Urteil
2 U 20/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 1664 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch für Verletzung der elterlichen Vermögenssorge;
• Elterliche Vermögenssorge umfasst die Pflicht zur wirtschaftlichen Anlage und zum Verbot der Zweckentfremdung des Kindesvermögens (§§ 1626 Abs.1 Satz2, 1642 BGB);
• Ein Elternteil muss den anderen Elternteil in zumutbarem Umfang überwachen, um Missbrauch des Kindesvermögens zu verhindern;
• Eine beschränkt geschäftsfähige Minderjährige kann keine wirksame Einwilligung in die endgültige Verfügung über ihr Vermögen geben (§ 111 BGB);
• Zinsansprüche wegen Verzug können zeitlich begrenzt werden; Beginn hier ab 01.11.1994.
Entscheidungsgründe
Haftung eines Elternteils für Verlust von Kindesersparnissen wegen Verletzung der Vermögenssorge • § 1664 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch für Verletzung der elterlichen Vermögenssorge; • Elterliche Vermögenssorge umfasst die Pflicht zur wirtschaftlichen Anlage und zum Verbot der Zweckentfremdung des Kindesvermögens (§§ 1626 Abs.1 Satz2, 1642 BGB); • Ein Elternteil muss den anderen Elternteil in zumutbarem Umfang überwachen, um Missbrauch des Kindesvermögens zu verhindern; • Eine beschränkt geschäftsfähige Minderjährige kann keine wirksame Einwilligung in die endgültige Verfügung über ihr Vermögen geben (§ 111 BGB); • Zinsansprüche wegen Verzug können zeitlich begrenzt werden; Beginn hier ab 01.11.1994. Die Klägerin, geboren 20.03.1968, verliert Sparguthaben in Höhe von insgesamt 45.000 DM durch Abhebungen in den Jahren 1981 bis 1985. Zur fraglichen Zeit war sie minderjährig und stand unter gemeinsamer elterlicher Sorge von Vater (Beklagter) und Mutter. Die Abhebungen erfolgten teilweise durch die Mutter und deren Schwester; der Beklagte räumt ein, 17.000 DM von den abgehobenen Beträgen erhalten zu haben. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe seine Vermögenssorge verletzt, sowohl durch Verwendung von Teilen des Geldes für eigene Zwecke als auch durch Unterlassen der Kontrolle und Sicherung der Sparbücher, wodurch das Vermögen verloren ging. Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach § 1664 BGB; streitig ist auch der Beginn eines Verzugszinsanspruchs. • Anwendungsnorm und Anspruchsgrundlage: § 1664 BGB begründet nach herrschender Ansicht nicht nur einen Haftungsmaßstab, sondern auch einen eigenständigen Anspruchsgrund für Schäden aus Verletzung elterlicher Sorgepflichten. • Begriff und Inhalt der Vermögenssorge: Nach §§ 1626 Abs.1 Satz2, 1642 BGB umfasst die Vermögenssorge die Pflicht zur wirtschaftlichen Verwaltung des Kindervermögens und das Verbot, es für eigene Zwecke zu verbrauchen. • Feststehen des Schadens und Kausalität: Die vorgelegten Kontoauszüge weisen Gesamtabhebungen in einem Umfang nach, der den geltend gemachten Schaden belegt; die Abhebungen 1981–1985 fielen in die Minderjährigkeit der Klägerin. • Pflichtverletzung des Beklagten: Der Beklagte hat nicht nur eigene verwerfliche Verwendungen zugegeben, sondern es auch versäumt, die von Drittpersonen vorgenommenen Abhebungen zu verhindern oder die Sparbücher zu sichern. Nach dem Prinzip individueller Elternverantwortung muss jeder Elternteil den anderen in zumutbarem Umfang überwachen; dieses Überwachungsgebot wurde verletzt. • Haftungsausmaß: Für den durch die Pflichtverletzung entstandenen Gesamtschaden haftet der Beklagte vollumfänglich nach § 1664 BGB; eine etwaige Mitschuld der Mutter führt allenfalls zur gesamtschuldnerischen Haftung gemäß §§ 1664 Abs.2, 421 BGB. • Einwilligung der Klägerin: Eine wirksame Zustimmung der minderjährigen Klägerin zu den Abhebungen kam nicht in Betracht, da sie beschränkt geschäftsfähig war (§ 111 BGB) und ein etwaiges Einverständnis nur eine vorübergehende Überlassung, nicht aber die endgültige Veräußerung betraf. • Zinsen: Der Zinsanspruch wegen Verzug ist erst ab dem vom Landgericht zutreffend bestimmten 01.11.1994 begründet. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich; die Klage wird hinsichtlich des geltend gemachten Schadens aus Verlust der Sparguthaben in Höhe des nachgewiesenen Betrags stattgegeben. Der Beklagte hat die elterliche Vermögenssorge verletzt, indem er eigene Mittel aus den Sparguthaben verwendete und die Abhebungen durch Dritte nicht verhindert oder überwacht hat; deshalb haftet er der Klägerin nach § 1664 BGB für den vollen entstandenen Schaden. Etwaige Einwendungen, die auf Einverständnis der minderjährigen Klägerin gestützt sind, greifen nicht, weil diese nicht geschäftsfähig war, eine wirksame Zustimmung also ausfällt. Der Zinsanspruch der Klägerin wird nur ab 01.11.1994 anerkannt. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften.