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Beschluss

Ss 517/96 (Z) - 17 Z -

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verwerfungsurteilen nach § 74 Abs. 2 OWiG müssen die vom Betroffenen geltend gemachten Entschuldigungsgründe und die diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts vollständig dargelegt werden. • Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils zur Frage der Entschuldigung gebunden und kann diese nicht durch Freibeweis ergänzen. • Der Betroffene ist nicht verpflichtet, seine Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen oder zu beweisen; bei Anhaltspunkten für eine genügende Entschuldigung darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass solche Gründe nicht vorliegen. • Bei Zweifeln an der Richtigkeit vorgelegter Bescheinigungen muss das Gericht dies im Freibeweisverfahren klären; es reicht nicht, die Bescheinigung ohne Prüfung als unzureichend zu bewerten. • Die Anordnung persönlichen Erscheinens ist nur zulässig, wenn die Anwesenheit des Betroffenen zur Sachaufklärung erforderlich und zumutbar ist; im Urteil ist dies näher zu begründen, insbesondere wenn der Betroffene sich bereits eingelassen hat.
Entscheidungsgründe
Form- und inhaltliche Anforderungen an Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG • Bei Verwerfungsurteilen nach § 74 Abs. 2 OWiG müssen die vom Betroffenen geltend gemachten Entschuldigungsgründe und die diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts vollständig dargelegt werden. • Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils zur Frage der Entschuldigung gebunden und kann diese nicht durch Freibeweis ergänzen. • Der Betroffene ist nicht verpflichtet, seine Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen oder zu beweisen; bei Anhaltspunkten für eine genügende Entschuldigung darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass solche Gründe nicht vorliegen. • Bei Zweifeln an der Richtigkeit vorgelegter Bescheinigungen muss das Gericht dies im Freibeweisverfahren klären; es reicht nicht, die Bescheinigung ohne Prüfung als unzureichend zu bewerten. • Die Anordnung persönlichen Erscheinens ist nur zulässig, wenn die Anwesenheit des Betroffenen zur Sachaufklärung erforderlich und zumutbar ist; im Urteil ist dies näher zu begründen, insbesondere wenn der Betroffene sich bereits eingelassen hat. Der Betroffene erhielt einen Bußgeldbescheid von 80 DM wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und legte Einspruch ein. Das Amtsgericht verworf den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, weil der Betroffene zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung gefehlt habe; eine persönliche Anhörung wurde angeordnet. Der Betroffene legte eine Arbeitsbescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach er aus beruflichen Gründen verhindert gewesen sei. Mit Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügte er, das Amtsgericht habe diese Bescheinigung zu Unrecht als unzureichend bewertet. Das OLG Köln ließ die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Rechtsprechung zu und hob das Urteil auf. Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. • Verwerfungsurteile nach § 74 Abs. 2 OWiG müssen vollständig darlegen, welche Entschuldigungsgründe vorgetragen wurden und welche Feststellungen das Gericht hierzu getroffen hat, damit die Rechtsbeschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit prüfen kann. • Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils gebunden und kann diese nicht durch eigenen Freibeweis ersetzen; daher obliegt es dem Tatrichter, erkennbare Entschuldigungsgründe im Urteil mitzuteilen und zu erörtern. • Der Betroffene trägt keine Beweispflicht für seine Entschuldigungsgründe; bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine genügende Entschuldigung darf der Einspruch nur bei überzeugender Feststellung des Gegenteils verworfen werden. • Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit vorgelegter Bescheinigungen hat das Amtsgericht die Angaben im Freibeweisverfahren zu überprüfen, etwa durch Nachfrage beim Arbeitgeber. • Berufliche Verhinderungsgründe können grundsätzlich eine genügende Entschuldigung darstellen, wenn sie unaufschiebbar oder so gewichtig sind, dass das Erscheinen nicht zumutbar ist; vorliegend war die Bescheinigung eines angestellten Krankenhausarztes nicht von vornherein ungeeignet, das Fernbleiben zu entschuldigen. • Die Anordnung persönlichen Erscheinens ist nur dann zulässig, wenn die Anwesenheit des Betroffenen zur Sachaufklärung erforderlich und zumutbar ist; das Gericht muss dies im Urteil insbesondere dann begründen, wenn der Betroffene sich bereits zur Sache eingelassen hat. Die zugelassene Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Verwerfungsurteils und Rückverweisung an das Amtsgericht. Das Amtsgericht hat die notwendigen Feststellungen zu den vorgetragenen Entschuldigungsgründen im Urteil nicht getroffen und den Begriff der genügenden Entschuldigung offenbar verkannt. Es hätte bei Zweifeln die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung im Freibeweisverfahren prüfen müssen, statt sie ohne nähere Erörterung als unzureichend abzutun. Nach Rückverweisung muss das Amtsgericht die vorgebrachten Gründe konkret darstellen, deren Tragweite prüfen und gegebenenfalls die Echtheit oder Richtigkeit der Bescheinigung klären; erst dann kann über die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG rechtmäßig entschieden werden.