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Urteil

16 U 26/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berichtigungsklage nach § 894 BGB ist zulässig, wenn das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht wiedergibt und ein berichtigungsbedürftiges Recht (hier Pfandrecht) besteht. • Eine erfolgte Pfändung eines Miterbenanteils begründet ein Pfandrecht am Erbteil auch ohne Grundbucheintragung und bleibt bei späterer Übertragung des Erbteils an einen Erwerber bestehen. • Die Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch ist erforderlich, damit Verfügungen der Miterben die Zustimmung des Pfandgläubigers berücksichtigen und gutgläubiger Erwerb durch Dritte vermieden wird. • Ein Erbschein schützt nur gegenüber der Erbenstellung, nicht aber hinsichtlich der Freiheit des Erbteils von Pfandrechten.
Entscheidungsgründe
Berichtigungsklage nach § 894 BGB zur Eintragung eines Pfandrechts am Erbteil • Die Berichtigungsklage nach § 894 BGB ist zulässig, wenn das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht wiedergibt und ein berichtigungsbedürftiges Recht (hier Pfandrecht) besteht. • Eine erfolgte Pfändung eines Miterbenanteils begründet ein Pfandrecht am Erbteil auch ohne Grundbucheintragung und bleibt bei späterer Übertragung des Erbteils an einen Erwerber bestehen. • Die Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch ist erforderlich, damit Verfügungen der Miterben die Zustimmung des Pfandgläubigers berücksichtigen und gutgläubiger Erwerb durch Dritte vermieden wird. • Ein Erbschein schützt nur gegenüber der Erbenstellung, nicht aber hinsichtlich der Freiheit des Erbteils von Pfandrechten. Die Klägerin verlangt die Zustimmung zur Eintragung eines Pfandrechts an einem Miterbenanteil im Grundbuch. Zuvor hatte die Klägerin durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5.8.1991 den Miterbenanteil des Vaters des Beklagten gepfändet. Der Vater war bei Wirksamwerden der Pfändung noch Inhaber des Anteils; später wurde der Anteil auf den Beklagten übertragen. Die Klägerin kann das Pfandrecht nicht mehr in der erforderlichen Grundbuchform nachweisen, weil der Eintrag inzwischen auf den Beklagten lautet. Eine zuvor erklärte Abtretung an den Beklagten war formell unwirksam. Der Beklagte rügt unter anderem Vertrauensschutz durch Erbschein und guten Glauben, legt diesen jedoch nicht vor. • Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten ist frist- und formgerecht, in der Sache bleibt die Berufung erfolglos; die Klage auf Berichtigung des Grundbuchs ist zulässig (§ 894 BGB). • Begründetheit: Das Grundbuch bildet nicht die tatsächliche Rechtslage ab, denn der Klägerin steht ein Pfandrecht an dem Erbteil zu. Die Pfändung vom 5.8.1991 war formell ausreichend bestimmt und begründet materiell ein Pfandrecht nach §§ 857, 859 ZPO. • Zeitpunkt der Pfändung: Bei Wirksamwerden der Pfändung war der Vater des Beklagten noch Inhaber des Miterbenanteils, sodass die Pfändung nicht ins Leere lief; das Pfandrecht entstand bereits vor der späteren Übertragung. • Unwirksamkeit der Abtretung: Die schriftliche Abtretung vom 10.7.1991 wirkte nicht auf die Miterbenstellung; Verfügungen über Erbteile bedürfen wegen § 2033 BGB der notariellen Form, sodass die Erklärung insoweit unwirksam ist. • Wirkung der späteren Übertragung: Die notarielle Übertragung des Anteils nach Wirksamwerden der Pfändung berührt das Pfandrecht nicht; nach § 1276 BGB kann ein verpfändetes Recht nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. • Öffentlicher Glaube: Der öffentliche Glaube des Grundbuchs (§§ 891, 892 BGB) und ein behaupteter Erbschein schützen den Beklagten nicht gegen das bereits bestehende Pfandrecht; der Erbschein schützt lediglich die Erbenstellung (§§ 2365, 2366 BGB). • Eintragungserfordernis: Zur Klarstellung der Verfügungsbeschränkung ist die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch geboten, um gutgläubigen Erwerb Dritter zu verhindern (vgl. §§ 892, 932, 936 BGB). Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage der Klägerin auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB ist begründet. Es steht der Klägerin ein Pfandrecht am Miterbenanteil zu, das durch die Pfändung vor der Übertragung begründet wurde und durch spätere Übertragungen nicht beseitigt wurde. Die einstweilige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch ist deshalb antragsgemäß vorzunehmen, damit die Verfügungsbeschränkung für Dritte und Mitberechtigte ersichtlich wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.