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Urteil

19 U 147/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vermächtnis aus einem Erbvertrag fällt mit dem Tod des Erblassers an, soweit der Vertrag keine aufschiebende Bedingung vorsieht. • Der Erbe ist zur Erfüllung vertraglich angeordneter Vermächtnisse verpflichtet, auch wenn er das Nachlassvermögen zuvor veräußert hat; die Nachlassverbindlichkeit besteht bis zur Erschöpfung des Nachlasses fort (§§ 2147, 2174 BGB). • Die Übertragung des vermachten Gegenstands durch den Beschwerten auf Dritte beseitigt nicht die Forderung des Vermächtnisnehmers gegen den Nachlass; die nachfolgenden Erben haften hierfür (§§ 1967, 2170 BGB). • Ein Vertrag zugunsten Dritter kann dem Vermächtnisnehmer ein eigenes Forderungsrecht gegen den Erwerber begründen und die Ansprüche des Vermächtnisnehmers gegenüber dem neuen Eigentümer durchsetzen.
Entscheidungsgründe
Vermächtnis aus Erbvertrag begründet durchsetzbaren Anspruch gegen Erben und Erwerber • Ein Vermächtnis aus einem Erbvertrag fällt mit dem Tod des Erblassers an, soweit der Vertrag keine aufschiebende Bedingung vorsieht. • Der Erbe ist zur Erfüllung vertraglich angeordneter Vermächtnisse verpflichtet, auch wenn er das Nachlassvermögen zuvor veräußert hat; die Nachlassverbindlichkeit besteht bis zur Erschöpfung des Nachlasses fort (§§ 2147, 2174 BGB). • Die Übertragung des vermachten Gegenstands durch den Beschwerten auf Dritte beseitigt nicht die Forderung des Vermächtnisnehmers gegen den Nachlass; die nachfolgenden Erben haften hierfür (§§ 1967, 2170 BGB). • Ein Vertrag zugunsten Dritter kann dem Vermächtnisnehmer ein eigenes Forderungsrecht gegen den Erwerber begründen und die Ansprüche des Vermächtnisnehmers gegenüber dem neuen Eigentümer durchsetzen. Die Klägerin begehrt die Herausgabe einer Wohnung im 4. OG sowie Zahlung von Mieteinnahmen aus einer Wohnung im 3. OG von der Beklagten. Die Beklagte macht ein ihr im Erbvertrag vom 12.03.1975 zugewendetes Vorausvermächtnis an Teilen des Hauses geltend. Der Bruder des Erblassers übertrug das Haus kurz vor seinem Tod unentgeltlich an eine Streitverkündete, die später Erbin wurde. Die Klägerin erwarb nachträglich das Grundstück von der Beklagten und verpflichtete sich, deren Ansprüche aus dem Erbvertrag zu erfüllen. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte die Nutzungsrechte und Mieteinnahmen aus dem Vermächtnis gegenüber der Klägerin bzw. der späteren Erbin durchsetzen kann. Das Landgericht gab der Klägerin teilweise Recht; die Beklagte legte Berufung ein. Das OLG prüft Anfall und Durchsetzbarkeit des Vermächtnisses sowie die Haftung der Nachfolgerin und die Wirkung des Erwerbsvertrags der Klägerin. • Das Vermächtnis aus Ziffer 8 des Erbvertrags fiel mit dem Tod des Erstversterbenden an; aus dem Vertrag ergibt sich keine aufschiebende Bedingung, vielmehr wollten die Vertragsparteien die Beklagte sorgenlos versorgt wissen. • Vorausvermächtnis ist rechtlich selbständig und unabhängig von der Erbenstellung; Ziffer 8 c des Vertrags stärkt die Bindung des Überlebenden an bereits getroffene Vermächtnisse und schließt Widerruf durch den Überlebenden nicht ein. • Ein Erbvertrag oder dessen Vermächtnisse können nur durch neuen Vertrag oder testamentarischen Widerruf mit Zustimmung des anderen Vertragspartners aufgehoben werden (§§ 2290, 2291 BGB); dies ist nicht erfolgt, der überlebende Bruder hat die Erbschaft angenommen und damit die Verpflichtungen übernommen (§ 2147 BGB). • Das Vermächtnis begründet eine Forderung des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten/Erben (§ 2274 BGB); die unentgeltliche Übertragung des Hauses durch den Beschwerten auf eine Dritte löscht diese Forderung nicht; die Erbin haftet als Nachfolgerin für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). • War die Übertragung des Hauses möglicherweise in der Absicht erfolgt, die Beklagte zu benachteiligen, begründet dies nach §§ 2288 Abs. 2, 2170 Abs. 2 BGB die Pflicht der Erbin, dem Vermächtnisnehmer den vermachten Gegenstand zu verschaffen; die Streitverkündete konnte dies, weil sie Eigentümerin wurde. • Selbst ohne Benachteiligungsabsicht bestand ein Anspruch der Beklagten nach § 2174 BGB auf Fortsetzung der Nutzungsrechte, da das Vermächtnis bereits angefallen und nicht objektiv unmöglich war (§ 2271 BGB). • Die Klägerin hat durch ihren Erwerb und die Übernahme der Verpflichtung als Vertrag zugunsten Dritter ein eigenes Verpflichtungsrecht der Beklagten gegen sich begründet; sie muss die Vermächtnisrechte gegen sich gelten lassen. • Mangels Anfechtungs- oder Aufhebungsrecht der beteiligten Vertragsparteien sind die vertraglichen Vermächtnisanordnungen wirksam und durchsetzbar; die vom Landgericht angesetzten Nutzungsentschädigungen sind insoweit zu prüfen und teilweise zu korrigieren. Die Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Die Klägerin kann weder die Herausgabe der Wohnung im 4. OG noch die Mieteinnahmen aus der Wohnung im 3. OG von der Beklagten verlangen, weil der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte und Ansprüche durch das Vermächtnis zustehen. Die Veräußerung des Hauses durch den Beschwerten an eine Dritte beseitigt die Vermächtnisforderung nicht; die spätere Erbin haftet für die Nachlassverbindlichkeit und ist verpflichtet, die Nutzungsrechte zu gewähren oder den Wert zu ersetzen. Durch den Kaufvertrag der Klägerin und die Übernahme der Verpflichtung hat die Klägerin ein eigenes Forderungsverhältnis gegenüber ihr begründet, sodass sie die Rechte der Beklagten gegen sich gelten lassen muss. Die Klage der Klägerin ist daher unbegründet; Anträge aus der Widerklage sind teil- bzw. vollumfänglich begründet und die Kostenentscheidung sowie die Festsetzung der Berufungsstreitwerte wurden getroffen.