OffeneUrteileSuche
Urteil

19 U 191/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Bei unklarer Befristung einer Bürgschaft ist durch Auslegung (§§ 133,157 BGB) zu ermitteln, ob es sich um eine Zeitbürgschaft (§ 777 BGB) oder um eine gegenständlich beschränkte Bürgschaft handelt. • Bei laufender Kundenkontoführung und fortlaufenden Lieferungen können Befristungen so zu verstehen sein, daß der Bürge nur für bis zu diesem Zeitpunkt entstandene, aber nicht auf einen spezifischen Einzelfall beschränkte Verbindlichkeiten unbefristet haftet. • Eine Gläubigerin kann auch in Prozessstandschaft für einen Versicherer geltend machen, wenn die zivilrechtliche Abtretung oder Ermächtigung nachgewiesen ist. • Hat der Klägerin der Versicherer vorprozessual gezahlt und sie verheimlicht dies im Klageantrag, kann ihr im Berufungsverfahren nach § 92 Abs. 2 ZPO eine Kostenlast auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Auslegung befristeter Bürgschaft: gegenständlich beschränkte Bürgschaft für bis Frist entstandene Forderungen • Bei unklarer Befristung einer Bürgschaft ist durch Auslegung (§§ 133,157 BGB) zu ermitteln, ob es sich um eine Zeitbürgschaft (§ 777 BGB) oder um eine gegenständlich beschränkte Bürgschaft handelt. • Bei laufender Kundenkontoführung und fortlaufenden Lieferungen können Befristungen so zu verstehen sein, daß der Bürge nur für bis zu diesem Zeitpunkt entstandene, aber nicht auf einen spezifischen Einzelfall beschränkte Verbindlichkeiten unbefristet haftet. • Eine Gläubigerin kann auch in Prozessstandschaft für einen Versicherer geltend machen, wenn die zivilrechtliche Abtretung oder Ermächtigung nachgewiesen ist. • Hat der Klägerin der Versicherer vorprozessual gezahlt und sie verheimlicht dies im Klageantrag, kann ihr im Berufungsverfahren nach § 92 Abs. 2 ZPO eine Kostenlast auferlegt werden. Die Klägerin verlangt Zahlung aus einer am 23.12.1993 geschlossenen Bürgschaftsvereinbarung des Beklagten, Geschäftsführer der M. GmbH. Die Parteien streiten, ob die Vereinbarung eine Zeitbürgschaft oder eine gegenständlich beschränkte Bürgschaft ist. Zwischen Klägerin und M. GmbH bestanden langjährige Lieferbeziehungen mit laufendem Kundenkonto und monatlichen Lieferungen von erheblichem Umfang. Die Bürgschaft erklärte eine unbedingte Haftung bis 300.000 DM und nannte zugleich die Befristung bis zum 31.03.1994. Die M. GmbH wurde zahlungsunfähig; die Klägerin forderte den Beklagten zur Zahlung, dieser verweigerte. Die Kreditversicherung zahlte der Klägerin vorprozessual einen Teilbetrag und trat diesen Anspruch später an die Klägerin ab. Das Landgericht verurteilte den Beklagten; dieser legte Berufung ein. • Anknüpfend an §§ 133, 157 BGB ist die Art der Bürgschaft durch Auslegung zu bestimmen; Wortlaut und wirtschaftlicher Kontext sind maßgeblich. • Die zwischen Klägerin und M. GmbH bestehende laufende Kontoführung und die üblichen Zahlungsfristen sprechen dafür, daß die Bürgschaft künftige, in Entwicklung befindliche Lieferforderungen bis zum 31.3.1994 absichern sollte; somit handelt es sich um eine gegenständlich beschränkte Bürgschaft, nicht um eine Zeitbürgschaft, wie der Senat nach der Beweisaufnahme überzeugt ist. • Die Aussage des Zeugen L. wird zur Klärung des Parteiwillens als glaubwürdig angesehen; Zweifel des Beklagten ändern daran nichts und eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO war nicht geboten. • Die Forderungshöhe von 240.729,70 DM ist unstreitig. Obwohl die Kreditversicherung 87.536,20 DM gezahlt hat, ist die Klägerin zur Geltendmachung des gesamten Betrags befugt, da sie die Abtretung bzw. Ermächtigung für die Prozeßstandschaft vorgelegt hat (§ 67 VVG und entsprechende Rechtsfolge). • Der Hilfsantrag der Klägerin führt dazu, die tatsächlich gezahlte Entschädigung vollständig anzurechnen, womit der Klägern etwa 153.193,50 DM verbleiben. • Zinsansprüche sind nach §§ 284, 286, 288, 291 BGB begründet, jedoch nur in der vom Senat bestätigten Höhe, da höhere Zinsnachweise fehlen. • Wegen unterlassener Mitteilung der vorprozessualen Versicherungsleistung war die Klägerin im Berufungsverfahren nach § 92 Abs. 2 ZPO mit den Kosten belastet. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; das Oberlandesgericht bestätigt, daß die Bürgschaft vom 23.12.1993 eine gegenständlich beschränkte Bürgschaft ist, womit der Beklagte für alle bis zum 31.03.1994 entstandenen Forderungen aus Warenlieferungen der M. GmbH haftet. Die Forderungshöhe ist unstreitig 240.729,70 DM; unter Anrechnung der vorprozessual von der Kreditversicherung geleisteten 87.536,20 DM verbleibt gegenüber der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 153.193,50 DM. Der Zinsanspruch wird in beschränkter Höhe zugestanden; höhere Verzugszinsen sind nicht belegt. Die Kostenentscheidung berücksichtigt, daß die Klägerin die Teilbefriedigung durch den Versicherer zunächst nicht offengelegt hatte, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens insoweit auferlegt wurden.