auf Beratung durch Verbände und auf Verjährung. • Die Milchreferenzmenge war zwar personenbezogen dem Betreiber zugeteilt, ruhte aber zugleich auf den der Milchproduktion dienenden Flächen und ist deshalb betrieblich akzessorisch. Daher wäre die Referenzmenge bei Rückgabe des Pachtlandes auf die Klägerin als Eigentümerin übergegangen. • Durch den Antrag des Beklagten und den rechtskräftigen Bewilligungsbescheid wurde das Recht auf abgabefreie Milchproduktion für die Pachtfläche beendet; dies stellte eine rechtliche Wertverschlechterung der Pachtsache dar, weil die Klägerin die entstandene Wertverbesserung hätte erhalten müssen. • Weil die Pachtfläche dadurch nicht in der vertraglich geschuldeten rechtlichen Qualität zurückgegeben wurde, trat eine teilweise Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Rückgabe ein, die den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf anteilige Vergütung begründete. • Die Pflicht zur Auskehrung folgt aus entsprechender Anwendung des § 281 BGB; hierfür ist kein Verschulden des Beklagten erforderlich, wenn die objektiv rechtswidrige Handlung die Leistungspflicht herbeiführt. • Die Einrede der Verjährung nach § 581a BGB greift nicht, weil die Verschlechterung rechtlicher Natur war und die kurze Verjährungsfrist daher nicht zur Anwendung kommt. Die Berufung des Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den auf die zuletzt bewirtschaftete Pachtfläche entfallenden Teil der Milchabgabevergütung an die Klägerin auszukehren. Die Auskehrung folgt aus der betrieblichen Akzessorietät der Milchreferenzmenge und der daraus resultierenden rechtlichen Verschlechterung der Pachtsache durch den beantragten und bewilligten Vergütungsbescheid. Die Zahlungspflicht ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 281 BGB und ist nicht von einem Verschulden des Beklagten abhängig. Die Verjährungseinrede des Beklagten greift nicht; die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden bestätigt.