Urteil
4 UF 209/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Deutsche Gerichte sind nach § 606a Abs.1 Nr.2 ZPO international zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
• Auf die Scheidung türkischer Ehegatten findet nach Art.17 Abs.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 Nr.1 EGBGB türkisches Recht Anwendung.
• Nach Art.134 Abs.1 türk. ZGB rechtfertigt eine tiefe und dauerhafte Zerrüttung der Ehe die Scheidung auch gegen den Willen eines Ehegatten.
• Ein überwiegendes Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung ist nach Art.134 Abs.2 türk. ZGB sachlich festzustellen; das bloße Festhalten des anderen Ehegatten an der Ehe hindert die Scheidung nicht.
Entscheidungsgründe
Scheidung türkischer Ehe wegen tiefer Zerrüttung der Ehe • Deutsche Gerichte sind nach § 606a Abs.1 Nr.2 ZPO international zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. • Auf die Scheidung türkischer Ehegatten findet nach Art.17 Abs.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 Nr.1 EGBGB türkisches Recht Anwendung. • Nach Art.134 Abs.1 türk. ZGB rechtfertigt eine tiefe und dauerhafte Zerrüttung der Ehe die Scheidung auch gegen den Willen eines Ehegatten. • Ein überwiegendes Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung ist nach Art.134 Abs.2 türk. ZGB sachlich festzustellen; das bloße Festhalten des anderen Ehegatten an der Ehe hindert die Scheidung nicht. Die Parteien türkischer Herkunft heirateten am 07.10.1991 in der Türkei. Der Antragsteller lebt seit 1982 mit seinen Eltern in Deutschland; die Antragsgegnerin kam im Herbst 1992 nach Deutschland. Nach kurzer Zeit kam es zu Konflikten, insbesondere wegen des Einflusses der Schwiegereltern; die Antragsgegnerin zog am 01.12.1993 zu ihren Eltern. Der Antragsteller beantragte die Scheidung, die Antragsgegnerin widersprach. Im Verfahren und in einem verbundenen Unterhaltsverfahren überhäuften sich die Parteien mit Vorwürfen und Verdächtigungen. Das Amtsgericht sprach die Scheidung aus; die Antragsgegnerin legte Berufung ein, die vom Oberlandesgericht in der Sache zurückgewiesen wurde. • Internationale Zuständigkeit: Nach § 606a Abs.1 Nr.2 ZPO sind deutsche Gerichte zuständig, da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. • Anwendbares Recht: Nach Art.17 Abs.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 Nr.1 EGBGB ist türkisches Recht auf die Scheidung anzuwenden. • Tatbestandliche Feststellungen: Die eheliche Gemeinschaft bestand seit über zwei Jahren faktisch nicht mehr; die Antragsgegnerin lebt seit 01.12.1993 getrennt bei ihren Eltern. • Rechtliche Würdigung der Zerrüttung: Art.134 Abs.1 türk. ZGB erlaubt Scheidung, wenn die eheliche Gemeinschaft so zerrüttet ist, dass Fortsetzung unzumutbar erscheint. Die andauernde, schwerwiegende Störung und Unversöhnlichkeit der Parteien rechtfertigen dies; beim Antragsteller ist die eheliche Gesinnung erloschen. • Widerspruchsrecht des entgegenstehenden Ehegatten: Das bloße Beharren der Antragsgegnerin auf Fortbestand der Ehe ändert nichts an der objektiv festgestellten Zerrüttung; Art.134 Abs.1 türk. ZGB greift auch gegen den Willen eines Ehegatten. • Verschulden: Nach Art.134 Abs.2 türk. ZGB ist ein überwiegendes Verschulden des Antragstellers nicht festgestellt worden. Die Antragsgegnerin machte ihre Probleme primär an den Schwiegereltern fest; das Verhalten des Antragstellers ist angesichts seiner traditionellen Familienbindung nicht als schuldhaft im Sinne von Art.134 Abs.2 zu bewerten. • Schlussfolgerung: Mangels überwiegenden Verschuldens des Antragstellers besteht kein Widerspruchsrecht der Antragsgegnerin; die Scheidung war zu bestätigen. Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet; die Scheidung wurde zu Recht ausgesprochen. Die deutsche Gerichtsbarkeit war gegeben und türkisches Recht anzuwenden. Die Ehe ist von Grund auf zerrüttet und die Fortsetzung des Zusammenlebens dem Antragsteller nicht zumutbar. Ein überwiegendes Verschulden des Antragstellers an der Zerrüttung ist nicht nachgewiesen, sodass der Widerspruch der Antragsgegnerin nach Art.134 Abs.2 türk. ZGB nicht greift. Damit bleibt die rechtskräftige Scheidung bestehen und die Kostenentscheidung des Gerichts ist zu bestätigen.