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Beschluss

16 Wx 40/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Regelung des Besuchsrechts zwischen personensorgeberechtigten Eltern und ihren Kindern kann eine vormundschaftsgerichtliche Maßnahme nach § 1666 BGB darstellen und fällt nicht unter die Umgangsregelung des § 1634 BGB. • Das Beschwerdegericht darf die Anhörung durch einen beauftragten Richter durchführen lassen; es darf dessen persönlichen Eindruck jedoch nicht als eigenen Eindruck der Kammer zugrunde legen. • Für ein völliges Umgangsverbot nach § 1666 BGB sind die strengen Voraussetzungen dieser Norm zu prüfen; bloße Anpassungsprobleme des Kindes rechtfertigen kein sofortiges Umgangsverbot.
Entscheidungsgründe
Vormundschaftsgerichtliche Beschränkung von Besuchskontakten personensorgeberechtigter Eltern • Die Regelung des Besuchsrechts zwischen personensorgeberechtigten Eltern und ihren Kindern kann eine vormundschaftsgerichtliche Maßnahme nach § 1666 BGB darstellen und fällt nicht unter die Umgangsregelung des § 1634 BGB. • Das Beschwerdegericht darf die Anhörung durch einen beauftragten Richter durchführen lassen; es darf dessen persönlichen Eindruck jedoch nicht als eigenen Eindruck der Kammer zugrunde legen. • Für ein völliges Umgangsverbot nach § 1666 BGB sind die strengen Voraussetzungen dieser Norm zu prüfen; bloße Anpassungsprobleme des Kindes rechtfertigen kein sofortiges Umgangsverbot. Die Mutter ist personensorgeberechtigt, es bestehen jedoch Konflikte um Besuchskontakte zu ihrem Kind R., das bei Pflegeeltern lebt. Das Amtsgericht Waldbröl regelte vorläufig Besuche der Mutter in bestimmtem Rahmen; Pflegeeltern und Jugendamt berichteten über Probleme nach Besuchen. Die Mutter hat weitere Rechtsbehelfe eingelegt; das Landgericht bestätigte die vorläufige Regelung. Die Beschwerdeführerin rügte u. a. Zuständigkeit, Durchführung der Anhörungen durch eine beauftragte Richterin und die Auswertung von Eindrücken aus Anhörungen. Der Senat überprüfte insbesondere Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts, die Verwertung der Anhörungen und die Frage, ob ein Umgangsverbot nach § 1666 BGB gerechtfertigt sei. • Zuständigkeit: Die Beschränkung von Kontakten personensorgeberechtigter Eltern ist als Maßnahme im Rahmen des § 1666 BGB zu beurteilen und fällt nicht unter die Umgangsregelung des § 1634 BGB, weshalb das Vormundschaftsgericht sachlich zuständig ist. • Örtliche Zuständigkeit war hinreichend, da beide in Betracht kommenden Amtsgerichte zum Bezirk des Landgerichts Bonn gehören; die Entscheidung konnte in der Sache getroffen werden. • Verfahren: Die Anhörung durch eine beauftragte Richterin ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig. Die Kammer darf den persönlichen Eindruck des Berichterstatters nicht als eigenen Eindruck übernehmen; hier beruhte die Entscheidung jedoch auf den objektiven Angaben der Beteiligten und nicht auf einem unverwendbaren persönlichen Eindruck. • Beweiswürdigung: Die Kammer stützte sich auf schriftliche Äußerungen des Kindesvaters, Berichte der Pflegeeltern und Jugendamt sowie protokollierte Anhörungen; die Feststellungen rechtfertigen die vorläufige Besuchsregelung trotz bekundeter Probleme des Kindes nach Besuchen. • Materielles Recht: Ein völliges Umgangsverbot ist nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB zulässig. Die vorliegenden Beschwerden und Anpassungsstörungen des Kindes genügen derzeit nicht, um das elterliche Sorgerecht einzuschränken oder ein generelles Umgangsverbot anzuordnen. • Sachaufklärung: Das Landgericht hat seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 12 FGG nicht verletzt; weitere Aufklärung war nicht erforderlich, da die vorgelegten Berichte ausreichend Anhaltspunkte lieferten. • Rechtsfolge: Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts wurde im Ergebnis nicht als gesetzeswidrig beurteilt; die weitere Beschwerde war unbegründet. Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts war im Ergebnis nicht gesetzeswidrig. Das Vormundschaftsgericht ist sachlich zuständig für die Regelung von Kontaktbeschränkungen personensorgeberechtigter Eltern nach § 1666 BGB. Die Anhörung durch die beauftragte Richterin war verfahrensrechtlich zulässig und die Kammer durfte die objektiven Angaben verwerten, ohne einen persönlichen Eindruck der Berichterstatterin als eigenen anzunehmen. Ein generelles Umgangsverbot ist entgegengetreten, da die vorliegenden Anpassungsprobleme des Kindes und die berichteten Störungen nach Besuchen derzeit nicht die Voraussetzungen des § 1666 BGB für eine Eingriffsbefugnis erfüllen; das Amtsgericht darf die Entwicklung bei fortgesetzten Besuchen weiter beobachten und neu beurteilen. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen; die Beschwerde war unbegründet, sodass die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.