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Beschluss

16 Wx 118/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vater eines nichtehelichen Kindes kann nach § 1634 Abs. 3 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Auskunft mit dem Kindeswohl vereinbar ist. • Die Zurückweisung eines Umgangsrechts rechtfertigt nicht automatisch die Versagung eines Auskunftsanspruchs; unterschiedliche Interessen sind gesondert zu prüfen. • Ein Auskunftsanspruch kann versagt werden, wenn der Vater die Auskunft zu dem Zweck missbrauchen will, das Kindeswohl zu schädigen oder rechtskräftig untersagte Kontakte zu erzwingen. • Die Auskunft kann in einem angemessenen Mindestumfang und in regelmäßigen Abständen (hier halbjährlich) gewährt werden; Einzelheiten der Erteilung kann die sorgeberechtigte Mutter bestimmen. • Ein einmaliger aktueller Anlass (z. B. Erkrankung) kann gesondert zu behandeln sein, da er ein anderes Risikoprofil für missbräuchliche Nutzung der Information begründen kann.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch des Vaters nichtehelichen Kindes nach § 1634 Abs. 3 BGB • Der Vater eines nichtehelichen Kindes kann nach § 1634 Abs. 3 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Auskunft mit dem Kindeswohl vereinbar ist. • Die Zurückweisung eines Umgangsrechts rechtfertigt nicht automatisch die Versagung eines Auskunftsanspruchs; unterschiedliche Interessen sind gesondert zu prüfen. • Ein Auskunftsanspruch kann versagt werden, wenn der Vater die Auskunft zu dem Zweck missbrauchen will, das Kindeswohl zu schädigen oder rechtskräftig untersagte Kontakte zu erzwingen. • Die Auskunft kann in einem angemessenen Mindestumfang und in regelmäßigen Abständen (hier halbjährlich) gewährt werden; Einzelheiten der Erteilung kann die sorgeberechtigte Mutter bestimmen. • Ein einmaliger aktueller Anlass (z. B. Erkrankung) kann gesondert zu behandeln sein, da er ein anderes Risikoprofil für missbräuchliche Nutzung der Information begründen kann. Der Vater eines zehnjährigen nichtehelichen Kindes begehrt Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, den schulischen Werdegang und schulische Leistungen des Kindes sowie Übersendung eines zeitnahen Fotos. Der persönliche und briefliche Kontakt zwischen Vater, Mutter und Kind ist gerichtlich versagt oder wird von Mutter und Kind abgelehnt. Das Landgericht hat das Auskunftsbegehren abgelehnt mit Verweis auf frühere Verhaltensweisen des Vaters und mögliche Gefährdungen des Kindeswohls, insbesondere Versuche, trotz Versagung des Umgangs Rechtskraftentscheidungen zu umgehen oder Informationen an die Presse zu geben. Der Vater legte Rechtsbeschwerde ein; das Oberlandesgericht prüft, ob berechtigtes Interesse und Kindeswohl eine Auskunft rechtfertigen. Es entscheidet über Umfang, Intervalle und Modalitäten der Auskunftserteilung. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Der Anspruch ergibt sich aus § 1634 Abs. 3 BGB. Voraussetzung sind ein berechtigtes Interesse des Vaters und Vereinbarkeit der Auskunft mit dem Wohl des Kindes. • Abgrenzung zum Umgangsrecht: Das Fehlen eines Umgangsrechts begründet nicht automatisch die Versagung von Auskünften; unterschiedliche Schutzzwecke sind zu berücksichtigen. • Berechtigtes Interesse bejaht: Weil Mutter und Kind täglichen Kontakt ablehnen, hat der Vater kein alternatives Informationsmittel; daher besteht ein berechtigtes Interesse an regelmäßiger Unterrichtung. • Kindeswohlprüfung: Eine Auskunft ist zu versagen, wenn der Vater mit ihr abträgliche Ziele verfolgt, etwa die Umgehung rechtskräftiger Umgangsverbote oder Veröffentlichung personenbezogener Daten. Solche Gefährdungen müssen konkret und aktuell ersichtlich sein. • Einzelfallbewertung: Die bisherigen Verhaltensweisen des Vaters zeigten zwar wiederholte Versuche, Kontakt zu erzwingen, jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gerade die begehrten Auskünfte unmittelbar zur Herbeiführung eines Kontakts dienen würden. • Gefahr aktueller Missbräuche: Für besondere Anlässe (z. B. akute Erkrankung des Kindes) besteht ein erhöhtes Risiko, dass der Vater die Auskunft zur Durchsetzung des Umgangs missbraucht; solche unverzüglichen Auskünfte sind deshalb zurückhaltender zu behandeln. • Umfang und Rhythmus der Auskunft: Zur Wahrung des Informationsinteresses bei gleichzeitiger Schonung des Kindeswohls ist ein Mindestumfang festzulegen (Entwicklung, Lebenssituation, Schulform, Zeugnisinhalt, aktuelles Foto). Die halbjährliche Erteilung genügt für ein zehnjähriges Kind. • Modalitäten: Die Mutter entscheidet über Inhalt und Ausführlichkeit; sie kann die Auskunft durch eine bevollmächtigte Person erteilen. Missbrauch der Auskünfte würde die Pflicht zur Auskunft beenden. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg; das Landgericht hat die Auskunft zu Unrecht insgesamt versagt. Der Vater erhält das Recht auf Auskunft in einem begrenzten Mindestumfang (persönliche Entwicklung, schulischer Werdegang, Zeugnisinhalt, Art der besuchten Schulen, aktuelles Foto) in halbjährlichen Abständen. Unverzügliche Auskünfte aus besonderen aktuellen Anlässen sind restriktiver zu handhaben, insbesondere wegen des Risikos, dass der Vater diese zur Umgehung rechtskräftiger Umgangsverbote missbraucht. Die Mutter bleibt befugt, die konkrete Auskunftsausgestaltung selbst oder durch Bevollmächtigte zu erteilen; bei nachgewiesenem Missbrauch entfällt die Auskunftspflicht.