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Urteil

5 U 101/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einrede einer Schiedsgerichtsvereinbarung greift nicht, soweit es um Ansprüche aus der Konkursanfechtung oder um die Geltendmachung eines ursprünglichen Erfüllungsanspruchs wegen Verstoßes gegen das Verbot der verdeckten Sacheinlage geht. • Ein Anspruch auf Zahlung einer nach Kapitalerhöhung geschuldeten Bareinlage ist nicht schiedsfähig, wenn geltend gemacht wird, die Einlage sei als verschleierte Sacheinlage erbracht worden; solche Streitigkeiten sind der Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien entzogen. • Eine zeitlich eng verbundene Hin- und Herzahlung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft kann eine verschleierte Sacheinlage darstellen, wenn objektive Umstände dafür sprechen; in diesem Fall liegt keine wirksame Erfüllung der Einlagepflicht vor. • Verstöße gegen die Vorschriften über Sacheinlagen und die damit verbundenen Publizitäts- und Kontrollvorschriften (vgl. §§ 5 Abs.4, 9c, 56, 57 Abs.3 Nr.3 GmbHG) führen dazu, dass die Einlage trotz formaler Zahlung nicht als erfüllt gilt. • Bei einer nicht wirksamen Einlage besteht der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung der Bareinlage fort; Zinsen sind nach §20 GmbHG zu gewähren, hier in Höhe von 4 %.
Entscheidungsgründe
Keine wirksame Bareinlage bei verschleierter Sacheinlage; Schiedsklausel greift nicht • Die Einrede einer Schiedsgerichtsvereinbarung greift nicht, soweit es um Ansprüche aus der Konkursanfechtung oder um die Geltendmachung eines ursprünglichen Erfüllungsanspruchs wegen Verstoßes gegen das Verbot der verdeckten Sacheinlage geht. • Ein Anspruch auf Zahlung einer nach Kapitalerhöhung geschuldeten Bareinlage ist nicht schiedsfähig, wenn geltend gemacht wird, die Einlage sei als verschleierte Sacheinlage erbracht worden; solche Streitigkeiten sind der Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien entzogen. • Eine zeitlich eng verbundene Hin- und Herzahlung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft kann eine verschleierte Sacheinlage darstellen, wenn objektive Umstände dafür sprechen; in diesem Fall liegt keine wirksame Erfüllung der Einlagepflicht vor. • Verstöße gegen die Vorschriften über Sacheinlagen und die damit verbundenen Publizitäts- und Kontrollvorschriften (vgl. §§ 5 Abs.4, 9c, 56, 57 Abs.3 Nr.3 GmbHG) führen dazu, dass die Einlage trotz formaler Zahlung nicht als erfüllt gilt. • Bei einer nicht wirksamen Einlage besteht der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung der Bareinlage fort; Zinsen sind nach §20 GmbHG zu gewähren, hier in Höhe von 4 %. Der Kläger ist Konkursverwalter über die A. Industriemontagen GmbH; die Beklagte war alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin. Am 9.8.1993 beschloss die Beklagte eine Kapitalerhöhung von 50.000 auf 200.000 DM; es wurde beurkundet, die neue Stammeinlage von 150.000 DM sei in Geld erbracht. Die Beklagte zahlte per Scheck am 3.9.1993 einen Betrag, der dem Konto der Gesellschaft gutgeschrieben wurde; am 10.9.1993 zahlte die Gesellschaft sodann rund 135.365,10 DM an die Beklagte zurück, nachdem diese zuvor per Fax Forderungen angemahnt hatte. Der Konkursverwalter rügte, die Zahlung sei wirtschaftlich keine Liquiditätszuführung, sondern eine verschleierte Sacheinlage bzw. eine Hin- und Herzahlung; er verlangte Rückzahlung bzw. Erfüllung der Einlage. Die Beklagte berief sich auf wirksame Einzahlung und erhob Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung; das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG Köln hat die Berufung des Klägers in Teilen erfolgreich gemacht. • Schiedsfähigkeit: Ansprüche aus der Konkursanfechtung (§§29 ff. KO) sind nicht schiedsfähig, da der Gemeinschuldner nicht über die erst mit Konkurseröffnung entstehenden Rechte verfügen kann; entsprechend können auch Ansprüche auf Erfüllung der Einlagepflicht nicht schiedsfähig sein, wenn geltend gemacht wird, dass durch verschleierte Sacheinlage gegen gesetzliche Verbote (§134 BGB) und Gläubigerschutzvorschriften verstoßen wurde. • Rechtliche Grundlage der Einlageforderung: Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage nach Kapitalerhöhung ergibt sich aus §§56a, 19 Abs.1 und 5, 5 Abs.4 GmbHG sowie 6 Abs.2 KO; daneben ggf. Konkursanfechtungsansprüche. • Verschleierte Sacheinlage: Nach BGH-Rechtsprechung ist eine Kapitalerhöhung durch ein "Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren" nur wirksam, wenn die Sacheinlagevorschriften eingehalten werden; eine temporäre Zurverfügungstellung von Mitteln mit baldiger Rückzahlung und gleichzeitiger Begleichung von Gesellschafterforderungen erfüllt nicht den Zweck der Bareinlage. • Beweiswürdigung und Indizien: Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Einzahlung (3.9.1993) und Rückzahlung (10.9.1993), die Abwicklung über dasselbe Konto, das Hinzufügen alter Forderungen und die unzutreffende Angabe in Beschluss und Satzung, die Einlage sei bereits geleistet, sprechen objektiv für eine verschleierte Sacheinlage; die Beklagte trägt darlegungs- und beweispflichtig für das Fehlen einer Abrede. • Rechtsfolge: Die Scheckzahlung vom 3.9.1993 bewirkte nur teilweise Liquiditätszuführung (14.634,90 DM); insoweit liegt keine wirksame Erfüllung vor, sodass die Beklagte der Restforderung in Höhe von 135.365,10 DM weiterhin verpflichtet ist. • Zinsen: Der Zinsanspruch folgt aus §20 GmbHG; wegen fehlender kaufmännischer Gegenseitigkeit ist der Zinssatz auf 4 % festzusetzen. Der Kläger hat in der Berufung überwiegend Erfolg. Die Klage ist in Höhe von 135.365,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1993 begründet; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung greift nicht für die geltend gemachten Ansprüche, insbesondere nicht für die Angelegenheit, in der eine verschleierte Sacheinlage gerügt wird. Die von der Beklagten am 3.9.1993 geleitete Zahlung war in wirtschaftlicher Betrachtung überwiegend eine Hin- und Herzahlung und führte nicht zur wirksamen Erfüllung der nach der Kapitalerhöhung geschuldeten Bareinlage, weshalb der ursprüngliche Einlageanspruch fortbesteht. Dem Kläger stehen daher Zahlung und Zinsen zu, weil die formellen und materiellen Vorschriften über Sacheinlagen und die damit verbundenen Publizitäts- und Kontrollpflichten verletzt wurden.