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Beschluss

16 Wx 217/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kosten eines vorprozessual eingeholten Rechtsgutachtens können Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung i.S. des § 16 Abs. 2 WEG sein und anteilig auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden. • § 16 Abs. 5 WEG steht der Umlage von Gutachterkosten nicht entgegen, wenn das Gutachten nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 43 WEG eingeholt wurde. • Ein Beschluss, der die Anwendung eines bereits festgelegten Verteilungsschlüssels bestätigt, bedarf nicht der Einstimmigkeit und genehmigt nicht automatisch alle Einzelabrechnungen der Vergangenheit.
Entscheidungsgründe
Umlage vorprozessualer Gutachterkosten als Verwaltungskosten; Bestätigung Verteilschlüssel • Die Kosten eines vorprozessual eingeholten Rechtsgutachtens können Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung i.S. des § 16 Abs. 2 WEG sein und anteilig auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden. • § 16 Abs. 5 WEG steht der Umlage von Gutachterkosten nicht entgegen, wenn das Gutachten nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 43 WEG eingeholt wurde. • Ein Beschluss, der die Anwendung eines bereits festgelegten Verteilungsschlüssels bestätigt, bedarf nicht der Einstimmigkeit und genehmigt nicht automatisch alle Einzelabrechnungen der Vergangenheit. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte ein Rechtsgutachten zur Klärung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Versammlung vom 26. April 1994. Die Verwalterin veranlasste dies im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat zur Vorbereitung einer von einem Eigentümer angeregten Versammlung im August 1994. Der Antragsteller rügte, die Gutachterkosten seien nicht umlegbar, weil bereits ein gerichtliches Anfechtungsverfahren anhängig gewesen sei und das Gutachten nur der Verwalterin diene. Weiter beanstandete er einen Beschluss vom 19. Juni 1995, mit dem ein Verteilungsschlüssel bestätigt wurde; er verlangte dessen Unwirksamkeit. Amts- und Landgericht wiesen die Anträge ab; die sofortige weitere Beschwerde blieb erfolglos. Streitgegenstand sind die Umlagefähigkeit der Gutachterkosten als Verwaltungskosten und die Rechtswirkung des Bestätigungsbeschlusses zum Verteilungsschlüssel. • Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG sind weit zu verstehen; dazu gehören Aufwendungen, die für eine ordnungsgemäße Verwaltung und das geordnete Zusammenleben der Gemeinschaft erforderlich sind. • Die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Vorbereitung einer Eigentümerversammlung, in der über die Gültigkeit früherer Beschlüsse beraten werden soll, stellt eine solche Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar und begründet ein Umlagebedürfnis der Gemeinschaft. • § 16 Abs. 5 WEG schließt nur die Kosten gerichtlicher Verfahren nach § 43 WEG aus; hier lag kein gerichtliches Verfahren vor, sodass diese Vorschrift der Umlage nicht entgegensteht. • Die Kenntnis der Verwalterin von einer eingereichten Antragsschrift macht die Gutachtenbeauftragung nicht entbehrlich, weil die Gemeinschaft das Gutachten zu Vorbereitung der Versammlung und zur unabhängigen rechtlichen Bewertung benötigte. • Eine nachträgliche Beauftragung der Prozessvertreter, die das Gutachten erstattet hätten, hätte mangels Anrechnungsvorschrift nach der BRAGO nicht zu Kosteneinsparungen geführt; Gutachtervergütungen werden nach § 21 BRAGO nicht auf Prozessgebühren angerechnet. • Der Beschluss vom 19. Juni 1995 bestätigt lediglich die bereits 1984 einstimmig festgelegte Regelung des Verteilungsschlüssels; er ändert diesen Schlüssel nicht und erfordert daher keine Einstimmigkeit. • Die Bestätigung des Verteilschlüssels stellt keine automatische Genehmigung sämtlicher früherer Einzelabrechnungen dar; etwaige Einwendungen gegen einzelne Kostenpositionen bleiben offen. Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse wurden als rechtmäßig bestätigt: Die Kosten des vorprozessual eingeholten Rechtsgutachtens sind als Kosten ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG anzusehen und durften anteilig auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden; § 16 Abs. 5 WEG greift nicht, weil kein gerichtliches Verfahren nach § 43 WEG vorlag. Ebenso war der Beschluss zur Bestätigung des Verteilungsschlüssels rechtlich zulässig und bedurfte nicht der Einstimmigkeit; er bestätigt lediglich die Anwendbarkeit des bestehenden Schlüssels, ohne frühere Abrechnungen in ihren Einzelheiten zu genehmigen. Daher unterliegt der Antragsteller mit seinen Rügen, und es bestehen keine Veranlassungen, die angefochtenen Beschlüsse für ungültig zu erklären. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 47 WEG.