Beschluss
16 Wx 172/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ehegatten, die nach Übersiedlung in die BRD deutsches Recht wählen, können nach Art.10 Abs.2 EGBGB unbefristet für ihre Namensführung deutsches Recht wählen.
• Verfristete Namensbestimmung nach §§1355 Abs.3 Satz2 BGB, 13a Abs.2 EheG kann durch Übergangsregelungen des FamNamRG überholt werden.
• Art.7 FamNamRG ist entsprechend auch auf Fälle anwendbar, in denen die erste Namenswahl nach ausländischem Recht getroffen wurde, wenn diese inhaltlich mit der deutschen Regelung übereinstimmt.
• Die Bestimmung des Ehenamens durch die Ehegatten wirkt auch auf minderjährige gemeinsame Kinder nach Art.10 Abs.2 S.3 EGBGB i.V.m. §1616a Abs.1 BGB.
Entscheidungsgründe
Wirkung der Rechtswahl auf Ehenamen und Anwendung der Übergangsregelung des FamNamRG • Ehegatten, die nach Übersiedlung in die BRD deutsches Recht wählen, können nach Art.10 Abs.2 EGBGB unbefristet für ihre Namensführung deutsches Recht wählen. • Verfristete Namensbestimmung nach §§1355 Abs.3 Satz2 BGB, 13a Abs.2 EheG kann durch Übergangsregelungen des FamNamRG überholt werden. • Art.7 FamNamRG ist entsprechend auch auf Fälle anwendbar, in denen die erste Namenswahl nach ausländischem Recht getroffen wurde, wenn diese inhaltlich mit der deutschen Regelung übereinstimmt. • Die Bestimmung des Ehenamens durch die Ehegatten wirkt auch auf minderjährige gemeinsame Kinder nach Art.10 Abs.2 S.3 EGBGB i.V.m. §1616a Abs.1 BGB. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind russische Staatsangehörige und zugleich Deutsche nach Art.116 GG; sie heirateten 1987 in Kasachstan und zogen im August 1990 in die Bundesrepublik. Sie hatten nach ihrer Heirat nach russischem Recht den Männamen als Ehenamen bestimmt. Am 26.07.1995 erklärten sie die Wahl des deutschen Rechts für ihre Namensführung und bestimmten den Frauennamen als künftigen Ehenamen. Die Frage war, ob diese Neubestimmung wirksam ist, obwohl gesetzliche Fristen zur Namensbestimmung (u.a. §§1355 Abs.3 Satz2 BGB, 13a Abs.2 EheG; §2 FamNamRG) bereits abgelaufen waren. Ferner ging es um die Folgewirkung der Namensänderung auf die beiden gemeinsamen Kinder und die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. • Die Beschwerde war sachlich begründet; die Ehegatten hatten durch Übersiedlung und Erklärung wirksam deutsches Recht für ihre Namensführung nach Art.10 Abs.2 EGBGB gewählt. • Unabhängig davon, ob §1355 Abs.3 BGB grundsätzlich stets ein erstmaliges Bestimmungsrecht nach Wahl des deutschen Rechts gewährt, haben die Beteiligten die dortigen Fristen nicht eingehalten, so dass diese Vorschriften unbeachtlich sind. • Art.7 FamNamRG (Übergangsregelung) findet entsprechende Anwendung; die Frist des §2 FamNamRG ist zwar abgelaufen, doch gewährt Art.7 §5 Abs.1 FamNamRG Ehegatten, deren Ehe am 01.04.1994 bestand und die bisher Erklärungen auf Grundlage des früheren Rechts abgegeben hatten, eine zweijährige Nachfrist im Zusammenhang mit der Rechtswahl nach Art.10 Abs.2 EGBGB. • Der Senat dehnt Art.7 §5 Abs.1 FamNamRG auslegungsbedingt auch auf Fälle aus, in denen die erste Namenswahl nach ausländischem Recht erfolgte, sofern dieses mit der deutschen Regelung inhaltlich übereinstimmt; dies entspricht dem Gesetzeszweck, die Wünsche der Ehegatten weitgehend zu berücksichtigen. • Da das russische Recht hinsichtlich der Namenswahl den deutschen Regelungen entsprach und die Beteiligten sowohl die Wahl des deutschen Rechts erklärten als auch den Frauennamen bestimmten, war die Namensänderung wirksam. • Die Namensänderung erstreckt sich auch auf die gemeinsamen Kinder der Beteiligten nach Art.10 Abs.2 Satz3 EGBGB i.V.m. §1616a Abs.1 BGB; das Vormundschaftsgericht hat die anschließende Erklärung genehmigt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) war erfolgreich. Die Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2. vom 26.07.1995, deutsches Recht für die Namensführung zu wählen und den Frauennamen als künftigen Ehenamen zu bestimmen, ist wirksam. Art.7 FamNamRG ist entsprechend anzuwenden, weil das frühere ausländische Recht inhaltlich mit der deutschen Regelung übereinstimmte, sodass die Nachfrist zur Namenswahl greift. Die Änderung des Familiennamens gilt auch für die beiden ehelichen Kinder; das Vormundschaftsgericht hat deren Anschließung genehmigt. Damit haben die Kläger in der Sache obsiegt, weil die Voraussetzungen der Übergangsregelung und der Rechtswahl erfüllt sind.