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Beschluss

2 Wx 9/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei formwandelnder Umwandlung bleibt der Rechtsträger identisch; bestehende Prokura erlischt nicht kraft des Formwechsels. • Die Eintragung der bereits erteilten Prokura in das Handelsregister der neuen Gesellschaftsform bedarf keiner erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB, wenn kein Widerruf oder sonstiger Erlöschensgrund vorliegt. • Entscheidungen über Erinnerungen in Handelssachen sind beim Landgericht von der Kammer für Handelssachen zu treffen.
Entscheidungsgründe
Prokura bei formwandelnder Umwandlung bleibt bestehen und bedarf keiner Neuanmeldung • Bei formwandelnder Umwandlung bleibt der Rechtsträger identisch; bestehende Prokura erlischt nicht kraft des Formwechsels. • Die Eintragung der bereits erteilten Prokura in das Handelsregister der neuen Gesellschaftsform bedarf keiner erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB, wenn kein Widerruf oder sonstiger Erlöschensgrund vorliegt. • Entscheidungen über Erinnerungen in Handelssachen sind beim Landgericht von der Kammer für Handelssachen zu treffen. Die Antragstellerin war ursprünglich eine GmbH; durch notariellen Umwandlungsbeschluss erfolgte ein Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft, eingetragen im Handelsregister. Für die GmbH war Prokura eingetragen. Der Notar reichte die beglaubigte Zeichnung des Prokuristen mit dem Zusatz "ppa" ein und bat um Eintragung der Prokura in das Register der KG ohne gesonderte Anmeldung. Der Rechtspfleger verlangte jedoch eine notariell beglaubigte Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB. Die Erinnerung des Notars wurde von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zurückgewiesen. Die Antragstellerin legte weitere Beschwerde ein mit der Wiederholung ihrer Rechtsauffassung, die das Oberlandesgericht prüfte. • Zuständigkeit: Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 FGG sind Beschwerden in Handelssachen beim Landgericht von der Kammer für Handelssachen zu entscheiden; die Entscheidung durch die 4. Zivilkammer war daher funktionell unzuständig und aufzuheben. • Sachlich-rechtlich ist zu berücksichtigen, dass die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) erfolgt ist; bei formwandelnder Umwandlung bleibt der Rechtsträger rechtlich identisch (§§ 190, 191, 202 UmwG), sodass Eintragungs- und Anmeldevorschriften nur insoweit gelten, als sie die Umwandlungswirkungen und deren Bekanntmachung betreffen. • Vor diesem Hintergrund verlangt das Gesetz nicht die Neuanmeldung sämtlicher handelsrechtlich eintragungspflichtiger Tatsachen nach dem Formwechsel; eine solche Regelung würde der gesetzlich normierten Identität des Rechtsträgers widersprechen. • Die Prokura erlischt bei formwandelnder Umwandlung nicht allein deshalb; ein Erlöschen oder Widerruf nach § 52 HGB liegt nur vor, wenn tatsächliche Umstände dies begründen. Mangels Feststellung eines Widerrufs oder sonstigen Erlöschensgrundes besteht die Prokura fort. • Folge: Die Eintragung der Prokura auf dem neuen Registerblatt der KG darf nicht von der Vorlage einer neuen Anmeldung nach § 12 HGB bzw. § 53 Abs.1 HGB abhängig gemacht werden. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist aufzuheben und die Sache an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen beim Landgericht Bonn zu verweisen. In der Sachfrage hat die Antragstellerin Erfolg: die bestehende Prokura der ehemaligen GmbH ist durch den Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft nicht erloschen und bedarf deshalb keiner erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB, soweit kein Widerruf oder sonstiger Erlöschensgrund vorliegt. Die Registerbehörde darf die Eintragung nicht von einer neuen Anmeldung abhängig machen. Die Entscheidung stellt klar, dass bei formwandelnder Umwandlung die Identität des Rechtsträgers und damit fortbestehende Rechtsverhältnisse zu beachten sind.