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Urteil

9 U 36/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Abwesenheitspfleger kann über die wirtschaftliche Nutzung eines Hausgrundstücks verfügen, da dies primär Vermögensangelegenheiten betrifft. • Eine Kündigung der Gestattung und die Durchsetzung von Nutzungsentschädigung durch den Abwesenheitspfleger können unter den Voraussetzungen der Vertretungsmacht erfolgen. • Offenkundige Überschreitung der Vertretungsmacht des Vertreters führt dazu, dass Dritte sich darauf berufen können; hier ist keine offenkundige Überschreitung durch den Pfleger gegeben. • Ein Vertrag, durch den der Generalbevollmächtigte sich ungewöhnlich begünstigende Vorteile verschafft, kann nach § 138 BGB nichtig sein. • Der Beklagte kann zur Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung verpflichtet werden, eine kostenlose Weiternutzung besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Abwesenheitspfleger darf Nutzungsentschädigung für haus- und mobiliarnutzung verlangen • Der Abwesenheitspfleger kann über die wirtschaftliche Nutzung eines Hausgrundstücks verfügen, da dies primär Vermögensangelegenheiten betrifft. • Eine Kündigung der Gestattung und die Durchsetzung von Nutzungsentschädigung durch den Abwesenheitspfleger können unter den Voraussetzungen der Vertretungsmacht erfolgen. • Offenkundige Überschreitung der Vertretungsmacht des Vertreters führt dazu, dass Dritte sich darauf berufen können; hier ist keine offenkundige Überschreitung durch den Pfleger gegeben. • Ein Vertrag, durch den der Generalbevollmächtigte sich ungewöhnlich begünstigende Vorteile verschafft, kann nach § 138 BGB nichtig sein. • Der Beklagte kann zur Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung verpflichtet werden, eine kostenlose Weiternutzung besteht nicht. Die Eheleute H. sind seit Juli 1994 vermisst; für den Ehemann wurde ein Abwesenheitspfleger für Vermögensangelegenheiten bestellt. Der Pfleger begehrt Räumung des Hausgrundstücks und Herausgabe des Inventars, da das Anwesen derzeit vom einzigen Sohn der Eheleute (Beklagter) bewohnt wird. Der Beklagte beruft sich auf frühere Gestattung durch die Eltern und auf eine Generalvollmacht, die ihm unentgeltliche Nutzung zugesteckt haben soll. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Kündigung der Nutzung sei eine persönliche Angelegenheit der Abwesenden und vom Pfleger nicht zu vertreten. Der Abwesenheitspfleger legte Berufung ein und machte geltend, es gehe um Vermögenssorge und er könne das Haus wirtschaftlich nutzen oder vermieten. Hilfsweise beantragte der Kläger Nutzungsentschädigung von 3.000 DM monatlich; in der Berufungsinstanz wurden die Einkommensverhältnisse des Beklagten erörtert. • Der Senat sieht die wirtschaftliche Nutzung und Verwertung des Hausgrundstücks grundsätzlich als Vermögensangelegenheit an, die in den Wirkungskreis des Abwesenheitspflegers gehört (§ 1911 BGB bezogen auf die Bestellung; allgemeiner Vermögenssorgebereich). • Gleichwohl ist mangels offenkundiger Überschreitung der Vertretungsmacht des Pflegers dessen Kündigung der bisherigen Gestattung nicht bereits aus formalen Gründen unwirksam; Maßgeblich ist, ob die Ausübung der Vertretungsmacht offensichtlich gegen die Interessen der Abwesenden verstößt. Bei offenkundigem Missbrauch könnte der Dritte Einwendungen erheben. • Im vorliegenden Fall liegt kein offenkundiger Missbrauch durch den Pfleger vor; die Übergabe an Dritte und die dauerhafte Fremdbenutzung wären jedoch erkennbar nicht im Interesse der Abwesenden. Deshalb ist statt Räumung und Herausgabe die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung angemessen. • Die Gestattung der Eltern zur unentgeltlichen Nutzung bestand zuvor, wurde aber durch Klageerhebung des Pflegers spätestens widerrufen; ein Anspruch auf kostenlose Nutzung besteht daher nicht mehr. • Die mit sich selbst abgeschlossene Vereinbarung des Beklagten als Generalbevollmächtigtem ist nach Prüfung sittenwidrig und daher nach § 138 BGB nichtig, weil sie dem Beklagten ungewöhnlich begünstigende Vorteile verschaffte. • Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten ist eine Nutzungsentschädigung von 1.000 DM zuzüglich der laufenden Nebenkosten angemessen und durchsetzbar. Die Berufung hatte nur hinsichtlich des Hilfsantrags teilweisen Erfolg. Die Klage auf Räumung und Herausgabe von Haus und Inventar wurde nicht durchgesetzt; eine kostenlose Weiternutzung steht dem Beklagten nicht zu. Stattdessen ist der Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000 DM monatlich zuzüglich der üblichen Nebenkosten verpflichtet, da die wirtschaftliche Nutzung in den Verantwortungsbereich des Abwesenheitspflegers fällt und die frühere Gestattung mit Klageerhebung widerrufen worden ist. Der Vertrag zugunsten des Beklagten aus der Generalvollmacht ist wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig, weshalb daraus keine Nutzungsrechte folgen. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgten gemäß den Regeln der ZPO.