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Beschluss

16 WX 205/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Errichtung eines Wintergartens an der Außenseite einer Wohnung stellt eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar. • Bauliche Veränderungen, die über ordnungsgemäße Instandhaltung hinausgehen, bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer; eine Zustimmung entfällt nicht, wenn durch die Maßnahme erhebliche Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes für andere Eigentümer entstehen. • Ein Verweis auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder auf Schikaneverbot genügt nicht, wenn der betroffene Eigentümer nicht rechtzeitig informiert wurde und die Änderung das äußere Bild des Gebäudes in erheblicher Weise verändert. • Die Beseitigung kann verlangt werden, wenn die Änderung nicht hinnehmbar ist und das Einstimmigkeitsprinzip verletzt wurde.
Entscheidungsgründe
Wintergarten als unzulässige bauliche Veränderung — Beseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers • Die Errichtung eines Wintergartens an der Außenseite einer Wohnung stellt eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar. • Bauliche Veränderungen, die über ordnungsgemäße Instandhaltung hinausgehen, bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer; eine Zustimmung entfällt nicht, wenn durch die Maßnahme erhebliche Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes für andere Eigentümer entstehen. • Ein Verweis auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder auf Schikaneverbot genügt nicht, wenn der betroffene Eigentümer nicht rechtzeitig informiert wurde und die Änderung das äußere Bild des Gebäudes in erheblicher Weise verändert. • Die Beseitigung kann verlangt werden, wenn die Änderung nicht hinnehmbar ist und das Einstimmigkeitsprinzip verletzt wurde. Die Antragsgegner errichteten im Obergeschoss zur Gartenseite hin einen verglasten Wintergarten an einem Wohnungseigentum. Die Antragstellerin verlangte die Beseitigung dieses Wintergartens mit der Begründung, es handele sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums ohne ihre Zustimmung. Das Amtsgericht wies einen Teilantrag zur Rückversetzung einer Heizungsanlage ab, stellte aber für den Wintergarten einen Beseitigungsanspruch fest. Die Antragsgegner legten Beschwerde ein und beriefen sich insbesondere auf Treu und Glauben sowie darauf, die Maßnahme sei hinnehmbar. Die Bilder zeigten eine deutlich sichtbare Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes. Das Landgericht bestätigte den Beseitigungsanspruch, worauf die sofortige weitere Beschwerde zum OLG gerichtet wurde. • Der Wintergarten ist eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG, weil er die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert. • Nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG bedürfen derartige Änderungen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer; eine Ausnahme nach § 22 Abs. 1 S. 2 WEG greift nur, wenn kein für den betroffenen Eigentümer relevanter Nachteil entsteht. • Hier begründet die deutliche Veränderung des äußeren Bildes des Hauses durch die Balkonverglasung einen rechtserheblichen Nachteil für die Antragstellerin, sodass die Zustimmung nicht entbehrlich ist. • Das Verhalten der Antragsgegner rechtfertigt kein Zurückweisen des Beseitigungsbegehrens unter Berufung auf § 242 BGB, da sie die Antragstellerin nicht informiert und gerichtliche Verfügungen nicht beachtet haben. • Das Schikaneverbot steht dem Verlangen nicht entgegen; das Beseitigungsbegehren ist nicht rein schikanös, zumal die Antragstellerin zu vergleichsweisen Regelungen bereit war. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG; außergerichtliche Kosten wurden nicht auferlegt. Das OLG bestätigt die angefochtene Entscheidungen: Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnern die Beseitigung des zur Gartenseite errichteten Wintergartens verlangen. Die Maßnahme stellt eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG dar, für die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, und eine Ausnahme nach § 22 Abs. 1 S. 2 WEG kommt nicht in Betracht, weil die äußere Gestaltung des Gebäudes in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Die Berufung auf Treu und Glauben oder das Schikaneverbot greift nicht, da die Antragsgegner die Antragstellerin nicht rechtzeitig informiert und gerichtliche Anordnungen nicht beachtet haben. Kostenentscheidung zugunsten der Antragstellerin nach § 47 WEG.