Beschluss
Ss 366/96 (B) - 238 B -
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beim Überschreiten einer Rotlicht zeigenden Ampel liegt ein Verstoß gegen § 37 StVO vor.
• Eine Gefährdung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO erfordert eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefährdung; bloß wartende Fußgänger ohne Betreten des Überwegs begründen diese konkrete Gefährdung nicht zwangsläufig.
• Liegt keine konkrete Gefährdung vor, ist die Sanktion nach der Bußgeldkatalogverordnung entsprechend abzumildern.
• Für die Anordnung eines Regelfahrverbots bei qualifiziertem Rotlichtverstoß kommt ein Abweichen nur bei erheblichen, außergewöhnlichen Härten in Betracht.
Entscheidungsgründe
Rotlichtüberfahren ohne konkrete Gefährdung führt zu reduziertem Bußgeld • Beim Überschreiten einer Rotlicht zeigenden Ampel liegt ein Verstoß gegen § 37 StVO vor. • Eine Gefährdung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO erfordert eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefährdung; bloß wartende Fußgänger ohne Betreten des Überwegs begründen diese konkrete Gefährdung nicht zwangsläufig. • Liegt keine konkrete Gefährdung vor, ist die Sanktion nach der Bußgeldkatalogverordnung entsprechend abzumildern. • Für die Anordnung eines Regelfahrverbots bei qualifiziertem Rotlichtverstoß kommt ein Abweichen nur bei erheblichen, außergewöhnlichen Härten in Betracht. Der Betroffene befuhr am 03.03.1995 eine Straße und passierte eine Ampel, die bereits mindestens 2,3 Sekunden Rotlicht zeigte. Zur Zeit des Passierens standen Fußgänger beidseits eines Fußgängerüberwegs und warteten auf Grün, hatten den Überweg aber noch nicht betreten. Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 37 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu 400 DM Bußgeld und einem einmonatigen Fahrverbot sowie zur Annahme eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein; der Senat prüfte und begrenzte die Entscheidung. Es ging vor allem um die Frage, ob durch das Überfahren bei Rotlicht eine konkrete Gefährdung der wartenden Fußgänger vorlag und welche Sanktionen deshalb zu verhängen sind. • Das Amtsgericht hat zutreffend den Rotlichtverstoß nach § 37 StVO festgestellt; das bloße Passieren bei Rotlicht ist tatbestandlich erfüllt. • Für eine Verurteilung wegen Gefährdung nach § 1 Abs. 2 StVO ist eine konkrete Gefährdung erforderlich, die eine Lage schafft, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet; Wartende, die den Überweg noch nicht betreten haben, begründen diese konkrete Gefährdung hier nicht. • Da keine ergänzenden Feststellungen zur konkreten Gefährdung möglich sind, ist der Schuldspruch auf den Verstoß gegen § 37 StVO zu beschränken und die zum Vorwurf der Gefährdung erhobene Tat entfällt. • Die Bußgeldbemessung hat nach der für den festgestellten Rotlichtverstoß einschlägigen Regelbuße der BKatV zu erfolgen; die höhere Buße und das Fahrverbot des Amtsgerichts waren zu korrigieren, weil auch die erhöhte Sanktion bei Gefährdung eine konkrete Gefährdung voraussetzt. • Das Regelfahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß bleibt grundsätzlich vorgesehen; ein Abweichen ist nur bei außergewöhnlichen Härten wie drohendem Arbeitsplatzverlust gerechtfertigt, nicht aber bei bloßen beruflichen Nachteilen. Der Rechtsmittelgerichtshof hat die Verurteilung des Amtsgerichts in Bezug auf eine Gefährdung nach § 1 Abs. 2 StVO aufgehoben und den Schuldspruch auf den Verstoß gegen § 37 StVO beschränkt. Das Bußgeld wurde von 400 DM auf die nach BKatV vorgesehene Regelbuße von 250 DM herabgesetzt; das einmonatige Fahrverbot wurde bestätigt, weil kein außergewöhnlicher Härtegrund vorlag, der ein Abweichen rechtfertigen würde. Der Betroffene wurde damit insoweit milder bestraft, als die Annahme einer konkreten Gefährdung entfiel und die Buße reduziert wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften; eine weitergehende Milderung wegen Härten wurde nicht angenommen.