Beschluss
16 Wx 202/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Betreuer ist nicht selbst beschwerdebefugt gegen die Aufhebung einer Betreuung, da die Betreuung im Interesse des Betreuten und nicht zur Wahrung eigener Rechte des Betreuers besteht.
• § 69i Abs. 3 FGG verweist nicht auf eine Erweiterung der Beschwerdebefugnis des Betreuers nach § 69g Abs. 2 FGG; der Kreis der Beschwerdeberechtigten richtet sich nach § 69g Abs. 1 FGG.
• Ein Betreuer kann nach Verlust seines Amtes die Beschwerde nicht im Namen des Betreuten erheben, insbesondere wenn der Betroffene die Aufhebung zuvor beantragt und somit nicht durch die Entscheidung beschwert ist.
Entscheidungsgründe
Keine eigene Beschwerdebefugnis des Betreuers gegen Aufhebung der Betreuung • Ein Betreuer ist nicht selbst beschwerdebefugt gegen die Aufhebung einer Betreuung, da die Betreuung im Interesse des Betreuten und nicht zur Wahrung eigener Rechte des Betreuers besteht. • § 69i Abs. 3 FGG verweist nicht auf eine Erweiterung der Beschwerdebefugnis des Betreuers nach § 69g Abs. 2 FGG; der Kreis der Beschwerdeberechtigten richtet sich nach § 69g Abs. 1 FGG. • Ein Betreuer kann nach Verlust seines Amtes die Beschwerde nicht im Namen des Betreuten erheben, insbesondere wenn der Betroffene die Aufhebung zuvor beantragt und somit nicht durch die Entscheidung beschwert ist. Der Beteiligte zu 2) (Betreuer) legte gegen die Aufhebung einer Betreuung durch das Amtsgericht Beschwerde ein. Die Aufhebung bezog sich unter anderem auf die Prüfung und Regelung von Altverbindlichkeiten des Betroffenen. Das Landgericht verworf die Erstbeschwerde als unzulässig. Der Betreute hatte in einer Anhörung zuvor mit anwaltlicher Unterstützung die Aufhebung der Betreuung beantragt und daran festgehalten. Der Beschluss des Amtsgerichts führte zum Ende des Betreueramts des Beteiligten zu 2). Es ging damit vor allem um die Frage, ob der Betreuer entweder selbst oder im Namen des Betreuten beschwerdebefugt sei. • Beschwerdebefugnis: Nach § 20 Abs. 1 FGG hat der Betreuer kein eigenes Recht auf Fortbestand der Betreuung; die Betreuung dient dem Interesse des Betreuten, daher berührt die Aufhebung nicht die eigene Rechtsphäre des Betreuers. • Auslegung von § 69i Abs. 3 FGG: Die Verweisung an § 69g Abs. 1, 4 FGG regelt nur Zulässigkeit und Kreis der Beschwerdeberechtigten entsprechend § 69g Abs. 1; sie erweitert nicht die Beschwerdebefugnis zugunsten des Betreuers. • Unmittelbare Anwendung von § 69g Abs. 4 Nr. 3 FGG: Diese Vorschrift zielt auf die Entlassung eines Betreuers gegen dessen Willen bei fortbestehender Betreuung und ist auf Aufhebungsfälle nicht anwendbar. • Beschwerde im Namen des Betreuten: § 69g Abs. 2 FGG erweitert das Beschwerderecht des Betreuers nur für die in Abs. 1 genannten Entscheidungen; § 69i Abs. 3 FGG verweist nicht auf § 69g Abs. 2, sodass der Betreuer nach Verlust seines Amtes nicht mehr für den Betreuten tätig werden kann. • Beschwertheit des Betreuten: Der Betreute hatte die Aufhebung der Betreuung mit anwaltlicher Vertretung beantragt und bekräftigt; damit war er durch die amtsgerichtliche Entscheidung nicht beschwert und eine Beschwerde im eigenen Namen wäre unzulässig. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) hatte keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, weil dem Betreuer weder eine eigene Beschwerdebefugnis gegen die Aufhebung der Betreuung zukommt noch eine Befugnis, im Namen des Betreuten zu handeln. Insbesondere ergibt sich keine Beschwerdebefugnis aus § 20 Abs. 1 FGG oder aus einer entsprechenden Anwendung von § 69g Abs. 2 FGG durch § 69i Abs. 3 FGG. Zudem war der Betroffene durch die amtsgerichtliche Entscheidung nicht beschwert, da er die Aufhebung selbst beantragt und bestätigt hatte. Deshalb ist die Beschwerde zurückzuweisen; die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.