Beschluss
15 W 108/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
• Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG schützt nicht schrankenlos; sie ist durch das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht anderer beschränkt.
• Die Teilnahme an einer medienwirksam inszenierten Fotoaktion in einem Gotteshaus kann das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft verletzen und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Kunstfreiheit für medienwirksame Aktfoto-Aktion in Kirchen; PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt • Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. • Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG schützt nicht schrankenlos; sie ist durch das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht anderer beschränkt. • Die Teilnahme an einer medienwirksam inszenierten Fotoaktion in einem Gotteshaus kann das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft verletzen und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB begründen. Der Verfügungsbeklagte führte in einem Dom eine als Fotoaktion bezeichnete Aktion mit Aktfotos durch, an der Medienvertreter beteiligt waren und bei der unter anderem weiße Mäuse freigelassen wurden. Die Verfügungsklägerin, eine Religionsgemeinschaft, machte hierdurch ihr in ihren Augen verletztes Selbstverständnis und Persönlichkeitsrechte geltend und begehrte Unterlassung. Das Landgericht versagte dem Verfügungsbeklagten Prozesskostenhilfe mit der Begründung, seine Rechtsverteidigung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Verfügungsbeklagte legte Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die behauptete Kunstfreiheit die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Kirche rechtfertige und ob damit Erfolgsaussichten für die Verteidigung bestehen. • Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet; die Versagung der Prozesskostenhilfe war sachlich gerechtfertigt, weil die Rechtsverteidigung keine genügende Erfolgsaussicht hat (§§ 127 Abs.2 S.2, 567 ZPO). • Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stützt sich ausreichend auf §§ 823 Abs.1, 1004 BGB sowie gegebenenfalls auf § 823 Abs.2 i.V.m. § 167 Abs.1 Nr.2 StGB und Art.4 Abs.2 GG; diese Normen bieten eine tragfähige Grundlage gegen die Fotoaktion. • Art.5 Abs.3 GG (Kunstfreiheit) kann vom Verfügungsbeklagten nicht durchgreifend in Anspruch genommen werden: Auch bei weitreichender Schutzwirkung der Kunstfreiheit ist diese nicht schrankenlos und wird durch das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Religionsgemeinschaft begrenzt. • Die konkreten Umstände der Aktion — medienwirksame Inszenierung, Anwesenheit von Medienvertretern, Freilassen von Tieren und die Anfertigung von Aktfotos in der Kirche — indizieren, dass die Handlung nicht allein als künstlerische Betätigung, sondern als öffentlichkeitswirksame Provokation zu werten ist, die das Selbstverständnis und damit schutzwürdige Interessen der Kirche verletzt. • Die Meinungsäußerungsfreiheit rechtfertigt nicht jede Form der Darstellung; das Herbeiführen einer öffentlichen Zurschaustellung zu Lasten der Kirche kann daher nicht aus Art.5 GG folgen und steht dem Unterlassungsanspruch der Kirche entgegen. • Vor diesem Hintergrund bestehen für die Rechtsverteidigung des Verfügungsbeklagten keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde. Die Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die behauptete Kunstfreiheit nicht schrankenlos ist und der Schutzbereich der Religionsgemeinschaft übergangen wurde. Wegen der medienwirksamen Durchführung der Aktion in der Kirche liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin vor, so dass eine Unterlassungsvoraussetzung gegeben sein kann. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung war die Versagung der Prozesskostenhilfe rechtmäßig. Damit bleibt die Entscheidung des Landgerichts in vollem Umfang bestehen.