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Urteil

11 U 209/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB scheitert, wenn die Unmöglichkeit der Herausgabe nicht von der Verwahrerin zu vertreten ist. • Bei unentgeltlicher Verwahrung beschränkt sich der Sorgfaltsmaßstab auf die eigene Angelegenheit (§ 690 BGB); übliche Aufbewahrung im Freigelände kann nicht ohne Weiteres als Verstoß gewertet werden. • Äußerungen der Verwahrerin gegenüber ihrer Haftpflichtversicherung über das Rechtsverhältnis und die Frage des Diebstahls führen nicht ohne weiteres zu Ersatzpflichten gegenüber dem Einlagerer, soweit sie Verteidigungsrechte gegenüber der Versicherung wahrnimmt. • Ansprüche auf Abtretung versicherungsvertraglicher Forderungen scheitern, wenn nach dem Versicherungsvertrag die Ansprüche dem Eigentümer unmittelbar zustehen (Versicherung für fremde Rechnung, §§ 74 ff. VVG).
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz bei nicht zu vertretener Unmöglichkeit der Herausgabe • Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB scheitert, wenn die Unmöglichkeit der Herausgabe nicht von der Verwahrerin zu vertreten ist. • Bei unentgeltlicher Verwahrung beschränkt sich der Sorgfaltsmaßstab auf die eigene Angelegenheit (§ 690 BGB); übliche Aufbewahrung im Freigelände kann nicht ohne Weiteres als Verstoß gewertet werden. • Äußerungen der Verwahrerin gegenüber ihrer Haftpflichtversicherung über das Rechtsverhältnis und die Frage des Diebstahls führen nicht ohne weiteres zu Ersatzpflichten gegenüber dem Einlagerer, soweit sie Verteidigungsrechte gegenüber der Versicherung wahrnimmt. • Ansprüche auf Abtretung versicherungsvertraglicher Forderungen scheitern, wenn nach dem Versicherungsvertrag die Ansprüche dem Eigentümer unmittelbar zustehen (Versicherung für fremde Rechnung, §§ 74 ff. VVG). Die Klägerin ließ ihren Pkw M. bei der Beklagten, einem Gebrauchtwagenhändler, zum Zweck des Verkaufs unterstellen. Später wurde das Fahrzeug nach Angaben der Klägerin entwendet. Die Klägerin begehrte Ersatz des Fahrzeugwertes von der Beklagten; hilfsweise die Abtretung von Versicherungsansprüchen gegen die Streitverkündete. Die Beklagte hielt ein Gefälligkeitsverhältnis bzw. jedenfalls eine unentgeltliche Verwahrung und bestritt ein Verschulden. Streitgegenstand war, ob die Beklagte die Unmöglichkeit der Herausgabe zu vertreten hatte und ob versicherungsvertragliche Ansprüche der Klägerin zuzustehen hatten. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere die Frage der Sorgfaltsanforderungen nach § 690 BGB und die Rechtslage bei Versicherungen für fremde Rechnung. • Die Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte die Unmöglichkeit der Herausgabe des Pkw nicht zu vertreten hatte, sodass ein Anspruch aus § 280 Abs.1 BGB ausscheidet. • Es blieb letztlich offen, ob ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag (§§ 688, 690 BGB) oder ein Gefälligkeitsverhältnis bestand; selbst bei vertraglicher Beziehung scheitert der Anspruch am fehlenden Verschulden der Beklagten. • Bei der Prüfung des Verschuldens gilt nach § 690 BGB der auf eigene Angelegenheiten beschränkte Sorgfaltsmaßstab; die übliche Stellplatzaufbewahrung auf dem Freigelände eines Händlers war nicht als pflichtwidrig ersichtlich, zumal der Geschäftsführer keine Einwände erhoben hatte. • Die behaupteten unzutreffenden Angaben der Beklagten gegenüber der Streitverkündeten begründen keinen Schadensersatzanspruch, weil die Beklagte als Versicherungsnehmerin verpflichtet war, für die Versicherung maßgebliche Tatsachen anzuzeigen, und die Prozessverteidigung gegenüber der Versicherung nicht schadensersatzbegründend ist; zudem fehlt die gesicherte Kausalität für einen hieraus abgeleiteten Schaden. • Ein Anspruch auf Abtretung versicherungsvertraglicher Forderungen nach § 281 Abs.1 BGB besteht nicht, weil nach dem vorgelegten Versicherungsvertrag das Fahrzeug nur teilkaskoversichert war und es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt, so dass die Ansprüche unmittelbar dem Eigentümer zustehen (vgl. §§ 74 ff. VVG). Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; die Berufung war unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB besteht nicht, weil die Beklagte die Nichtherausgabe des Fahrzeugs nicht zu vertreten hat und die Sorgfaltsanforderungen des § 690 BGB eingehalten wurden. Schadensersatzansprüche wegen vermeintlich unzutreffender Angaben gegenüber der Versicherung sind ebenfalls ausgeschlossen, weil die Beklagte ihrer Anzeigeobliegenheit nachkam und das Recht zur Verteidigung gegenüber der Versicherung keine Ersatzpflicht begründet; zudem ist die Kausalität nicht nachgewiesen. Schließlich steht der Klägerin keine Abtretung versicherungsvertraglicher Ansprüche zu, weil nach dem Versicherungsvertrag die Ansprüche dem Eigentümer unmittelbar zustehen (Versicherung für fremde Rechnung).