Beschluss
2 Wx 10/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die Eintragung einer Erbteilsübertragung im Grundbuch setzt eine wirksame Verfügung über den Erbteil voraus.
• Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1821 Abs.1 Nr.5 BGB kann für schenkungsweise übertragene Erbteile minderjähriger Erwerber erforderlich sein, wenn die Zuwendung mit persönlich-verpflichtenden Lasten verbunden ist.
• Fehlt die in § 29 GBO geforderte Nachweiserbringung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, kann die Grundbuchrechtspflegerin die Eintragung ablehnen.
Entscheidungsgründe
Genehmigungserfordernis bei schenkungsweiser Erbteilsübertragung an Minderjährige • Die Eintragung einer Erbteilsübertragung im Grundbuch setzt eine wirksame Verfügung über den Erbteil voraus. • Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1821 Abs.1 Nr.5 BGB kann für schenkungsweise übertragene Erbteile minderjähriger Erwerber erforderlich sein, wenn die Zuwendung mit persönlich-verpflichtenden Lasten verbunden ist. • Fehlt die in § 29 GBO geforderte Nachweiserbringung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, kann die Grundbuchrechtspflegerin die Eintragung ablehnen. Erben waren Ehefrau (1/2) und zwei Söhne je 1/4; Nachlass bestand nach Angaben nur aus einem Grundstück. Ein Erbe übertrug seinen 1/4-Anteil durch notariellen Vertrag schenkweise an zwei minderjährige Neffen, wobei die Erwerber gesamtschuldnerisch für etwaige Nachlassverbindlichkeiten haften und Kosten/Steuern dem Erwerber auferlegt wurden. Der Notar beantragte die Grundbuchberichtigung. Die Rechtspflegerin verlangte nach §29 GBO den Nachweis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, da der unentgeltliche Erwerb für Minderjährige wegen der Erbenhaftung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Die Erinnerung des Notars wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde des Notars beim Oberlandesgericht. • Die Grundbucheintragung setzt den Eintritt der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch eine wirksame Erbteilsübertragung voraus. • Der notarielle Vertrag enthält sowohl die Verfügung über den Miterbenanteil (§§2032,2033 BGB) als auch den zugrundeliegenden Schenkungsvertrag (§2385 BGB). • Die Wirksamkeit der Verfügung ist abhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts; ist das Verpflichtungsgeschäft schenkungsweise und belastet den minderjährigen Erwerber persönlich über den Erwerbswert hinaus, bedarf es nach §1643 i.V.m. §1821 Abs.1 Nr.5 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. • Die Regelung zur gesamtschuldnerischen Übernahme etwaiger Nachlassverbindlichkeiten begründet eine solche persönlich-verpflichtende Belastung, so dass die Schenkung genehmigungsbedürftig ist. • Fehlt der Nachweis der Genehmigung in der Form des §29 GBO, durfte die Rechtspflegerin die Eintragung versagen; ausnahmsweise erfasst die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäfts hier auch das dingliche Verfügungsgeschäft, weil die Parteien die Wirksamkeit der dinglichen Übertragung von der Wirksamkeit des Schenkungsrechtsgeschäfts abhängig gemacht haben. • Das Landgericht hat diese Rechtsauffassung zutreffend angewandt; die weitere Beschwerde ist unbegründet. Die weitere Beschwerde des Notars wurde zurückgewiesen. Die Eintragung der Erbteilsübertragung im Grundbuch bleibt ausgesetzt, weil die notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach §1821 Abs.1 Nr.5 BGB nicht in der Form des §29 GBO nachgewiesen war. Die vom Vertrag übernommenen gesamtschuldnerischen Haftungsverpflichtungen der minderjährigen Erwerber machen die schenkweise Zuwendung genehmigungsbedürftig; deshalb erfasst die (schwebende) Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Schenkungsvertrags auch die dingliche Übertragung. Die Entscheidung schützt die minderjährigen Erwerber vor belastenden Verpflichtungen ohne gerichtliche Kontrolle und bestätigt die Befugnis der Rechtspflegerin, die Eintragung bis zur Vorlage der Genehmigung zu verweigern.