Urteil
5 U 182/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers bleibt nach dessen Tod annahmefähig; die Annahme kann gegenüber den Erben erfolgen (§§ 130, 153 BGB).
• Eine vom Versicherer erklärte Annahme mit rückwirkendem Versicherungsbeginn ist wirksam, wenn der Antrag dies verlangt und der Versicherer den Antrag unverändert annimmt; eine Rückwärtsversicherung ist bei Lebensversicherungen möglich.
• Eine Klausel in den AVB, wonach Schutz erst mit schriftlicher Bestätigung und Zahlung des Einlösungsbeitrags beginnt, ist wegen Inhaltskontrolle unzulässig; der Versicherer kann sich nicht auf Leistungsfreiheit nach § 38 Abs. 2 VVG berufen, wenn eine Rückwirkung vereinbart wurde.
• Nach Eintritt des Versicherungsfalls vor Vertragsschluss ist Versicherungsschutz möglich, wenn die Parteien einen früheren Versicherungsbeginn vereinbart haben; gesetzliche Schutzrechte des Versicherers bleiben durch individualrechtliche Vereinbarungen gewahrt, führen aber hier nicht zur Leistungsfreiheit.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Annahme eines Lebensversicherungsantrags nach Tod des Antragstellers • Ein Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers bleibt nach dessen Tod annahmefähig; die Annahme kann gegenüber den Erben erfolgen (§§ 130, 153 BGB). • Eine vom Versicherer erklärte Annahme mit rückwirkendem Versicherungsbeginn ist wirksam, wenn der Antrag dies verlangt und der Versicherer den Antrag unverändert annimmt; eine Rückwärtsversicherung ist bei Lebensversicherungen möglich. • Eine Klausel in den AVB, wonach Schutz erst mit schriftlicher Bestätigung und Zahlung des Einlösungsbeitrags beginnt, ist wegen Inhaltskontrolle unzulässig; der Versicherer kann sich nicht auf Leistungsfreiheit nach § 38 Abs. 2 VVG berufen, wenn eine Rückwirkung vereinbart wurde. • Nach Eintritt des Versicherungsfalls vor Vertragsschluss ist Versicherungsschutz möglich, wenn die Parteien einen früheren Versicherungsbeginn vereinbart haben; gesetzliche Schutzrechte des Versicherers bleiben durch individualrechtliche Vereinbarungen gewahrt, führen aber hier nicht zur Leistungsfreiheit. Der Ehemann der Klägerin beantragte am 8. März 1990 eine Kapitallebensversicherung mit Versicherungsbeginn März 1990 zur Sicherung eines Darlehens; eine Lastschriftermächtigung für die Prämie wurde erteilt. Der Versicherer erstellte den Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn 1. März 1990 am 19. März 1990. Der Antragsteller verstarb am 19. März 1990 um 16:40 Uhr. Die Klägerin als Alleinerbin verlangte die Auszahlung der Todesfallsumme von 40.000 DM; der Versicherer lehnte ab mit Verweis auf AVB-Klauseln, wonach Schutz erst nach Aushändigung des Scheins und Zahlung des Einlösungsbeitrags beginne. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG Köln hob dies auf und gab der Berufung statt. • Willenserklärung und Zugang: Der Antrag des Erblassers wurde am 16. März 1990 wirksam gegenüber dem Versicherer, damit war der Antrag vor seinem Tod wirksam abgegeben (§ 130 Abs.1 BGB). • Annahmefähigkeit nach Tod: Nach § 153 BGB bleibt der Antrag trotz des Todes des Antragstellers annahmefähig, weil kein entgegenstehender Wille des Antragstellers erkennbar ist. • Annahme gegenüber Erben: Die Annahmeerklärung des Versicherers ging den Erben am 20./21. März 1990 zu und war damit wirksam; auch eine Annahme, die nicht ausdrücklich an die Erben gerichtet ist, genügt, wenn sie den Erben in Unkenntnis vom Tod erreicht. • Rückwirkender Versicherungsbeginn: Der Versicherer hat den Antrag mit dem im Antrag angegebenen Beginn (1. März 1990) angenommen; damit ist eine Rückwärtsversicherung gegeben. Der Versicherungsnehmer durfte darauf vertrauen, dass mit dem in Antrag und Police genannten Beginn auch der Versicherungsschutz einsetzt. • Unwirksamkeit abweichender AVB-Klausel: Die Klausel in §1 AVB, die Schutz erst nach schriftlicher Bestätigung und Zahlung vorsieht, ist wegen Inhaltskontrolle (§§ 307 ff. BGB) unbeachtlich; der Versicherer kann nicht einseitig den Schutzzeitpunkt anders definieren. • Keine Leistungsfreiheit nach VVG: Eine Leistungsbefreiung nach § 38 Abs.2 VVG greift nicht, da durch Vereinbarung eine Rückwirkung vor Zahlung der Erstprämie vereinbart wurde; die Möglichkeit des Prämieneinzugs per Lastschrift macht ein Unterbleiben der Zahlung nicht schädlich. • Interessen- und Risikogegengewicht: Schutzrechte des Versicherers für zwischen Antrag und Annahme eingetretene Umstände bleiben, führen hier jedoch nicht zur Leistungsfreiheit, weil keine erheblichen Umstände gegeben sind, die eine Leistungspflicht ausschließen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; der Lebensversicherungsvertrag ist wirksam zustande gekommen und die Beklagte ist zur Zahlung der Versicherungssumme von 40.000 DM nebst Zinsen verpflichtet. Der Versicherungsbeginn wird auf den 1. März 1990 zurückdatiert, so dass der Tod des Versicherungsnehmers am 19. März 1990 unter den vereinbarten Versicherungsschutz fällt. AVB-Klauseln, die den Schutzbeginn von der schriftlichen Bestätigung und der Zahlung des Einlösungsbeitrags abhängig machen, sind unbeachtlich; der Versicherer kann sich nicht auf Leistungsfreiheit nach § 38 Abs.2 VVG oder §§ 2 Abs.2 Satz2 VVG berufen. Daher hat die Klägerin als Erbin Anspruch auf die vereinbarte Todesfallsumme und Verzugszinsen, weil die Beklagte die Leistung trotz wirksamer Annahme und vereinbartem rückwirkenden Schutz verweigert hat.