Beschluss
Ss 175/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerdebegründung beginnt zu laufen mit der Zustellung des Urteils, wenn dieses erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird; eine form- und fristgerechte Einreichung beim Gericht ist maßgeblich.
• Zur Frage, ob eine Hundehaltung im Freien im Sinne der VO vorliegt, ist auf die regelmäßige und gewöhnliche Unterbringung abzustellen; gelegentliche, kurzzeitige Unterbringung ist nicht entscheidend.
• Benutzte Stallungen können bei üblicher Mitbenutzung durch andere Tiere die Funktion eines den Anforderungen entsprechenden Schutzraums erfüllen; nur unbenutzte oder gleichwertig mangelhafte Stallungen erfordern einen gesonderten Schutzraum nach § 2 der VO.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde: Fristbeginn, Prüfung der Haltung im Freien und Schutzraumpflicht • Die Rechtsbeschwerdebegründung beginnt zu laufen mit der Zustellung des Urteils, wenn dieses erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird; eine form- und fristgerechte Einreichung beim Gericht ist maßgeblich. • Zur Frage, ob eine Hundehaltung im Freien im Sinne der VO vorliegt, ist auf die regelmäßige und gewöhnliche Unterbringung abzustellen; gelegentliche, kurzzeitige Unterbringung ist nicht entscheidend. • Benutzte Stallungen können bei üblicher Mitbenutzung durch andere Tiere die Funktion eines den Anforderungen entsprechenden Schutzraums erfüllen; nur unbenutzte oder gleichwertig mangelhafte Stallungen erfordern einen gesonderten Schutzraum nach § 2 der VO. Der Betroffene, beruflich mit An- und Verkauf von Pferden tätig, hält mehrere Collies auf seinem Anwesen; die Hunde haben überwiegend freien Auslauf und werden zeitweise, etwa beim Ausmisten, in einen etwa 4 x 5 m großen Pferch aus Holzwänden und einer unbeheizten Steinmauer eingeschlossen. Bei einer Kontrolle stellte das Veterinäramt Mängel am Pferch fest (nur Sägespäne als Unterlage, keine Isolierung, kein Schutz gegen Feuchtigkeit und Kälte). Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die VO über das Halten von Hunden im Freien i.V.m. § 18 Abs.1 Nr.3 a) TierSchG zu einer Geldbuße. Der Betroffene rügt mit der Rechtsbeschwerde unter anderem die Unklarheit, ob die Hunde dort tatsächlich „gehalten“ wurden, und macht geltend, die Stallungen könnten als Schutzraum genügen. Das Rechtsmittelgericht prüfte formelle Zulässigkeit und materielle Feststellungen. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Das Urteil war dem Verteidiger am 11.12.1995 zugestellt, damit begann die einen Monat laufende Begründungsfrist nach § 345 Abs.1 StPO; die Begründung ging am 09.01.1996 beim Amtsgericht ein und war somit fristgerecht eingereicht. Entscheidend ist der Eingang beim Gericht, nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Tatrichter. • Tatbestandliche Widersprüche: Das Amtsgericht hat zugleich festgestellt, die Hunde würden nur zeitweise in den Pferch gebracht, und andererseits dass sie dort gehalten würden; diese beiden Aussagen sind nicht vereinbar. "Haltung im Freien" i.S.d. VO setzt die regelmäßige und überwiegende Unterbringung in einer der dort genannten Kategorien voraus; gelegentliche kurzfristige Unterbringung ist nicht maßgeblich. • Schutzraumpflicht nach VO: § 6 Satz 1 VO verlangt einen Schutzraum nach § 2 VO nur für Hunde, die in nicht benutzten Stallungen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten werden. Bei benutzten Stallungen kann wegen der Anwesenheit anderer Tiere regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ausreichender Schutz gegen Feuchtigkeit, Kälte und Bodenkälte besteht, sodass ein zusätzlicher Schutzraum entbehrlich sein kann. • Erforderlichkeit neuer Entscheidung: Aufgrund unklarer Feststellungen zur tatsächlichen Art der Haltung und zur Nutzungsfrage der Stallungen fehlt eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung; deshalb ist aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Verwerfungsentscheidung des Amtsgerichts wegen angeblich unzureichender Rechtsbeschwerdebegründung wurde aufgehoben; ebenso ist das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat in der erneuten Verhandlung zunächst festzustellen, welche Haltungsform nach § 1 Abs.2 VO vorliegt und ob die Stallungen benutzt sind; nur dann kann geprüft werden, ob ein besonderer Schutzraum nach § 2 VO erforderlich ist oder ob die benutzten Stallungen den Schutz bieten. Mangels vollständiger Tatsachengrundlage hat der Senat selbst nicht entschieden. Dadurch bleibt offen, ob der Betroffene rechtswidrig gehandelt hat; das Verfahren ist zur materiellen Klärung zurückzuweisen.