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Beschluss

2 W 50/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die weitere Beschwerde in Zwangsvollstreckungssachen ist nur möglich, wenn durch die Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund gesetzt worden ist (§§ 568 Abs.2 S.2, 793 Abs.2 ZPO). • Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund liegt nur vor, wenn Amtsgericht und Landgericht im Ergebnis voneinander abweichen oder das Landgericht gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann. • Nach § 512a ZPO kann ein Rechtsmittel nicht damit begründet werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, sofern den Betroffenen rechtliches Gehör zur Zuständigkeitsfrage gewährt wurde.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde in Zwangsvollstreckungssachen • Die weitere Beschwerde in Zwangsvollstreckungssachen ist nur möglich, wenn durch die Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund gesetzt worden ist (§§ 568 Abs.2 S.2, 793 Abs.2 ZPO). • Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund liegt nur vor, wenn Amtsgericht und Landgericht im Ergebnis voneinander abweichen oder das Landgericht gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann. • Nach § 512a ZPO kann ein Rechtsmittel nicht damit begründet werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, sofern den Betroffenen rechtliches Gehör zur Zuständigkeitsfrage gewährt wurde. Der Schuldner wandte sich mit einer weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln im Zwangsvollstreckungsverfahren, nachdem er bereits eine Erstbeschwerde erhoben hatte. Streitpunkt war die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts und die Frage seiner Anschrift. Das Landgericht hatte die Zuständigkeit im Ergebnis bejaht und sich mit dem Vorbringen des Schuldners zur Anschrift befasst. Der Schuldner machte erneut Verfahrensmängel geltend und rügte die Entscheidung des Landgerichts. Das Oberlandesgericht überprüfte, ob durch die Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund gesetzt worden sei und ob wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Festgestellt wurde, dass Vorentscheidungen im Ergebnis übereinstimmen und kein neuer Beschwerdegrund vorliegt. Dem Senat lagen keine Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler oder eine willkürliche Behandlung der Zuständigkeitsfrage vor. • Weitere Beschwerde setzt neuen selbständigen Beschwerdegrund voraus (§§ 568 Abs.2 S.2, 793 Abs.2 ZPO). • Ein neuer Beschwerdegrund liegt nur vor, wenn Amtsgericht und Landgericht im Ergebnis voneinander abweichen oder das Landgericht wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat und die Entscheidung darauf beruhen kann. • Die Vorentscheidungen stimmen im Ergebnis überein; deshalb fehlt es an einem neuen selbständigen Beschwerdegrund. • Es ist keine Darlegung oder aus den Akten ersichtlicher Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften erkennbar. • Das Landgericht hat die örtliche Zuständigkeit geprüft und bejaht und sich mit der Anschrift des Schuldners auseinandergesetzt. • Nach § 512a ZPO ist ein Rechtsmittel nicht damit zu begründen, dass das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat, sofern den Betroffenen rechtliches Gehör zur Zuständigkeitsfrage gewährt wurde. • Mangels neuer Beschwerdegründe und offensichtlicher Verfahrensfehler ist die weitere Beschwerde unzulässig; daher durfte der Senat nicht in die Sache selbst eingreifen. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen. Der Senat hat festgestellt, dass kein neuer selbständiger Beschwerdegrund vorliegt und keine wesentlichen Verfahrensverstöße des Landgerichts erkennbar sind. Die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts wurde im Ergebnis bejaht, wobei dem Schuldner rechtliches Gehör zur Zuständigkeitsfrage eingeräumt worden ist, sodass § 512a ZPO die Beschwerdemöglichkeit beschränkt. Mangels Zulässigkeit der weiteren Beschwerde blieb ein Eingehen auf die Sache versagt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Schuldner aufzuerlegen.