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Urteil

14 UF 9/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertragliche Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt ist nicht schon deshalb unanfechtbar, weil sie eine Wertsicherungsklausel enthält. • § 1585b Abs. 3 BGB begrenzt den Anspruch auf rückständigen Unterhalt für mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit, soweit nicht vorsätzliches Entziehen der Leistung vorliegt. • Die bloße Einstellung von Unterhaltszahlungen ohne sofortige Mitteilung der Ursachen begründet noch kein absichtliches Entziehen i.S.v. § 1585b Abs. 3 BGB, wenn dadurch die Durchsetzung der Ansprüche nicht wesentlich erschwert wird. • Der Zinsanspruch kann sich aus §§ 284, 286 BGB ergeben; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen richten sich nach §§ 91, 515 Abs. 3, § 708 Nr. 10 ZPO.
Entscheidungsgründe
Rückstand nachehelichen Unterhalts: kein vorsätzliches Entziehen i.S.d. § 1585b Abs. 3 BGB • Eine vertragliche Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt ist nicht schon deshalb unanfechtbar, weil sie eine Wertsicherungsklausel enthält. • § 1585b Abs. 3 BGB begrenzt den Anspruch auf rückständigen Unterhalt für mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit, soweit nicht vorsätzliches Entziehen der Leistung vorliegt. • Die bloße Einstellung von Unterhaltszahlungen ohne sofortige Mitteilung der Ursachen begründet noch kein absichtliches Entziehen i.S.v. § 1585b Abs. 3 BGB, wenn dadurch die Durchsetzung der Ansprüche nicht wesentlich erschwert wird. • Der Zinsanspruch kann sich aus §§ 284, 286 BGB ergeben; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen richten sich nach §§ 91, 515 Abs. 3, § 708 Nr. 10 ZPO. Die Parteien waren von 1970 bis 1986 verheiratet. Im Juli 1986 schlossen sie eine Unterhaltsvereinbarung, nach der der Ehemann 18 Jahre lang monatlich 300 DM zahlen sollte; beide verzichteten gegenseitig auf weitere Unterhaltsansprüche und auf Abänderung nach § 323 ZPO. Bis Juli 1992 zahlte der Beklagte; seit April 1992 ist er arbeitslos und stellte ab August 1992 die Zahlungen ein. Er bezieht Arbeitslosenhilfe und wohnt bei seiner Mutter; die Klägerin arbeitet im öffentlichen Dienst mit höherem Einkommen. Die Klägerin verlangt Unterhaltsrückstände von 1.8.1992 bis 28.2.1995. Das Amtsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung hinsichtlich eines Teils ein. • Anwendung von § 1585b Abs. 3 BGB: Rückständiger Unterhalt für mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit kann nur gefordert werden, wenn der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. • Definition des absichtlichen Entziehens: Vorsätzliches Verhalten liegt vor, wenn der Verpflichtete durch zweckgerichtete Handlungen die zeitnahe Durchsetzung der Unterhaltsschuld verhindert oder wesentlich erschwert hat. • Beweis- und Darlegungslast: Der Berechtigte muss Tatsachen darlegen, die das Vorliegen eines absichtlichen Entziehens rechtfertigen; daran fehlt es hier. • Prüfung der Umstände: Die bloße unangekündigte Einstellung der Zahlungen und die Unterlassung, die genaue Höhe der Bezüge mitzuteilen, genügen nicht, da die Klägerin nicht wesentlich an der Durchsetzung ihrer Ansprüche gehindert wurde. • Konkrete Feststellung: Die Klägerin erfuhr spätestens im Februar 1993 von der Arbeitslosigkeit des Beklagten; es liegen keine verschleierten oder unwahren Angaben vor, die Rechtsverfolgung verhindert hätten. • Folge für den Anspruchszeitraum: Nach § 1585b Abs. 3 BGB sind Rückstände nur ab dem 1.4.1994 geltend zu machen, da Rechtshängigkeit erst am 29.3.1995 eingetreten ist. • Zins- und Kostenentscheidung: Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 286 BGB; Kosten- und Vollstreckbarkeitsfragen richten sich nach §§ 91, 515 Abs. 3 und § 708 Nr. 10 ZPO. Die Berufung des Beklagten ist in dem eingelegten Umfang begründet. Die Klägerin kann rückständigen Unterhalt wegen § 1585b Abs. 3 BGB nur für Zeiträume ab dem 01.04.1994 verlangen; für frühere Zeiträume fehlt der Nachweis eines vorsätzlichen Entziehens. Die Einstellung der Zahlungen und das Verschweigen detaillierter wirtschaftlicher Angaben begründen kein absichtliches Entziehen, weil die Durchsetzung der Ansprüche nicht wesentlich erschwert wurde. Die Klage wurde demnach nur insoweit stattgegeben; außerdem wurden Zinsen, Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festgelegt.