Urteil
Ss 687/95 - 1 -
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2Normen
Leitsätze
• Bei Anklagen mit zu erwartender Straferwartung unter 2 Jahren ist das (erweiterte) Schöffengericht sachlich unzuständig; die sachliche Unzuständigkeit ist prozessuales Hindernis und von Amts wegen zu prüfen.
• Fährt ein Bus an einer Haltestelle an, obwohl ein ausgestiegenes jüngeres Kind im „toten Winkel“ verblieben oder an der Tür festgehängt ist, kann darin eine Verletzung der Verkehrssorgfaltspflicht liegen.
• Erhöhen besondere Umstände wie erheblicher Lärm im Fahrzeug und das Vorhandensein sehr junger Fahrgäste die Gefährdungslage, so sind weitergehende Beobachtungs- und Vorsichtsmaßnahmen des Fahrers zumutbar, z.B. kontinuierliche Sichtkontrolle bis zum Verlassen des toten Winkels.
• Unterlassen des sofortigen Reagierens auf akustische Warnsignale kann eine zusätzliche Pflichtverletzung darstellen; die Beweiswürdigung hierzu muss nachvollziehbar und sachgerecht sein.
Entscheidungsgründe
Busfahrer: Sorgfaltsanforderungen bei Ausstieg junger Schulkinder und sachliche Zuständigkeit • Bei Anklagen mit zu erwartender Straferwartung unter 2 Jahren ist das (erweiterte) Schöffengericht sachlich unzuständig; die sachliche Unzuständigkeit ist prozessuales Hindernis und von Amts wegen zu prüfen. • Fährt ein Bus an einer Haltestelle an, obwohl ein ausgestiegenes jüngeres Kind im „toten Winkel“ verblieben oder an der Tür festgehängt ist, kann darin eine Verletzung der Verkehrssorgfaltspflicht liegen. • Erhöhen besondere Umstände wie erheblicher Lärm im Fahrzeug und das Vorhandensein sehr junger Fahrgäste die Gefährdungslage, so sind weitergehende Beobachtungs- und Vorsichtsmaßnahmen des Fahrers zumutbar, z.B. kontinuierliche Sichtkontrolle bis zum Verlassen des toten Winkels. • Unterlassen des sofortigen Reagierens auf akustische Warnsignale kann eine zusätzliche Pflichtverletzung darstellen; die Beweiswürdigung hierzu muss nachvollziehbar und sachgerecht sein. Die Angeklagte fuhr einen als Schulbus eingesetzten Omnibus und hielt an einer Haltestelle, wo mehrere Schüler ausstiegen. Der 6-jährige M.J. stieg über die vordere Tür aus, blieb mit einer Kugel an der Saumschnur seines Anoraks im Türgestänge hängen und lief am Bus entlang, während die Angeklagte zunächst Kontrollblick und dann langsam anfuhr. Wegen Lärms im Bus hörte sie offenbar Hupen und Warnrufe nicht. Das Kind geriet beim Anfahren unter die Räder und verstarb. Das Amtsgericht sprach die Angeklagte frei; Berufung der Nebenkläger wurde vom Landgericht verworfen. Die Nebenkläger rügten die materielle Rechtsfehlerhaftigkeit; die Revision führte zur Aufhebung wegen sachlicher Unzuständigkeit des Schöffengerichts und inhaltlicher Rechtsmängel im Berufungsurteil. • Sachliche Zuständigkeit: Nach §25 GVG richtet sich die Zuständigkeit des Strafrichters nach Straferwartung; bei zu erwartender Strafe unter zwei Jahren war das (erweiterte) Schöffengericht objektiv willkürlich zuständig zu sein und damit unzuständig; fehlende sachliche Zuständigkeit ist von Amts wegen zu beachten und führt zur Verweisung an den zuständigen Strafrichter. • Tatbestandliche Kausalität: Das Anfahren des Busses war ursächlich für den Tod des Kindes, denn ohne Anfahren hätte das Kind sich nicht in die Gefahrenlage begeben und wäre nicht überrollt worden (§222 StGB relevant für Fahrlässigkeitstäterfolg). • Maß der Sorgfaltspflicht: Maßgeblich ist die erhöhte Sorgfalt eines einsichtigen und besonnenen Fahrers in der konkreten Lage. Bei unvollständiger Spiegelübersicht und insbesondere bei sehr jungen Fahrgästen (ca. 6 Jahre) sowie erheblichem Lärm erhöhen sich die Beobachtungspflichten des Fahrers; er muss die Aussteigenden so lange beobachten, bis sie aus dem toten Winkel heraus sind. • Erforderliche Maßnahmen: Wenn der rechte Außenspiegel einen toten Winkel verbleiben lässt, genügt nicht allein ein kurzer Kontrollblick; zumutbar und erforderlich ist fortgesetzte Beobachtung der an der Vordertür Aussteigenden bis zum Verlassen des toten Winkels; Aufstehen vom Sitz wäre nicht zwingend erforderlich. • Beweiswürdigung zu akustischen Warnsignalen: Die Annahme, die Angeklagte habe Hupen und Warnrufe wegen des Lärms nicht gehört, ist im Urteil nicht ausreichend begründet; hierzu wären nachprüfbare Feststellungen oder sachverständige Erhebungen nötig; kann festgestellt werden, daß die Signale hörbar gewesen wären, wäre ein vorbeugendes Abbremsen oder sofortiges Anhalten erforderlich gewesen. • Ergebnis der materiellen Prüfung: Die Strafkammer hat eine Sorgfaltspflichtverletzung verkannt und das Urteil ist insoweit rechtsfehlerhaft; ob der Unfall bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre, ist vom Tatrichter neu zu prüfen. Die Revision der Nebenkläger ist begründet. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache an den Strafrichter beim Amtsgericht Schleiden zurückverwiesen, weil das erstinstanzliche Schöffengericht sachlich unzuständig war. Materiell ist das Berufungsurteil ebenfalls fehlerhaft: unter den konkreten Umständen (sehr junges Kind, hoher Lärm, toter Winkel) bestanden erhöhte Beobachtungspflichten, die die Angeklagte jedenfalls durch fortgesetzte Kontrolle der vorderen Aussteiger bis zum Verlassen des toten Winkels hätte erfüllen müssen. Ferner sind die Feststellungen dazu, ob Warnsignale hörbar waren und ob ein sofortiges Reagieren erforderlich gewesen wäre, nicht tragfähig begründet. In der neuen Hauptverhandlung hat der Tatrichter diese Punkte aufzuklären und zu entscheiden, ob die Verletzung der Sorgfaltspflicht vorlag und ob sie kausal für den Tod des Kindes war.