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Beschluss

2 Wx 19/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aufhebungsvertrag kann frühere letztwillige Verfügungen wirksam widerrufen, auch wenn diese nicht ausdrücklich genannt sind, sofern der Widerruf eindeutig gefasst ist. • Die Einholung weiterer oder gegengutachterlicher Sachverständigengutachten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist nur bei besonderen Anhaltspunkten erforderlich. • Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, private Ermittlungen zu fördern oder Aktenversendung zwecks Erstellung eines Gegengutachtens zu ermöglichen, wenn das Gericht bereits überzeugt ist, dass weitere Untersuchungen kein entscheidungserhebliches Ergebnis mehr erwarten lassen.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsvertrag und richterliches Ermessen bei Einholung weiterer Schriftsachverständigengutachten • Ein Aufhebungsvertrag kann frühere letztwillige Verfügungen wirksam widerrufen, auch wenn diese nicht ausdrücklich genannt sind, sofern der Widerruf eindeutig gefasst ist. • Die Einholung weiterer oder gegengutachterlicher Sachverständigengutachten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist nur bei besonderen Anhaltspunkten erforderlich. • Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, private Ermittlungen zu fördern oder Aktenversendung zwecks Erstellung eines Gegengutachtens zu ermöglichen, wenn das Gericht bereits überzeugt ist, dass weitere Untersuchungen kein entscheidungserhebliches Ergebnis mehr erwarten lassen. Die Parteien streiten um die Erbfolge nach einem verstorbenen Erblasser. Beteiligte 1 beruft sich auf ein handschriftliches Testament vom 3.11.1992 und hat Erbscheinsantrag gestellt. Beteiligte 2 macht als gesetzliche Erbin Ansprüche geltend. Zwischenzeitlich hatte der Erblasser mehrere Verfügungen errichtet, darunter Erbverträge und ein Aufhebungsvertrag vom 12.11.1992, mit dem frühere Verfügungen aufgehoben werden sollten. Die Antragstellerin legte ein weiteres handschriftliches Schriftstück vom 18.4.1993 vor, mit dem der Erblasser das Testament vom 3.11.1992 für gültig erklärt haben soll; dieses Schriftstück fand sie angeblich am 30.4.1994. Das Landgericht ließ Schriftsachverständigengutachten erstellen, die das Schriftstück als Fälschung mit hoher Wahrscheinlichkeit einstuften. Die Antragstellerin forderte daraufhin, die Akten an ihren Privatgutachter zu übersenden; das Landgericht lehnte dies ab und wies den Erbscheinsantrag zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten 1. • Das Landgericht durfte aufgrund der vorhandenen Beweiserhebung und der überzeugenden Gutachten annehmen, dass der Aufhebungsvertrag vom 12.11.1992 das Testament vom 3.11.1992 erfasst und dieses damit widerrufen ist (§ 2254 BGB). • Die Anfechtung des Widerrufs wegen Irrtums wurde vom Landgericht zurecht verneint, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen, dass der Erblasser beim Widerruf im Irrtum über die Reichweite gehandelt hat; dies ist eine tatrichterliche Würdigung, die nicht zu beanstanden ist. • Das Landgericht durfte die Echtheit des Schriftstücks vom 18.4.1993 als widerlegt ansehen, weil ein allgemein anerkannter Schriftsachverständiger es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Fälschung einstufte und die Augenscheinseinnahme sowie der laienhafte Vergleich diese Zweifel bestätigten. • Die Einholung weiterer Gutachten oder die Herausgabe der Akten an einen Privatgutachter liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§§ 12, 15 FGG; § 412 Abs.1 ZPO). Ein weiteres Gutachten ist nur bei besonderen Gründen wie groben Mängeln, widersprüchlichen Feststellungen oder überlegener Methodik des weiteren Sachverständigen erforderlich; solche Gründe lagen hier nicht vor. • Die Verweigerung der Aktenversendung an den Privatgutachter verletzt nicht das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG), da die Gerichtsakte und die Gutachten zugänglich gemacht wurden, die Beteiligte Gelegenheit zur Einsichtnahme in Gegenwart eines Privatgutachters hatte und keine konkreten, tragfähigen Anhaltspunkte vorgetragen wurden, die die vorhandenen Gutachten ernsthaft in Frage stellen. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg. Das Landgericht durfte den Erbscheinsantrag zurückweisen, weil das Testament vom 3.11.1992 durch den Aufhebungsvertrag vom 12.11.1992 wirksam widerrufen worden ist und das angebliche Bestätigungsschriftstück vom 18.4.1993 als Fälschung gilt. Das Landgericht war nicht verpflichtet, ein weiteres oder gegengutachterliches Verfahren zu veranlassen oder die Akten zum Zweck einer privaten Begutachtung herauszugeben, da keine Anhaltspunkte vorlagen, die die vorhandenen, überzeugenden Gutachten in Zweifel hätten ziehen können. Die Entscheidung beruht auf pflichtgemäßer Ermessensausübung bei der Beweiswürdigung und auf der Feststellung, dass weitere Ermittlungen kein sachdienliches Ergebnis mehr erwarten ließen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kostenentscheidung erfolgte nach §13a Abs.1 Satz2 FGG.